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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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121.

1322, 18. April. Colmar. König Friedrich bestätigt die Freiheiten von Bern und Solothurn, welche Städte ihmgehuldigt hatten.

Staatsarchiv Bern. (Freiheiten.) Abgcdr. Soloth. Wochenblatt 1814. S. 392.

122.

1322, 10. August. Ursern. Schiedvertrag mit gegenseitiger Sicherheit für Leib und Gut in einer ungenannte»Streitsache zwischen Ursern und Lucern.

Staatsarchiv Lucern. Abgedruckt bei Kopp, Gesch. X. Buch, S. 492., Beil. 61, inhaltlich ebendaS. 313, auch im Geschichtsfreund XXV. S. 313.

123.

1322, 3. October. Johannes von Maggenberg, Schultheiß, Rath und Gemeinde von Freiburg und JohannesEwrar, der Meyer, der Rath und die Gemeinde von Biel schließen ein Bündniß bis nächste Weihnachten undvon da an zehn volle Jahre zu gegenseitigem Schutz ihrer Rechte und Besitzungen und mit Hülfeleistung m>tLeib und Gut gegen Jedermann auf erfolgte Mahnung. Freiburg behält seine Herrschaft Oesterreich, das heiligerömische Reich und seine Mitbürger von Bern und Murten, Biel behält seinen Herrn den Bischof von Baselund dessen Kirche und seine Mitbürger von Bern vor. Niemand soll den andern während dieser zehn Jaheeum irgendwelche Ansprache vor geistlichem Gerichte belangen, sondern die beiden Städte sollen den Beschädigte»gemeine Tage ansetzen nach Kerzerz, wobei jede Stadt zwei Nathsdeputirte erwählt; die vier, und wenn sie st^gleich theilen, der jeweilige Schultheiß von Bern als Obmann durch Zutritt zu dem einen Urtheil, entscheiden >»Minne oder mit Recht alle Streitfragen zwischen den verbündeten Städten und den Ihrigen. Keine der beide»Städte soll die Verbrecher der andern bei sich aufnehmen, enthalten, noch irgendwie begünstigen. Niemand s»^den andern pfänden, es wäre denn einen geständigen Schuldner oder Bürgen. Streitige Schulden sollender Stadt des Schuldners gefordert und soll da dem Kläger innert drei Tagen Recht gehalten werden, (llortmcliö inoiiLis Gotobris iueipiontis.)

VrouIIIat III. Xo. 173. Aus einer Abschrift aus dem 17. Jahrhundert im bischöflich Basel 'schcn Arg»"zu Pruntrut.

124.

1323, 21. März. Nürnberg. Der römische König Ludwig gebietet den Städten Bern, Solothurn und Murt0»dem Grafen Eberhard von Kyburg, den er in des Reiches Schirm genommen, in seinem Namen so la»!^behilflich zu sein bis er selber in das Land komme.

Staatsarchiv Bern. (Burgdorf.) Abgedruckt Soloth. Wochenblatt 1317. S. 329. Vgl. Ko»0Gesch. XI. S. 42.

125.

1323, 30. März. Die Leute in der March, mit Willen und Gunst ihres Vogtes und Pflegers des Grafen Joh»"^'von Habsburg, an seines Vetters des minderjährigen Grafen Werner von Homburg Statt, kommen mit d^»Landlcuten von Schwyz, zu Erhaltung gegenseitiger Freundschaft, auf drei Jahre dahin übcrein, daß wen» ^Landmann aus der March als Schuldner oder Bürge derer von Schwyz seine Schuld aus Armuth nichtbezahlen vermöge und ihm darum die March verboten würde, so solle der, welcher ihn dann Hause oder h^ll'ihm Essen oder Trinken gebe, mit ihm in gleicher Schuld sein. »

Archiv Schwyz. Abgedruckt Tschudi I. S. 295 d. Vgl. Kopp, Gesch., XI. S. 45.