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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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von Straßburg. Freiburg und Breisach, Zürich behält vor die Grafen von Habsburg, die Stadt Napperswylund ihre Lande und Leute um den Zürichsee. mit denen es sich verbunden habe und die Stadt Schaffhausen.Wenn während der Zeit dieses Bündnisses Hülse geleistet wird, so soll sie jcwcilen fortdauern bis der Krieg ge-richtet oder gesühnt ist. (An vnser frowen abcnt ze Herpst.)

Staatsarchiv Zürich. Pergam. Urkunde mit drei anhängenden Siegeln. Irouitla.1 III. x>. S3S. It.sN.

219.

!54li, 7. Mai. Neuer Bundbrief der Städte Zürich und Schaffhausen, wesentlich gleichlautend dem zwischenbeiden Städten am 9. Mai des vorigen Jahres abgeschlossenen Bunde. „Vnd sol ouch dise verbuntnusse alsozwischent vns .stctten behalten werden hinnen ze dem nechsten sant Martins tag und darnach vier Jar die nechsten

nne vndcrlas." (An dem sibcnden tag des Mcyen.)

Staatsarchiv Zürich. Pergamentene Urkunde mit zwei anhängenden Siegeln. Vgl. Tschudi I. 372 d.

220.

9 August. Verlängerung des Bündnisses zwischen den Städten St. Gallen und Constanz. das auf den6 Januar (12 Tag nach Weihnachten) 1347 ausläuft, auf zwei fernere Jahre von seinem Ausgangstag an.nach dem ganzen Inhalt der darüber gegebenen Briefe. (St. Laurentius Abend.)

Stadtarchiv St. Galleu.

221.

t347, Ii. Octobcr. Baden. Der österreichische Landvogt Graf Hermann von Sulz bestätigt das Burgrccht der

araauischen Städte mit Bern.

Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Soloth. Wochenblatt 1819. S. 314,

222.

»547 27. Oetober. Constanz. Die Städte Constanz. Zürich und St. Gallen verbinden sich bis St. Martinstagund^von da an die drei Jahre lang eidlich zu Schutz und Schirm gegen Alle, die sie oder eine unter ihnenwider Recht angreifen, beschädigen oder drängen wollten. Auf Mahnung der einen Stadt sollen sofort Botender drei Städte oder der zwei gemahnten zusammen sitzen und die Hülfe festsetzen und ordnen gegen die An-greifer ihre Helfer und Helfershelfer. Um alte Kriege einer der verbündeten Städte, die vor Datum diesesBundes entstanden sind/ist man zur Hülfe nicht verbunden. Ebenso ist man nicht zur Hülfe verbunden, wennein Bürger einer der Städte im Dienst eines Dritten Ansprachen oder Streitigkeiten dieses Dienstes wegenerhält, wohl aber wenn cineS solchen wegen eine der Städte angegriffen oder befeindet werden wollte. WennJemand der eine der verbündeten Städte geschädigt Hütte. Recht böte vor die andern so soll dieses nicht eheraufgenommen werden als er den Schaden abgelegt hat. Niemand der in diesem Bündniß begriffen ist soll denandern verbieten oder vcrheftcn. außer er wäre Schuldner oder Bürge; jeder soll um streitige Ansprachenda Recht nehmen, wo der Angesprochene seinen Wohnsitz hat. Kein Laye soll einen andern Layen. der Burgereiner dieser Städte ist, auf geistliches Gericht laden noch mit selbem umtreibcn, es sei denn „vmb solich fache, sogeistlich gericht anrürt'." Um Eigen, um Erbe, um Lehen, um Gülten bleibt jede Stadt bei ihrem hergebrachtenRechte. Hat eine der Städte, die in diesem Bunde sind oder noch in denselben kommen. Ausburger auf demLande,' denen „icht beschehe", so soll sich der Rath derselben Stadt darum erkennen und soll man darauf ihnenin gleicher Weise bcholfen sein wie eingesessenen Bürgern. Wenn unter den Städten, welche in diescin Bündnißsind, Streitigkeiten entstünden, so sollen die nächsten zwei oder drei Städte (sofern noch mehrere dem Bnndebeiträten) ihre Nathsbotschaftcn dazu senden, um die Sache zu schlichten. Wenn in einer Stadt innere Zer-