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tZ-iO, 8. Juni. Mannenberg bei Zweisimmen. Landfriede zwischen den Landschaften Frutigen, SaanenNieder-Simmenthal, so lange der Krieg ihrer Herren von Bern und Freiburg währt.
Ndmoiros Lt. ctovnmiZns XXII. p. 126. Inhaltlich bei u. Wattenwyl II. S. 134. SichtSchweiz. Geschichtsforscher XI. S. 419.
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29. Juli. Bern verspricht, den Waffenstillstand mit Freiburg und dessen Helfern, welchen Herr BurkardEllerbach, österreichischer Hauptmann in Schwaben, Elsas; und Argau, bis nächsten Dienstags über achtgemacht, zu halten und am nächsten Freitag den vor der Königin Agnes von Ungarn zu leistenden Tagabredeter Maßen zu besuchen. (Samstag nach St. Jacobstag.) .
Archiv Freiburg. Abgedruckt Solothurner Wochenblatt 1826. S. 388. Uoouoil cko 1'rib.x. 42. Uo. 149. Schweiz. Geschichtsforscher II. S. 61.
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9. August. KönigSfelden. Königin Agnes von Ungarn macht zwischen ihrem Bruder Herzog Albrcchtihren Vettern den Herzogen Friedrich und Leopold und deren Dienern und Helfern, den Grafen Eberhard "Kpburg, Peter von Arberg, Rudolf und Jacob von Nydau und in deren Namen einerseits, und dem ^heißen, dem Rath und den Burgern der Stadt Bern und ihren Helfern andererseits Sühne und Richtungalle Kriege und MißHelligkeiten, welche zwischen ihnen bis zu diesem Tage gewaltet hatten: 1. Bern sollKaisers Huld und Gnade werben; mag es dieselbe nicht erlangen, so soll ihm Herzog Albrecht dazu beh"'sein. Wenn aber auch dadurch Bern mit dem Kaiser nicht berichtet wird und der Kaiser die Stadt
chli-he
wollte „um seiner selbst gethat", so mögen die Herzoge von Oesterreich dem Kaiser wohl beholfen sein,soll den Johann von Wcissenburg, den alten, den Herzogen, deren Diener er ist, ledig geben, gegen gebräu ^Urfehde, welche auch die jungen Herren Rudolf und Johann von Wcissenburg über sich selbst und den "und alle ihre Helfer ausstellen sollen. Die Besten von Unterseen sollen in eines gemeinen Mannesgegeben werden, welchen die Herzoge und der alte von Wcissenburg ernennen, bis die daherigen Verhall"'allseitig geordnet und ausgetragen sind. 3. Graf Eberhard von Kyburg und die Seinen und seine Helft" ^in dieser Sühne inbegriffen, jedoch ist dieses nicht der Fall bezüglich der Streitigkeiten, die er und ,einander um Thun haben, doch soll auch dieses Verhältnis; die nächsten fünf Jahre hindurch in Frieden ^innert der ersten zwei Jahre sollen sie versuchen, sich gütlich darum zu betragen, kommt es nicht zum
Ziel-
sollen sie in den darauf folgenden drei Jahren darum Recht nehmen vor den Vieren und dein Fünften.
Bern darin ungehorsam, so mag Oesterreich nach Abfluß der fünf Jahre dem Grafen helfen; wäre er ! ^ungehorsam, so sollen die Herzoge ihm nicht beholfen sein. 4. Wie Freiburg im Uechtland sichSühne und den Frieden gegen Bern halten soll, ist besonders beredet. 5. Graf Peter von Arberg m>dHelfer und Diener sind in der Sühne und Richtung inbegriffen. 6. Ebenso die Grafen Rudolf und ^von Nydau; ihren Vater. Graf Rudolf sel. betreffend sind die von Bern auf di^ Gnade Herzog-ll ''^von Oesterreich gekommen; was dieser dießfalls bestimmt, dabei soll es bleiben. 7. Todschläge, Raub, ^Aufläufe, die in diese»; Krieg geschehen sind, werden gegen einander aufgehoben. 8. Die Gefangenen ftbeiden Seiten gegen ziemliches Kostgeld freigegeben, Bürgschaften abgethan werden. 9. Bern soll keine ^leute der Herren, die in der Richtung sind, zu Burgern aufnehmen. Würde ein solcher aufgenommen,der Stadt Bern nicht seit Jahr und Tag seßhaft ist, so schirmt ihn das Burgrecht nicht, sondern er kanngefordert werden nach einem hier einläßlich regulirtcn Modus. Diese Verpflichtung Berns soll währeuüber den Herzogen von Oesterreich und deren Dienern, den Grafen von Arberg und Nydau, so lang s'"