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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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126.

4323, vor 12. August. (?) Burgrechtserncuerung des Grafen Eberhard von Kyburg mit der Stadt Bern, wodurcher sich verpflichtet, den Bcrnern die nächsten zwanzig Jahre lang mit der Stadt und Burg Burgdorf beholfenzu sein und selbe nicht ohne ihre Zustimmung zu veräußern.

Die Urkunde ist nicht mehr vorhanden, der Inhalt ergibt sich aus einer Urkunde vom 26. August 1326,

im Soloth. Wochenblatt 1826. S. SS5.

Am 19 September 1323 verkaufte Graf Eberhard den Bernern die Stadt und Herrschaft Thun, am25 September entließ er die Thuner des Eides, am S. October bestätigte Bern die Freiheiten von Thun, amII October huldigte dieses den Bernern, am 31. October bestätigte Kaiser Ludwig den Kauf, am 12. Decemberlieh Bern die Herrschaft dem Grafen zurück. Vgl. v. Watte nwyl. Gesch. von Bern. II. S. SS.

127.

4323, 21. November. Bürgermeister und Rath zu Basel machen mit dem Schultheißen und Rath von Mühl-hausen ein Uebercinkommen. daß kein Angehöriger der beiden Städte den andern verHeften oder verbieten soll,es sei denn er würde rechtlos gelassen. Der Kläger soll der Sache nachfolgen. Das Uebercinkommen gilt aufWiderruf mit einmonatlicher Kündigung. (Montag vor Catharma.)

Neues schweiz. Museum, Jahrg. 178S. S. IIIS.

128.

4323 22 November. Bern. Bern nimmt das Kloster Jnterlaken mit seinen Leuten und Gütern in Schirm lind" Bürgerrecht unter Befreiung von allen Dellen. Wachten. Umgcld und Diensten, auch von den Zöllen zu Bern

und zu Thun. (Eocilis.)

Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Soloth. Wochenblatt 1828. S. 463. Stettler, Negcstcn von

Jnterlaken. Nr. 229.

129.

4323 19 December. Basel. Die Städte Basel und Freiburg im Breisgau kommen bis zwei Monate nach Auf-kündung dieses Vertrags übcrein. gegenseitig Niemanden zu verbieten oder zu verhaften, ausgenommen denrechten Schuldner und Bürgen und den Fall der Rechtsverweigerung! jeder soll um persönliche Ansprachen

den andern vor seinem Nichter suchen.

Schreiber, Urkuudenbuch von Frciburg im Breisgau I. S. 2S0. Vgl. Kopp, Gesch., XI. Buch S. 79.

130.

4321, 16. Februar. Peterlingcn. Graf Eduard von Savopen macht mit der Stadt Freiburg ein Burgrecht aufzwanzig Jahre und verspricht ihr mit seinen Provinzen Chablais und Genevois Hülfe und Beistand je achtTage nach Mahnung drei Wochen lang, von Genf und' dem Fluß Arve und beiden Seiten des See's bisSt. Moriz in Wallis und an die Emme bei Burgdorf in eigenen Kosten gegen Jedermann, ausgenommen seineLehenherrcn und Unterthanen, st stiam contra illos sudclitos in eusn in gno coram nadis vol ooram curianostra. jus kucerc ct rsoipsre rccnsarsnt. Jeder Statthalter von Chablais soll innert Monatsfrist nachUebcrnahme seines Amts diese Hülfsverpflichtung Namens seines Herrn in Frciburg erneuern und beschwören.Kein Verbrecher oder Nebelt von Freiburg soll in den genannten Provinzen Aufnahme oder Vorschub finden.Niemand soll den andern pfänden oder verbieten, ausgenommen einen geständigen oder erwiesenen Schuldner,jeder soll vor den competenten Richter gewiesen werden. Streitigkeiten zwischen den Parteien werden schied-richterlich ausgetragen. Niemand soll den andern vor geistliche Gerichte laden, einige Fälle ausgenommen,