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189.
15-40 6. u, 6. Deccmber. Burgdorf. u. Graf Eberhard von Kyburg, Landgraf in Burgund, als beidseitigangerufener Schicd'richter, vermittelt die Streitigkeiten zwischen dem Grafen Otto von Thicrstein und der StadtFreiburg dahin, daß die Parteien miteinander versöhnt und gute Freunde sein sollen wegen des Ueberfalls derFrciburger auf den Grafen Otto, als er von dem Turnier zu Bern ritt, wobei sie ihm Rosse. Harnische undKleider'nahmen und ihm Knechte gefangen nahmen, auch wegen des Schadens, den deßhalb Graf Otto denFreiburgcrn an Leuten und Gut gethan hat. Freiburg soll deßhalb dem Grafen bis zur alten Faßnacht100 Florcnzcrguldcn und dazu bis St. Hilarientag 2S Pfund Losnermünze, die für Ledigung eines gefangenenKnechts bezahlt worden sind, ausrichten. Damit sollen alle .hre Stöße und Mißhclligkcitcn geschlichtet sein.(5. Dec.) b. Graf Otto von Thicrstein beurkundet diese Sühne und sagt Frciburg aller Ansprachen ledig.(6. Dec.) (St. Melaus Abend und St. Melaus Tag.)
Archiv Frciburg. Abgedruckt lloouoil cko UeibourZ III. x. 22. 24 No. 142. 143.
190.
15-41 6 Juni Jbristorf (Ueberstorf.) Die Schultheißen, Näthe und Gemeinden der Städte Bern und Freiburgerneuern die Eide und das Bündniß. in welchen sie bisher verbunden waren nach Inhalt des Bundesbriefs vomJahre l"71 Dazu ergänzen sie die in diesem Briefe mangelnde Bestimmung über die Obmannschaft, wennbei Streitigkeiten zwischen den beiden Städten ihre dazu gesetzten Näthe sich gleich theilen. folgendermaßen:Es soll bevor die Näthe sich zusammensetzen der ansprechende Theil in dem Nathe des andern Theils einengemeinen Mann nehmen und dieser soll schwören, innert vierzehn Tagen von dem Augenblick an. wo die Näthestößig wurden den Entscheid zu geben unter Verbindlichkeit zum Einlager m der andern Stadt, sofern er darinsäumig wäre' Um Geldschulden verbleibt es bei den Bestimmungen des alten Briefs. Wenn ein Auflauf-wischen den beiden Städten stattfände, so soll er nach der Form des Schiedsverfahrens berichtet werden undsoll Niemand zur Rache greifen. Thätc es aber Jemand, so soll dieser die Ansprache verloren haben und innertvierzehn ^agcn von seiner Stadt zum Schadensersatz angehalten werden. Jede der beiden Städte behält inder Form der alten Briefe ihre AuSburgcr vor. die sie gegenwärtig hat und die Burgen oder feste Plätzebesitzen Als gemeine Dingstätten werden angenommen Laupen. Blamatt oder Ueberstorf, nach Wahl desansprechenden theils Die Eide zwischen den beiden Städten sollen von nnn an alljährlich an dem nächstenSonntag nach Pfingsten durch gegenseitig zu sendende Boten beschworen werden. (An dem sechssten Tag im
Brachmonat.)^^ Abgedruckt Soloth. Wochenblatt 1826. S. 421. Noouoil äo Uribourg III.
x. 60. Ho. 164.
191.
15-41 13. Juni. Bern erklärt, daß es mit Frciburg und Frciburg mit ihm die Sühne und Richtung angenommenhabe in aller der Form und Weise, wie die Königin Agnes von Ungarn dieselbe beredet habe und wie dieselbeverschrieben und besiegelt sei. (An dem drüzehnten Tage im Brächet.)
Archiv Freiburg. Abgedruckt Noouoil cks INuI-ourg' III. x. 40. Ho. 153. Soloth. Wochenblatt1826 S. 426. Schweiz. Geschichtsforscher II. S. 66.
Die Gegenerklärung FreiburgS von gleichem Datum s. im Soloth. Wochenblatt 1826. S. 476.
192.
15-41 13. November. Freiburg ertheilt auf Bitte der Königin Agnes seine Einwilligung zu dem zehnjährigen(vom 2. Februar 1342 an) Bündniß Berns mit den Herzogen von Oesterreich.
Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Soloth. Wochenblatt 1326. S. 427.