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seien, innert zwei Jahren von Maria Himmelfahrt nächsthin (IS. August) an gerechnet, mit zwanzig Lanzen-reitcrn (Auloulis), herwärts der Gebirge dem Grafen in seinen Geschäften während sechs Wochen in seinemGebiete zu dienen, sobald sie, jedoch nur einmal während der zwei Jahre, von ihm darum gemahnt würden.Jedoch soll dieser Dienst nicht gegen das Haus Oesterreich, die Stadt Frciburg selbst, noch ihre Mitbürger undEidgenossen verlangt werden. (In äio bouti Osrvaläi RoZis.)
Archiv Frciburg. Latein. Vidimus. Abgcdr. Koouoil llo bribonrz II. x. 176. blo. 128.
I00.
1557, 29. August. Chamböry. Graf Amadeus von Savoyen nimmt den obigen Schiedspruch (Reg. 166) an undpublizirt den Frieden mit Freiburg.
Archiv Freiburg. Vidimus. Abgedr. Rsousil äs dü-ibourg- II. x. 173, 179. üo. 129, 139.
167.
1557 (für 1336), 7. März. Schultheiß, Rath und Gemeinde von Solothurn Urkunden, das; in den Streitigkeitenzwischen ihnen und den Leuten des Grafen Ludwig von Savoyen zu Morges und Jverdon sie auf den Rathzu Freiburg compromittirt haben und sich dem Spruch desselben unterziehen werden. (Loxtima, äks Unrim,nmno nl» ^.nnrintintiano clonriirioa. 1336.)
Archiv Freiburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Usouoil cks Ikribourg II. x. 162. blo. 121.
168.
5557, 16. Mai. Schirmvertrag zwischen Bern und der Stadt Jnterlappen (Unterseen) mit Vorbehalt der Herr-schaftsrechte des Klosters.
Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Solothurner Wochenblatt 1833. S. 161. Stettler, Reg. vo»Jntcrlaken, Nr. 393.
169.
t557, 21. November. Augsburg. „Dis ist die vsrichtung als der Kapser vnd Herzog Albrecht von Ocsterrich nuteinander gerct vnd getan hant enswischcn Gramen Johann seligen kint von Habspurch, ir frünt, Helfern vnddienern an ain tail vnd den Burgern von Zürich, den inren, ir Helfern vnd dienern an dem andern tail .Erstlich haben sie gesprochen, daß eine lautere Sühne sein soll zwischen beiden Thcilen über alle Kriege, Tod-schlage, Aufläuse zc. bis auf den heutigen Tag. 2. Zürich soll den Kindern von Habsburg und HerzogAlbrecht, ihrem Vogt, alle Briefe um die Pfände zu Rapperswyl und in der March und Zubehördcn heraus-geben und sollen diese Pfänder den genannten Kindern lcdig sein. 3. Alle beidseitig gemachten Gefangenensollen lcdig sein. 4. Auch zwischen den „vssern" und den „innern" von Zürich soll Sühne gemacht und dieGefangenen ledig sein. Die äußern haben den innern 600 Mark Silbers Zürcher Gewicht gegeben von derPfändung zu Rapperswyl und in der March wegen und sollen während fünf Jahren eine Meile weit von derStadt sein; sie sollen auch die Gesetze, welche Burgermeister, Rath und Bürger in der Stadt gemeinlich gesehlund der Kaiser bestätigt hat, zu halten schwören wie die andern Burger. 5. Die innern Burger sollen denäußern ihre Häuser in der Stadt und alles ihr liegendes Gut wiedergeben, dessen sie diese im Kriege entwrAhaben. Verkauftes bis zum Tag „da der Nyfen was ze Baden", sollen sie ihnen um den erlösten Pr^-scither Verkauftes ohne Losung wiedergeben. Fahrendes Gut, das noch vorhanden, soll ihnen ebenfalls zuriü -erstattet werden. Schulden, welche die „innern" haben bis zu Datum dieses Briefs, sollen sie ohne Schaden der„äußern" zahlen, ebenso sollen die äußern ohne Schaden der innern ihre Verbindlichkeiten abtragen. Steuern-welche die innern fortan legen, sollen die äußern auf ihren Häusern und Gütern nicht schwerer treffen, " ^