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schwenden und Mißhelligkeitcn, die zwischen ihnen bis auf diesen Tag gewaltet haben, sei es daß dieselben nochaus der Zeit des Grafen Rudolf herrühren oder daß sie erst unter dem Grafen Ludwig entstanden wären. (Intosto a.LaonÄ0nis Oornint.)
Staatsarchiv Bern, Freiheitenbuch Fol. 70. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Nattlo, monnm. I.dio. 448. x. 507. — Im Archiv für schweiz. Gesch. IX. 9 ist auch ein Bündniß zwischen Solothurn und Neuenburgerwähnt.
203.
3. Juni. Nhäzuns. Bischof Ulrich von Cur und Oswald von Werdcnbcrg, anstatt dcS österreichischenLandvogts von Landcnberg, machen bis II. November (St. MartinStag) einen guten getreuen Frieden mitdem Abt Thüring und dem Convent des Gotteshauses Dissentis: „Es ist ouch geredt vnd gedinget, daz dielüte von Glarus den vorbenantcn abt und das conuent ze Dissentis durch ir lantmarch ze Glarus nit sondlassen schädigen weder mit roß noch mit pfändung, noch in kein weg, so sehr sy es verwenden mögen, on allgeferd." (Zinstag in der Pfingsten.)
Abgedruckt nach einer alten Abschrift bei Notar, 0o>I. llixl. II. p. 366. Uo. 290. Jahrbuch von Gla-rus II. S. 186. Nr. 60.
204.
9. Juli. Graf Eberhard von Kyburg, Landgraf in Burgund, Anastasia seine Ehefrau und Gras Hartmann,beider ehelicher Sohn, vertragen sich mit der Stadt Bern um alle Streitigkeiten, welche sie wegen Stadtund Burg Thun mit den Berncrn gehabt haben und reguliren durch einläßlichen Vertrag die gegenseitigen Ver-hältnisse sowohl betreffend Thun und Burgdorf als auch die allgemeinen nachbarlichen Beziehungen. Burgdorfund Thun geloben auch ihrerseits den Vertrag zu halten. Bern behält für diesen Vertrag, da er ein Bündnißist, die Zustimmung Freiburgs vor.
Staatsarchiv Bern (Ocsterrcich-Kyburg.) Abgcdr. Soloth. Wochenblatt 1826. S. 437. Vcrgl.die ergänzende Urkunde vom 13. December 1344 im Soloth. Wochenblatt 1830. S. 464.
20b.
10. Juli. Schicdspruch Freiburgs zwischen Bern und Romont in Betreff einiger Pfändungen und vondaher zwischen beiden Städten erwachsener MißHelligkeiten.
Soloth. Wochenblatt 1830. S. 477. Die Urkunde findet sich im Staatsarchiv Bern nichi.
200.
16. August. Rudolf von Erlach, Vogt und Pfleger der Grafen Rudolf und Jacob von Neuenburg, Herrenzu Nydau, schließen auf Geheiß des Grafen Eberhard von Kyburg, Landgrafen in Burgund, Peters vonArbcrg und des Grafen Johannes von Froburg eine Richtung mit der Stadt Bern um alle Mißhelligkeitcn, welchebis zur Stunde zwischen beiden Theilen bestunden: 1. Bern soll bei Lebzeiten der Grafen keine ihrer An-gehörigen zu Burgern annehmen. 2. Schiedgerichtliches Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Bern und denGrafen und den Ihrigen. 3. Die gewöhnlichen Bestimmungen, daß keiner den andern ohne Recht cntweren, nie-mand den andern pfänden oder verbieten soll, als den gestündigen Schuldner oder Bürgen, daß der Ansprecheum streitige Geldschuld den Schuldner vor dem Gericht des Wohnorts belangen und Niemand den andern angeistliches Recht laden soll, ausgenommen um Ehe und um offenen Wucher. 4. Die Herren von Nydau sollenihre Grafschaft in den Rechten und Gewohnheiten besitzen, wie sie es von ihren Vorfahren hergebracht haben.5. Allfällige Aufläufe zwischen den Parteien sollen nach Maßgabe des in diesem Vertrag festgesetzten schied'richterlichen Verfahrens behandelt und nicht gerächt werden, ansonst Schadensersatz von dem Rächer zu leisten