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würfnisse aufstünden, deren der Rath nicht gewaltig würde, so sollen die nächsten zwei Städte der Erkanntnis;des Mehrtheils des Raths Vollziehung verschaffen und die Ungehorsamen gehorsam machen helfen. Jede Stadtmag ihr benachbarte Ritter und Edle in dieses Bündnis; aufnehmen gegen Eid und Verschreibung, demselbennachzuleben, mächtige Herren und Städte jedoch nur mit Einstimmung aller Bundesgenossen; zudem habennicht solche Ritter und Edle, sondern die Stadt, die sie aufgenommen, über den Fall der Bundeshülfe zuerkennen. Die Kosten einer Belagerung hat die Stadt vorzuschießen, welche es angeht; die Abrechnung sollnach deren Ende innert zwei Monaten „nach ieglicher Statt mogent" statt finden. Die Bundesgenossen sollenjeder Mahnung unverzüglich und unweigerlich Folge geben, in dringenden Fällen soll man auch ungemahntnach Bescheidenheit helfen. Constanz behalt den Bischof, St. Gallen den Abt, Zürich die Äbtissin mit denModalitäten wie im frühern Bündnis; vor. Wenn Jemand nach Ausgang des Bündnisses den Bundesgenossenwegen Dingen, die in dem Bündniß aufgelaufen sind, Schaden thun wollte, so soll man einander zur Hülfe ver-pflichtet sein. Jede Stadt behält sich vor, diesem Bündniß unbeschadet auch andere Verbindungen einzugehen.Zürich behält ferner vor den Bischof von Basel und die Stadt Basel, mit denen es in Verbindung steht. DemReiche soll dieses Bündniß an allen seinen Rechten unschädlich sein. (An dem ncchsten Sambstag vor allerHeiligen tag.)
Staatsarchiv Zürich. Pergamentene Urkunde mit drei anhängenden Siegeln. Vgl. Tschudi l. 37 d.
223.
43^7, 27. October. Constanz. Bündnis; der Städte Constanz, Zürich, St. Gallen und Schaffhausen bis zumnächsten St. Martinstag und von da an die nächsten drei Jahre, wesentlich mit denselben Bestimmungen, wiesich am gleichen Tage die erstgenannten drei Städte unter einander verbunden haben. Bei den Vorbehaltennimmt jede Stadt die Eidgenossen aus, die sie bei Abschluß dieses Bundes hat, zu den besondern Vorbehaltendes Bischofs von Constanz, des Abts von St. Gallen und der Aebtissin von Zürich kommt hier noch der Abtvon Schaffhausen als Vorbehaltener der letztern Stadt unter denselben Modalitäten wie die übrigen. (An demncchsten Samstag vor Aller Heiligen tag.)
Staatsarchiv Zürich. Stadtarchiv St. Gallen. Pergamentene Urkunde mit vier anhängendenSiegeln.
Hiezu ein Annex vom 3. November, s. das folgende Regest 224.
224.
j3^7, 3. November. Mit Bezugnahme auf den dreijährigen Bund der Städte Zürich, Constanz, St. Gallen undSchasfhausen vom October (Samstag vor Allerheiligcntag) des gleichen Jahres Urkunden Bürgermeister, Rathund Bürger von Zürich, daß sie und die Städte Constanz und Schasfhausen denen von St. Gallen nochFolgendes vorbehalten haben: „Wcrc daz si inrent den Ziln dckcine Zit ane Rat in ir Statt wcren, welcheburger si danne von ir Statt crkiesent, ir burger vnd ir Statt Ding ze cnpflcgcnne, dz die seln mugcnt vndgewalt han, sich vmb ir burger ding zc erkennene, ze manene vnd alle ding ze tunnc als in den buntbricuen ^gegen einen Rate vsgcschriben sinnt." (An dem ncchsten Samstag nach aller Heiligen tag.)
Staatsarchiv Zürich. Pergamentenes Annex zu dem Vundbrief der vier Städte vom 27. October 1347-
225.
t34lt, 14. Januar. Basel. Bischof Johannes von Basel und die Stadt Basel schließen „hinnant zc sant Johauo-tag ze Sungichten nu ze ncchst vnd von dannenthin vber ein Jar" ein demjenigen vom 7. September 1-" ^'wesentlich gleichlautendes Bündniß mit der Stadt Zürich. Der Bischof erklärt in einem Annex von gleicht