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4326, 22. November. Zweijähriges Bündniß der Städte Straßburg, Basel und Freiburg im Breisgau für Hülfe-leistung bei jedem Kriege innert einem vom Hauenstcin und Pruntrut abwärts zwischen beiden die Rhein-ebene begränzendeu Gebirgen bestimmten Bundcskreis. Vorbehalten werden die Herren der drei Städte, dieBischöfe von Straßburg und Basel und der Graf von Freiburg.
Schreiber, Urkundenbuch I. 204—269. Vgl. Kopp, Gesch. Buch XI. S. 222—22S.
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432t», 23. November. Ludwig von Savoycn, Herr der Waadt, erneuert mit der Stadt Freiburg sein fünfzehn-jähriges auf Weihnachten dieses Jahres auslaufendes Burgrccht auf weitere fünfzehn Jahre von da an. Er ver-spricht, das Burgrecht innert dieser Zeit nicht aufzugeben, und ist von des Burgrcchts wegen weder verpflichtetin oder außer der Stadt Freiburg zu Recht zu stehen, noch bürgerliche Abgaben zu geben; dagegen hat er ineigenen Kosten mit seinem Lande Hülfe zu leisten zwischen der Are und der Stadt Gcx gegen Jedermann, aus-genommen seinen Herrn, den Grafen von Savoycn, den Bischof von Genf, den Herrn Hugo de Seabilone unddie Ehemänner seiner Schwestern und deren Kinder, letztere nur dann, wenn sie nicht verweigern, allfällige »Streitigkeiten mit Freiburg auf seine Entscheidung zu setzen. Ebenso soll Freiburg seinen Verbündeten inBurgund gegen den Grafen nicht helfen, wenn diese den von ihm angerufenen Schiedspruch Freiburgs nichtannehmen wollen; vorbehalten bleiben jedoch hierin die Herzoge von Oesterreich als die Herren Freiburgs.Mörder, Räuber und Fälscher sollen gegenseitig nicht enthalten werden. Ausschluß der Pfändung mit Vor-behalt eingestandener oder mit Brief überwiesener Schuldner und bei Vergehen, welche nach dem Recht desOrts des begangenen Vergehens bestraft zu werden pflegen, ^-reiburg verpflichtet sich, innert gleichen Zielenzur Hülfe wie der Graf, mit Vorbehalt der Herzoge von Oesterreich und seiner Burger und Verbündeten;es soll auch während der Bundeszeit Niemanden von den Angehörigen des Grafen in Burgrecht nehmen,außer solche, die sich haushäblich in der Stadt Freiburg niederlassen wollten, auch soll es den Grafen vor-behalten, wenn es während der Zeit irgend einen Landherrn in Burgrecht nehmen wollte. Für Streitigkeitenzwischen den Parteien wird ein schiedrichterliches Vei fahren statuirt. sDio llomtnioa, post ootavas beultUurltnt lltemulis.)
Archiv Freiburg. Latein. Urk. Abgedruckt Keane!! äs KribouvA II. x. 90. Xc>. 102.
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4527, 20. Mai. Bündniß der Städte des untern, Mittlern und obcrn Landfriedens bis St. Georg 1329. WormS,Mainz, Speyer, Straßburg, Basel, Freiburg i/B., Constanz, Zürich, Lindau, llebcrlingen, St. Gallen, Bernund Graf Eberhard von Kyburg. sAuffahrtabend.)
Staatsarchiv Bern. Pergamentene Urkunde mit zwölf anhängenden Siegeln. Vgl. Kopp, Geschichte,Buch XI. S. 401, 402. Anm. ö. Liinig, deutsches Reichsarchiv VII. S. 9. Wartmann, im Archiv fürschweiz. Gesch. XVI. S. 9. Bischer, Reg. S. 116.
Die Beitrittserklärung der Landleute von Uri, Schwyz und Unterwalden, vom 5. Juni 1327, durch Ver-mittlung von Zürich und Bern, siehe oben im Text Absch. 44. Beil. 1b; ebenda Absch. 47. Beil. 17. dieErneuerung vom 14. Januar 1329.
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452g, 12. November. Lucern. Schultheiß, Nath und Bürger von Luccrn kommen mit Bürgermeister, Rath undBurgern gemcinlich von Basel ttberein, daß keiner den andern mit Gericht verbieten noch beHaben oder behastensoll, in noch außer den beiden Städten, ausgenommen es sei einer rechter Gelte oder Bürge, oder beweise der