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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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144.

^550, 17. September. Ainio, Graf von Savoyen, urkundet. daß er zur Bekräftigung und Erhaltung der altenVerbindung zwischen seinen Vorfahren und der Stadt Bern, des heiligen römischen Reiches und der StadtBern Burger geworden sei und dieses Burgrecht beschworen habe, so daß es die nächsten zehn Jahre unauf-kündbar und darnach bis zur Aufkündung fortbestehen soll. Würde er dem ungeachtet das Burgrecht innertder zehn Jahre aufkünden oder davon zurücktreten, so soll sein Bürgerhaus zu Bern, das er für 50 MarkSilbers anzukaufen hat. der Stadt verfallen sein. Der Graf ist als Burgen verpflichtet, der Stadt Bern aufihre Mahnung jederzeit in eigenen Kosten zu Hülfe zu ziehen, dagegen ist er weder verpflichtet, bürgerlicheSteuern und Auflagen zu zahlen, noch einem Kläger vor dem Gericht Berns zu Recht zu stehen. Die Httlfs-verpflichtung des Grafen kann nicht gegenüber seinen eigenen Unterthanen oder Vasallen in Anspruchgenommen werden, so lang diese den Bernern vor dem Statthalter von Chablais zu Murtcn um allfälligeKlagen und Ansprachen zu Recht stehen. Der Graf behält sich vor. dem Grafen Rudolf von Neuenburg gegenden Grafen Eberhard von Kyburg Hülfe zu leisten; den Bernern bleibt vorbehalten, diesem gegen jenen HülfeZU leisten. Alles dieses ohne Präjudiz für das Burgrccht. (Leptiwaäomnm ä.o wmww Loxtombrw.)

Staatsarchiv Bern. P-rgam. Urkunde mit anhängendem herzoglichen Siegel. Abgedr. 2nrlanbon.radl. tox., prouveo I. X°. 01. Nalilo. »ex 131- Solothnrner Wochenblatt 1W7. S. IIS.

145.

*55 t, in, Mai Graf Eberhard von Kyburg einerseits und die Stadt Freiburg im Ucchtland anderseits gehen fürsich und die Ihrigen einen beschwornen Burgrechtsvertrag ein für zehn Jahre vom Datum des Briefs an ge-rechnet und nach dessen Ablauf bis zur Aufkündung und nach geschehener Aufkündung noch ein volles Jahr, mitHülfsverpflichtung gegen Jedermann, wobei der Graf das Haus Oesterreich. Freiburg seinerseits ebenfalls dasHnus Oesterreich, den Grafen Ludwig von Savoyen. Herrn der Waadt. und seine übrigen Verbündeten undVerburgrechtcten vorbehält, doch so. daß wenn bei Streitigken der letztern m.t Kyburg, sie sich dem vom Grafenvon Kub..rg angerufenen Schiedspruch Freiburgs nicht unterziehen wollen. Fre.burg nicht ihnen, sondern den.Grafen zu helfen habe; .....gekehrt, wenn bei solchen Fällen die Verbündeten Fn-ell.urgs den Spruch Freiburgsanrufen und der Graf denselben recusirt. ist Freiburg jenen gegen den Grafen Hülfe schuldig, doch bleibt auchHierinfalls Ludwig von Waadt vorbehalten. In. Uebrigen gibt Graf Eberhard keine Burgersteuern und istnicht gehalten sich der städtischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Die Pfändung wird gegenseitig mit demgewöhnlichen Vorbehalt ausgeschlossen, für Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen Pfändung l^ia-nwuii) Injurie.. Erbschaften w. wird ein schicdgenchtliches Verfahre., angenomn.cn. Niemand soll den andernum weltliche Sachen vor geistliches Gericht laden, alle gegenseitigen Forderungssachen werden auf dein fest-gesetzten schiedrichterlichen Weg abgewandelt. (Nonss Naji.)

Archiv Freiburg. Latein. Urkunde. Abgedruckt Koonoil äs bmbourk II. p. 105. No. 10ö.

146.

*55l. 5, September. Graf Albrecht von Werdenberg verpflichtet sich, mit seiner Burg und Herrschaft Oltigen der

^tadt Bern beholfen zu sein.

Archiv Laupen. Vgl. v. Watten.vyl, Geschichte von Bern II. S. 71. Not. 19.

147.

^5 l, iz Oetobcr. La Tour bei Vivis. Gras Mino von Savoyen. als Lehnherr des Herrn Peter von Greycrz,Herrn von Vaiiel vermittelt dessen Streit mit Bern wegen Beraubung bernischer Angehöriger.

Staatsarchiv Bern (Saanen). Vidimus von 1330, abgedr. Solothnrner Wochenblatt 1830. .S. 3SS

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