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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Datum, dabei den römischen König Carl vorzubehalten und Zürich bestätigt in einem zweiten Annex diesenVorbehalt. (Montag nach snnt Hylarientag.)

Staatsarchiv Zürich. Pergamentene Urkunde mit vier Siegeln. Tschud. I. 374 und 'Irvurllal III.x. 811. livF., datiren diese Urkunde 15. Januar 1347.

220.

134« 17 Februar. Schultheiß, Rath und Gemeinde von Frciburg erklären, daß die Verlängerung des Bünd-nisses zwischen dem Herzog von Oesterreich, seinen Vögten und Amtleuten und Freiburgs Verbündeten, derStadt Bern, welche neulich (nuxorrime) gemacht worden, nach Sage der darüber aufgerichteten Briefe, mit ihrerBeistimmmung erfolgt sei (gnock protonAatio eoukockoratlonm - iwooossid äo nostru lioentia, ab Ljwubanaavolunbabe). (XVII. clio rnsnsis I'slirllarll.) ^ . . . .. .

Solothurncr Wochenblatt 1826. S. 467. Das Original ist >m Staatsarchiv Bern nicht mehrvorhanden.

227.

4549 13 Mai Schultheiß und Rath von Bern als erwählte Schicdrichter sprechen über eine Streitigkeit, welchesteh hinsichtlich der Ncdaetion dcS Bundbriefes zwischen Frciburg und Pcterlingen zwischen diesen beidenStädten erhoben hatte Pcterlingen verlangte, es soll in den Bundbncf eingeschrieben werden, daß wenn eskünftig gegen einen Ausburgcr Freiburgs Anstände hätte und dieser gehörigen Orts nicht darüber zu Rechtstehen wollte alsdann Freiburg verpflichtet sein soll, denen von Petcrlingcn gegen seinen Ausburger (eo.n-I.ur-"°imom)'beholfcn zu sein, daß er dein Rechte gehorsam werde. Freiburg verweigerte die Aufnahme dieserBestimmung in den Bundbricf. Bern entschied, daß künftig bei jeder Bundesbeschwörung vorab mündlicherklärt werde daß Frciburg gehalten sei. im Sinne des Verlangens von Pcterlingen gegen solche Ausburgcr-u verfahren sofern der Mehrtheil des Raths von Freiburg erkenne, daß die von Pcterlingen durch dieWeigerung des betreffenden Ausburgers rechtlos bleiben würden. Dieser Artikel soll mit dem Bunde jewcilcnbeschworen, die Rundbriefe dagegen sollen nach dem Tenor des Bundes (wohl nach dem Conccpt) ausgefertigt

morden lvaeima tortia, möllÄs Nalj.)

Archiv Frciburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Soloth. Wochenblatt 1SSS. S. 605.

228.

4549 13 Mai Die Städte Freiburg und Pcterlingen erneuern ihr alteS Bündniß (tm-mam emtigui jurnmenbi' ' mo ölim oönkoäorabi vielem kuimns ob sumus, tonors pröLontium innavuvimus et innovumns) auf ewigeZeiten -um gegenseitigen Schutz ihrer Rechte. Freiheiten und Besitzungen. Freiburg behält seine Herren, dieKser-oge von Oesterreich und seine Verbündete, die Stadt Bern vor. Pcterlmgen den römischen König oderKaiser und die Herzoge von Savo.M. ebenso seine Verbündete, die Stadt Bern und alle seine Mitbürger undVerbündeten Niemand soll um weltliche Sachen den andern vor geistliche Gerichte laden. Niemand pfänden,ausgenommen den rechten Schuldner oder Bürgen. Hat einer gegen einen Bürger der andern Stadt Klage, sosoll er sie beim dortigen Richter anbringen; wird ihm m drei Tagen nicht Recht gehalten und weist er diesesmit zwei Zeugen vor seinem heimathlichen Rathe nach, so kann ihm dieser erlauben Pfand zu nehmen. Wenneiner der beiden Städte an Personen oder Sachen durch Raub, Brand zc. Schaden angethan wird, so soll dieden Räubern w nächstgclcgene Stadt den Schaden rächen; kann sie das nicht, so verständigen sich beide Städteüber die vorzunehmenden Schritte. Wenn zwischen Angehörigen der Städte Streitigkeiten entstünde», die einenZusammentritt der Näthe erforderlich machten, so soll vorher der Kläger unter den Rathen des Beklagten einen^mll m .N lm er innert vierzehn Tagen von dem Augenblick an. wo die zusammengetretenen Näthe^e^g würdet seinen Entscheid zu geben oder sich in eigene.. Kosten in die Stadt des Klägers zu legen