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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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andere Burger. 6. Wollten die äußern von Zürich diese Richtung nicht halten, so soll sie zwischen denKindern von Habsburg und der Stadt und ihren Helfern dennoch bestehen, Herzog Albrecht verbürgt sich dies-falls für die Kinder von Habsburg und ihre Helfer, und schützt die äußern in diesem Falle nicht und hilft demKaiser wider' sie. Wollten dagegen die inncrn die Richtung nicht halten, so soll der Kaiser dem Herzog undden Kindern von Habsbnrg wider die inncrn beholfcn sein. 7. Wollte der von Krenkingen die Richtung fürsich nicht halten, so soll Herzog Albrecht dem Kaiser gegen ihn helfen. (An dem nächsten Fritag vor St. Catha-

rmentag.) Pergamentene Urkunde mit den Siegeln des Kaisers und Herzog Albrcchts.

1337 « ck Burgermeister, Rath und Burger zu Zürich verordnen in Folge der Richtung, die der römischeKönia Ludwin und Smog Albrecht von Oesterreich zwischen ihnen und ihren Bürgern gemacht, daß letztere fünf-tahre lang eine Meile weit von der Stadt sein sollen. Diesem Gebot soll bei fünf Jahren Verbannung und-elm Mark Silber Buße Niemand weder öffentlich noch heimlich entgegenhandeln. Stadtbuch I. 52. Ebendafindet sich Seite 81 eine datumlose Beschwerde wegen NichtHaltung dieser Richtung.

170.

tZIU II Januar Freiburg. Zehnjähriges Burgrccht des Grafen Peter von Arberg zu Freiburg. Nach Ablauf' der whn Jahre soll dasselbe mit einjähriger Aufkündungsfrist fortdauern. Streitigkeiten zwischen den Parteien,die sich während der Dauer des Burgrechts erheben, werden von den Grafen Eberhard von Kpburg und Ger-hard von Arberg und einem Mitglied des Raths von Freiburg schiedrichterlich und endgültig entschieden, innertMonatsfrist nach angehobener Klage. Dingstatt ist die Villa de Palmis. In den bestehenden und künftigenVerträaen mit Bern wird dieses Burgrccht vorbehalten und soll dadurch nicht geschwächt werden. Gegen dieHerzoge von Oesterreich und den Grafen Ludwig von Waadt leistet Freiburg dem Grafen Peter keine Hülfe,(vomwi-m xroxinm post oxixlmniam äomini anno Äomnn M 3°° 8>° a natrvitato äomini snmpto.)

Archiv Frciburg. Latein. Urk. Abgedruckt Solothurncr Wochenblatt 1826. S. 482. Itoouailllo Imvoui-g III. x. 2. Ho. 133.

171.

IZZU, A, Zm.ua-, K,°s Rud-l, s-.--u «»dm,, w S.ad. als da Bu-z.-

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nach St. Vincenzenmeß.)

Archiv Freiburg. Abgedruckt im Solothurner Wochenblatt 1826. S. 484. Itoauoil äo ?ri-

bourg III. x. 1. Ho. 132.

172.

»538 25 April Neucnegg. Bern urkundet, daß es mit Freiburg von der Ansprachen wegen, die zwischen ihnen' aufgelaufen waren gütlich verrichtet sei. 1. Bern soll die Herren von Weissenburg anweisen, die Frauen vonGrasburg und Conrad Huser von Freiburg um ihre Ansprachen unverzüglich nach Minne oder Recht zubefriedigen. 2 lieber verschiedene andere benannte Privatansprachen soll jede Stadt zwei Schiedleute setzenund die vier mit Mehrheit darüber entscheiden. Falls sie sich gleich theilten, soll Graf Eberhard von KyburgObmann sein 3 Andere Ansprachen und Stöße, die bis zu diesem Tag aufgelaufen sind oder innert dernächsten fünf Jahre entstehen, sollen von beiden Rathen, die nach der Form der alten Briefe und Bündnissezusammentreten ausgerichtet werden, doch soll Freiburg der Burger wegen, die es nun angenommen, diesefünf Jahre hindurch unangesprochen bleiben. 4. Wenn die Herren von Weissenwg ihre Geldschuld an d.e