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welche dem geistlichen Rechte vorbehalten sind, (^nno a, nativitatg Domini UU ooo^ vioesimo guarto, ssxtallooima clis msnsi« Dsdruarii.)
Archiv Freiburg. Latein. Urk. Abgedruckt R sensit äs ?rikourA II. x. 82. Xc>. IVO.
131.
432^, 16. November. Schaffhausen. Die Stadt Schaffhansen verbindet sich, dem Herzog Leopold von Oesterreichnach dem 24. Juni 1325 zu huldigen, sobald er sie dazu auffordere, und ihm gegen Ludwig von Bayernbehttlflich zu sein, auch ihm zum Schirm seiner Lande und Leute zu helfen bis König Friedrich als freierMann sie dieses Eides entbinde oder bis des Reiches Städte in den Bisthümern Constanz und Basel alleeinem römischen Könige gehuldigt haben. (An Sand Othmars tag.)
Staatsarchiv Lucern. Abgedr. Kopp, Urkundenbuch I. S. 14V. Vgl. Kopp, Gesch. XI. S. 159.
132.
4323, 13. Mai. Die Städte Constanz, Zürich, Ueberliugen und Lindau vereinigen sich auf zwei Jahre zur Hand-habuug des Landfriedens und zum gegenseitigen Schutz ihrer Burger. Auch verpflichten sie sich, nicht anders alsmit gemeinem Rath und Willen aller vier Städte einen Herrn anzunehmen. (Montag vor der Auffahrt Christi.)
Staatsarchiv Zürich. Tschudi I. S. 302. Kopp, Gcsch. Buch XI. S. 192.
133.
4326, 1V. Februar. Sels. König Friedrich (der Schöne) verpfändet den Herzogen Leopold, Albrecht, Heinrich undOtto von Oesterreich nebst den Städten und Patronatrechten von Schaffhausen, Pfullendorf, Rheinfelden,Mühlhausen, Kaisersbcrg, Ehenheim, Sels, auch die Stadt St. Gallen und die Vogtei über das KlosterDiffentis. (Duarta, Ickus Dstzruarii.)
K. K. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Abgedruckt Kopp, Geschichtsblätter II. S. 305.
Unter gleichem Datum leiht König Friedrich ebenda denselben Herzogen von Oesterreich die Schlösser, Städteund Güter :c., welche durch den an dem Grafen Hartmann von Kyburg von dem Grafen Eberhard begangenenBrudermord dem Reiche verfallen seien. K. K. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Abgedr Kopp'ebenda II. S. 304.
134.
4326, im August. Graf Eberhard von Kyburg erklärt, da er mit Berns Willen die Ehestcucr seiner GemahlsAnastasia auf Burg und Stadt Burgdorf widerlegt habe, so solle diese nun auch in seine Verpflichtung,Burgdorf den Bernern zwanzig Jahre lang zu rathen und zu helfen, ohne ihren Willen sie auf keine Weise zuveräußern, für die noch ausstehenden siebzehn Jahre eintreten; Frau Anastasia stellt mit ihrem Vater, dcwFreien Ulrich von Signau, dieses Gelöbniß aus.
Staatsarchiv Bern. Abgedr. Soloth. Wochenblatt 1826. S. 555. Vgl. Kopp, Gesch. Buch ^S. 77.
135.
4326, 12. November. Basel und Luccrn erneuern ihr bereits am 6. Januar 1314 ausgelaufenes Verkoinmnistdas; kein Angehöriger der einen Stadt einen Angehörigen der andern, wo es sei, mit Gericht verbieten udvverHeften soll, ausgenommen es wäre einer rechter Schuldner oder Bürge, oder der Kläger würde rechl^gelassen, und das; jeder Kläger seine Sache in der Stadt des Angesprochenen zu verfolgen habe. Dieses Uel'^entkommen soll so lange dauern bis es von der einen Stadt gekündet wird und nach der Aufkündungeinen Monat.
Staatsarchive Lt^cern und Basel. Vgl. Kopp, Gesch. Buch XI. S. 377.