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243.
im Dccembcr. Erneuerung des Bündnisses zwischen den Städten Bern und Murtcn. (Ugnss vocsmdrilztu nunc) millssimo trsosutssimo guiiignaASsimo primo.)
»Vorrvam juramsvti, gua sontsäsrati srant tsivporibus rstroaotis, suvt st ssss ässicksraut st tsosoturtv psrpstuura, rsnovÄveruiit st rssoAnousruiit sovoorclltöl' in bavo tormarv» sto. stv.
Archiv Murten. Abgedruckt Schweiz. Geschichtsforscher VII. S. L37. Engelhard, Gesch. vonMurten, Beil. IS.
243.
^iZ2, 23. Januar. Die Städte Bern und Biel erneuern das Bündnis;, in welchem sie bisher verbunden waren,mit leiblichen Eiden in nachstehender Form für sich und ihre Nachkommen: 1. Beide Städte sollen einander jeauf Mahnung der einen mit allem ihrem und der Ihrigen Leib und Gut zum Schutz ihrer Rechte, Freiheitenlind Besitzungen bcholfcn und berathen sein. Bern behält das römische Reich und was dazu gehört, Bielden Bischof und die Kirche von Basel und was dazu gehört, vor. 2. Niemand soll den andern des Seinenohne Recht entweren, Niemand, der in einer der beiden Städte sitzt oder deren Recht unterworfen ist, denandern mit fremdem geistlichen oder weltlichen Gericht bekümmern, ausgenommen allein um Ehe und offenenWucher, Niemand den andern pfänden oder verbieten, ausgenommen den rechten eingeständigen Schuldner undBürgen. Um „laugenbare" Geldschuld soll jedem vor dem Gerichte des Schuldners unverzüglich Recht ge-halten werden. 3. Wenn zwischen beiden Städten Mißhelligkciten entstünden, so soll man zu Tagen kommennach Fricnisberg. Ist die Ansprache einem von Bern so soll dieser darum in dem Rath von Biel einen gemeinenWann nehmen, geht dagegen die Sache einen von Bern an, so nimmt dieser den gemeinen Mann aus demRath zu Biel: der geineine Mann schwört, innert vierzehn Tagen Recht zu sprechen. Jeder Theil setzt dazuZwei Schiedlcute, die ebenfalls schwören. Finden diese die Minne nicht mit beider Theile Willen, so sprechensie nach dem Rechte des Orts, wo der Frevel geschehen ist oder wo die Güter gelegen sind. Wenn unter denvier Zugesetzten drei einhellig werden, so ist der vierte nicht cinzuvernehmen. Wenn der gemeine Mann innertvierzehn Tagen nachdem die Sache bei Stimmengleichheit an ihn gelangt ist. nicht entscheidet, so soll er amfünfzehnten Tag in eigenen Kosten sich in die andere Stadt legen und nicht von danncn gehen bis er die Sache"och seinem Eide ausgerichtet hat; er soll auch jedem Theile sein Urtheil schriftlich und besiegelt geben. Eswird sehr eingehend das Verfahren bestimmt auf den Fall, daß der erwählte Gemeinmann sich weigerte, dieSache zu übernehmen, daß er abwesend oder durch ehehafte Roth verhindert wäre. Das Bündnis; soll vonfünf zu fünf Jahren init Eiden erneuert werden, wenn die eine Stadt von der andern darum gemahnt wird.(Montag nach S. Vinccnz.)
Staatsarchiv BcrT Mgedr. bei llrouillat IV. Uo. 7. NeucS schwciz. Museum, Jahrg. 17Ü4.
S. SSÜ. Tschudi I. 4SI, datirt unrichtig 1353.
244.
^2, g. Mehrum Rudolf von Arburg nimmt Burgrecht zu Solothurn und gelobt Leib und Gut der Solothurneröü schirmen, ihnen zu helfen mit seinen Besten und Leuten gegen Jedermann, ausgenommen gegen die Herr-schaft Oesterreich, den Grafen Hartmann von Froburg und Ulrich Theobald von Hasenburg, seinen Schivager.Vnngt Rudolf von Arburg einen Krieg mit sich in das Burgrecht, so ist Solothurn ihm zu keiner Hülfe ver-pachtet. Hat Solothurn einen Krieg oder fängt es einen an, so soll Rudolf von Arburg das Burgrecht nicht""Koben, sondern seine Hülfe leisten nach dem Eid. den er gethan. Entsteht zwischen ihm und Solothurn oderbeidseitigen Angehörigen Streit, dann soll man gütlich zu Tagen kommen nach Wictlisbach und die Sachen