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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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mit Oesterreich geschlossen (s. o. Neg. 192, 193, 194) worauf dann am 25. November 1341 das Gelöbniß des Land-vogts Vurkard von Ellerbach, den 18. Dec. die Einwilligung Freiburgs für zehn Jahre aber nicht länger, am 29. Dec>die Ratification des Bündnisses durch Bern folgte. — Im October 1349 erscheint Burkard von Ellerbach ur-kundlich als österreichischer Landvogt und Hauptmann in Thurgau, Aargau rc. (s. oben Reg. 188), am 23. T>c-ccmber 1341 Heinrich von Isenburg (oben Reg. 194) am 29. November oder I. Januar vorher konnte daherBurkard von Ellerbach immerhin noch österreichischer Landvogt in diesen Landen sein. Dagegen erscheint aw28. Januar 1351 der Schultheiß Johann von Waldshut als mit diesem Amte bekleidet (unten Reg. 249), welcheer bereits 1359 inne hatte (oben Absch. 82). Anch diese Momente scheinen für die Ansicht des Hrn. Staats-archivar v. Stllrler zu sprechen.

240.

28. Januar. Zofingcn. Die Sieben, die gesetzt sind zu erkennen über das Unrecht, das Solchen geschiehtwelche in dem Bündnis; zwischen Oesterreich und Bern begriffen sind, kamen in Zofingen nach Sage desBundes zusammen und fanden mit Mehrheit, daß Rudolf Urtiucr die Burger von Bern in der Stadt Base

und außerhalb derselben mit Gefangenschaft, Beraubung und Bcschatzung gröblich beschädigt habe, weßhalb die Hei'zöge von Oesterreich und ihre Amtleute nach dem Bundbrief gehalten seien, Bern unverzüglich berathen und beholst"zu sein mit ganzer Macht gegen die Stadt Basel, bis alles vergütet sei, was der genannte Rudolf Urtiner an de»Ihrigen gcthan hat. Johannes, Schultheiß von Waldshut, österreichischer Landvogt im Thurgau und Arg"»'urkundet, daß er dabei gewesen sei, als dieses Urthcil gegeben ward und besiegelt zur Bestätigung diesen Brich(Freitag vor U. F. T. der Lichtmcssc.)

Staatsarchiv Bern (Oesterreich). Soloth. Wochenblatt 1326. S. 544.

241.

22. November. Die Städte Bern und Solothurn erneuern mit Eiden und Brief ihr bisheriges beschworen^Bündniß für sich und ihre Nachkommen, nun auf ewige Zeiten: 1. Gegenseitige Hülfsverpflichtung mittelund Gut auf ergangene Mahnung zum Schirm von Leib und Gut, Handfesten, Rechtsamen und Gewohnheit'vorbehalten ist nur das heilige römische Reich, wenn es seinen eigenen Krieg gegen eine der beiden Städte hat,ist eS aber Helfer eines Herrn oder einer dritten Stadt gegen eine der beiden Städte, so tritt auch da auf e> ^liche Erkanntniß und Mahnung der angegriffenen Stadt die Hülfsverpflichtung der andern ein. 2. NieM"soll den andern ohne Recht desjenigen entwcrcn, was er im Besitz hergebracht hat. 3. Niemand soll denmit fremden, geistlichen oder weltlichen Gerichten bekümmern, außer um Ehesachen und offenen4. Niemand soll den andern pfänden oder verbieten, weder innerhalb noch außerhalb der beiden SM 'ausgenommen allein den rechten gichtigen Schuldner oder Bürgen. Um streitige Forderung soll der Ansstan dem Orte klagen wo der Angesprochene sitzt. 5. Ueber Streitigkeiten zwischen beiden Städten kommt "zu Tagen nach Jegensdorf. Der anfordernde Theil nimmt einen geineinen Mann in dem Nathe desder soll schwören, ein Recht zu sprechen innert vierzehn Tagen nach Erwählung der Zugesetzten, derenTheil zwei gibt, die auch schwören sollen. Theilen sie sich gleich, so kommt die Sache an den Obmann, ^seinen Spruch gibt, wenn er nicht mit beider Parteien Einwilligung die Minne findet, nach dem Recht des Orts- ^der Frevel geschehen ist oder die Güter liegen, um die es sich handelt. Wenn sich dagegen unter den ViercnMehr ergibt, so kommt die Sache nicht an den Obmann. Wenn der Obmann 'nicht innert der vierzehnnachdem die Sache an ihn gekommen, Recht spricht, so hat er am fünfzehnten Tag sich in die andere 'begeben und in seinen Kosten da zu bleiben bis er die Sache ausgerichtet hat; er soll auch jedem ^

Urtheil schriftlich und besiegelt geben. 6. Die beiden Städte sollen gegen einander Zoll und Umgcld h"'^wie es von Alter hergekommen ist. 7. Alle fünf Jahre soll dieses'Bündniß mit Eiden erneuert werde", teine Stadt die andere darum mahnt. (St. Clemens Abend im Winter.) yg).

Staatsarchiv Bern. Archiv Solothurn. Abgedr: Solothurncr Wochenblatt lö^' 6- "Eine alte Abschrift dieses Bündnisses liegt im Archiv Nidwalden.