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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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402
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148.

20. November. Ulm. Ludwig, von Gottes Gnaden römischer Kaiser urkundct, daß er mit Rath sc>"^Näthegebvttcn vnd gchaissen" habe, seinen lieben Söhnen und Fürsten Ludwig, Markgrafen von Brandsbürg, Stephan und Ludwig dem jungen, Herzogen zu Bayern und ihrem Land Oberbayern, ferner dem W' ^told, Grafen zu Graispach und Marstetten, genannt von Neisscn, seinem Hauptmann in Obcrbaycrn, stb'""Vizthum Heinrich von Gumpenberg, dem Bischof Ulrich von Augsburg und den Städten Augsburg, ^^Biberach, Memmingen, Kempten, Knufbeuren, Ravensburg, Pfullendorf, Uebcrlingen, Lindau, Consta'^Sant Gallen, Zürich, Nothweil, Weil, Heilbronn, Reutlingen, Wimpfen, Weinsberg, Hall, EßlingenGemünd, daß sie sich zu Frieden und Schirm eidlich verbunden haben zu gegenseitiger Hülfe auf die Lebensdauer des Kaisers und zwei Jahre darnach. Die Fürsten und Städte verbinden sich und die so noch dem W»nsich anschließen würden, wenn in den genannten zwei Jahren nach Kaiser Ludwigs Tod ein cinwähligeraufstünde, in Augsburg zu berathen, ob man selben als einen rechtmäßigen cinwähligcn römischen>^anerkennen und halten wolle. Wenn nach einem unter den Bundesgenossen festgesetzten Stimmenverhn ' .die Mehrheit sich dafür ausspricht, so soll eine allfällige Minderheit sich fügen. Damit soll dann ^Bündniß dahin fallen. Inzwischen sollen die Bundcsgliedcr einander gegen jede Beeinträchtigung bclp' ^sein, je die nächsten einem bedrohten oder beschädigten Buudesgliede nach dessen redlicher Erkanntniß "Mahnung mit so großer Hülfe, als die Geinahnten nach gemeinsamem Rathschlag für ausreichend h" ^Wäre die Sache so schwer, daß sämmtliche Bundesglieder gemahnt würden, so sollen sie ihre gemenmBerathung nach festgesetztem Stimmenverhältnis; zu Ulm halten. In eiligen Fällen sollen die nächstgeleö^Bundesglieder auch ungemahnt helfen. BeiGesässen" (Belagerungen) sollen der Herr oder die Stadt, dn'angeht, die besondern Kosten der Werkleute und des Baus vorschießen bis zu der innert Monatsfrist nachdesGesässes" vorzunehmenden Abrechnung. Kein Vundesglicd soll Feinde oder Beschädiger des-^Hausen oder Hofen zc. Alte Feindschaften und Sachen, die vor der Errichtung des Bündnisses erlaufenbleiben ausgeschlossen. Vorbehalten werden in diesen; Bündnisse die Eide und Bünde mit dem Hause OestU^und andern nach Laut der Briefe, doch soll kein BundcSglied ein bestehendes Bundesvcrhältniß erneuern. ^diese»; Bunde Eintrag thäte. Der Kaiser bestätigt schließlich allen Gliedern dieses Bundes alle ihnen ^ ^und seinen Vorfahren am Reiche gegebenen und bestätigten Freiheiten, Gnaden und guten Gewohn b'(Mittwoch vor St. Catharinentag.)

Staatsarchiv Zürich. Pergan;. Urkunde ohne Siegel. .

In tergo steht:Zu disen Stetten gchörent auch die von Llltkilch, von Wangen, von Nördlingcndie von Buchorn." Regest bei Bischer, Deutsche Forschungen II. S. 117. Nr. 9, nach Archiv Augsebenda Nr. 10, 11. Vgl. v. Wattenwyl II. S. 41.

149. ^

4552, 31. Marz. Colmar. Bürgermeister, Rath, Bürger und Gemeinde von Colmar Urkunden:bn6 ^helticliche gerichtet vnd luterlich versunet sin mit de»; Rate, den Burgern vnd der Gemeinde gemein n' ^Zürich und ouch si mit vns vmb alle die missehelle, so wir mit ainander hatten, ane alle geuerde".

Nathe zu Freiburg im Breisgau. (An den; nechsten Zistage nach vnser frowen tage der errun.)

Staatsarchiv Zürich. Pergam. Urkunde mit anhängendem großen Siegel von Colmar.

1552, 23. Juni. Rudolf, Graf und Herr zu Neuenbürg, macht und beschwört mit der Stadt Biel undan ihr Panncr gehöre», Pieterlen, Meincsberg, St. Jmmerthal und von Pierre pcrtuis aufwärts bis