Druckschrift 
1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
Seite
400
Einzelbild herunterladen
 

Kläger vor dem Rath, daß er rechtlos gelassen worden sei; jeder Ansprechet' sollsiner fach nachvolgöttals da gewonlich vnd recht ist". Diese Uebereinkunft dauert bis sie von einem Theile wieder gekündet wirdund darnach noch einen Monat lang. (Morndeß nach St. Martis Tag.)

Archiv Basel. Großes Weißes Buch Bl. 24.

140.

4329, 12. Januar. Die Städte Straßburg, Basel und Freiburg im Breisgau erneuern auf zwei Jahre, bis2. Februar 1331, ihr Bündnis;.

Schreiber, Urkundenbuch 1. S. 269. Vgl. Kopp, Gesch. Buch XI. S. 426.

141.

4329, 16. März. Die zehn Städte Straßburg, Basel und Freiburg im Breisgau, Constanz, Zürich, Bern,Lindau, Ueberlingen, Ravensburg und St. Gallen schließen unter sich gemeinsam einen zweijährigen Bundbis 23. April 1331, wesentlich unter denselben Bedingungen, mit welchen am 20. Mai 1327 die Städte mitdem Grafen Eberhard von Kyburg zusammengetreten waren. (Donstag nach St. Gregorientag in der Basten-)Staatsarchive Zürich und Bern. Pergamentene Urkunde mit zehn anhängenden Siegeln. AbgedrucktTschudi I. S. 316. Schreiber I. S. 269. Vgl. Kopp, Gesch. XI. S. 463, 421. Bischer, Reg. 116.

142.

4339, 5. März. Johann von Chalons, Administrator des Bisthums Basel, von der Stadt Bern in ihr Burgrellstaufgenommen, verspricht eidlich, mit seinen Leuten im Bisthum Basel denen von Bern jederzeit, wenn sie ihnoder seinen Stellvertreter dazu ermahnen, Hülfe zu leisten. Dagegen ist er von Steuern, Auflagen und denGerichten zu Bern frei. Er verspricht, das Burgrecht innert sechs Jahren von nächster Ostern an nicht auf-zugeben, thüte er es dennoch, so verfällt sein erkauftes Udelhaus den Burgern, nachher aber steht ihm, m>eder Stadt Bern, frei, das Verhältnis; aufzulösen. Wenn der Bischof gegen den Grafen Eberhard von KyburgRecht zu nehmen begehrt vor dem Rath von Bern an einer gemeinen Dingstatt und der Graf dieses Recht aus-schlüge, so sollen die Berner nicht gehalten sein, in dieser Sache dem von Kpburg zu helfen. Allfällige Streitig-leiten zwischen Bern und den Leuten des Bisthums Basel sollen schiedrichterlich abgewandelt werden nachLandeögebrauch. Die Hülfsverpflichtung dieses Burgrcchts tritt nicht ein, wenn Bern etwas gegen den PapßJohann XXII. vornehmen wollte. Wenn Krieg entstünde zwischen Ludwig von Savopcn und Rudolf vo>>Neuenbürg, so ist Johann von Chalons nicht verpflichtet Bern in solchem Falle Hülfe zu leisten, wohl aber ß 1für Frieden zu verwenden, und auch den genannten Grafen gegen Bern nicht zu helfen. Endlich verspricht er»sein Möglichstes zu thun, damit die beiden Grafen Ludwig von Savoyen und Rudolf von Neuenburg dicst"'sechsjährigen Burgrecht beitreten. (I)io Inno nnts tostnin bsnti CrsKorü.)

Staatsarchiv Bern. Latein. Urk. Abgedr. bei 4'rouillat III. Xc>. 247, mit unrichtiger DatirM'g'v. Watte nivyl II. S. 66, 61, datirt diesen Vertrag auf 36. Mai.

143.

4339, 2. August. Der Ammann und die Landleute von Guggisberg undaus der obern Gewalt von

Wassern" binden sich zu den Burgern von Bern mit Eiden, ihnen von nun an stets in eigenen Kosten s"rathen und zu helfen gegen Jedermann, allein das heilige römische Reich ausgenommen, und den Eid na>'zehn zu zehn Jahren zu erneuern. Dabei begehren sie von Bern ihrerseits keinen Schirm, geben der W>rgGrasburg ihre Zinse und leisten ihr, was sie von des Reiches wegen ihr zu leisten pflichtig sind.

Staatsarchiv Bern. (Schwarzenburg.) Abgedruckt Solothurner Wochenblatt 1829. S. 682.