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Fluß Phyle (?) für sich und seine Erben ein Schutzbündnis; bis St. MartinStag (11. November) nächsthin undvon da auf zehn Jahre, und verpflichtet sich zur Hülfeleistung auf Mahnung, behalt dabei jedoch den Ludwigvon Wandt, den Herrn von Cabilonc und die Stadt Frciburg vor. (In vi-fllia saneti llalmimm Laptisto.)
Archiv Biel. Lateinische Urkunde. Abgcdr. Rutils, monuw. I. Ho. 394. p. 404.
151.
^3?, 3. Februar. Thun. Königin Agnes von Ungarn, von beiden Parteien um Vermittlung angerufen, macht zwischenBern und Freiburg nach Kenntnisznahme von ihren beidseitigen Klagen und Forderungen und mit deren Vollmachteine „ganze und lautere Sühne". Wenn Graf Aimo von Savoyen, der zu Bern Burger ist, dieselbe nichtannehmen, sondern Freiburg ferner bekriegen wollte, so soll ihm Bern dazu nicht beholfcn sein. Freiburg sollalle Gefangenen, welche dem Herrn von Savoyen angehören, gegen Bürgschaft auf Wiederstcllen am nächstenSonntag nach der alten Fastnacht freigeben. Mag dann Bern in der Zwischenzeit vom Grafen von Savoyenerlangen, daß er der Sühne beitritt und darüber Frciburg seinen Brief gibt, so sollen diese Gefangenen freibleiben und die Bürgschaften erloschen sein. Bern und dessen Burger und Helfer sollen alle Gefangenen freigeben, die sie Freiburg und dessen Helfern abgenommen haben; ebenso soll Freiburg alle Gefangenen, die esüber Bern und dessen Helfer gemacht und die sich noch nicht ausgelöst hätten, frei geben. Bern bezahlt hiefllran Freiburg 80V Pfund Pfennige Berner Münze auf nächsten St. Johannestag zu Sungicht und aufSt. Johanncstag zu Weihnachten nochmals 800 Pfund derselben Münze, und stellt für diese Summen zehnBürgen. Todschläge, Raub, Brand und aller Kriegsschadcn werden gegenseitig aufgehoben. (An St. Vlä-sis Tag.)
Archiv Freiburg. Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Rsousil äs llll-idourZ II. x. 112. igg.Solothurner Wochenblatt 1827. S. 176.
1333, in orastino msäis quaäraxssiwo, quitiirt Freiburg für 440 Pfund auf Rechnung der ersten aufSt. Johann Baptist fälligen Rate. Staatsa.rchiv Bern. Abgedr. Solothurner Wochenblatt 1829.S. 083. v. Liebenau, Urk. zur Lebensgeschichte der Königin Agnes, Nr. 38.
Am gleichen Tag vermittelt Königin Agnes auch den Frieden zwischen Bern und Graf Eberhard v. Kyburg.Solothurner Wochenblatt 1830. S. 433. Vgl. v. Wattenwyl II. S. 73.
152.
^4, ig A,lj. Eidliche Verbindung der Schultheißen, des Nnthcs und der Burger von Solothurn und des Meyers,Rathcs und der Bürger gcmcinlich zu Biel, „waz ze der Variier höret", einander zu rathen und zu helfen, vonDatum dieses Briefes bis nächsten St. Jacobstag und von da an auf zehn Jahre. Solothurn behält vor dasheilige römische Reich und alle seine Burger und Eidgenossen, Biel das Gotteshaus von Basel, seinen Herrnden Bischof und Pfleger der Stift Basel, alle seine Burger und bisherigen Eidgenossen. Niemand soll denandern an geistliches Gericht laden, außer um Ehe oder um Wucher oder wegen Rechtsverweigerung — „vmbdu ding, da einer rcchtloz ze dewcder siton verlassen wurdi". Niemand soll dem andern sein Gut verbieten, alsum gichtige Geldschuld und nur mit des Nichters Hand, um ungichtige Schuld soll jedermann vor dein Gerichtseines Wohnortes belaugt werden. Für Streitigkeiten zwischen den Städten kommt man zu Tagen nachGrcnchen; der Schultheiß von Solothurn und der Meyer von Biel sollen an solchen Tagen Gemcinmänncrsein. (Zistag vor sant Marien Magdalenen tag.)
Archiv Biel. Abgedr. bei Amiet, Bündnisse zwischen Biel und Solothurn, S. 8.
153.
^'>4, 20. Juli. Ludwig von Savoyen, Herr der Waadt, und Johannes, dessen Sohn, erneuern mit der StadtFreiburg den Burgrechtsvertrag vom 23. November 1326 für fernere achtzehn Jahre nach dessen Ablauf mit