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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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so sind dieselben ihr bei daraus entspringenden Streitigkeiten rechtlich zu nichts verbunden. 7. Bei inncrnUnruhen in einer der vier Städte, welche nicht von der Stadt selbst gestillt werden möchten, sollen die dreiandern Städte Boten hinsenden; wenn diese die Sache nicht ausrichten mögen, so tritt die Bundeshülfc ein.8. Wenn eine, zwei oder drei unter den vier Städten Krieg bekämen, so sollen die andern vermitteln und diestreitenden gehorsam sein, ausgenommen was Eigen, Erbe und Gülten betrifft, darin soll jede Stadt bei ihremRechte bleiben. 9. Wenn ein Burger einer der Städte in einem fremden Krieg diente, so soll die betreffendeStadt dessen sich in soweit entziehen, daß sie nicht mit in den Krieg verwickelt werde; thut sie das nicht, so sinddie drei andern Städte in solchem Fall ihr zu keiner Hülfe verbunden. Ebenso wenig ist der Fall der Bundes-hülfc gegeben für Streitigkeiten, die vor diesem Bunde entstanden sind. 19. Wollte der König den vier Städtengebieten, etwas anderes zu thun, als was dieser Bund innehält, so sollen alle vier mit einander antworten,keine Stadt ohne die andere. Man soll auch den König gemeinsam bitten, diesen Bund auf seine Dauerbestehen zu lassen. Wollte er nicht entsprechen, so sollen die Städte ihrer Eide ledig sein. Stirbt der König inder Zeit dieses Bundes, so dauert derselbe fort bis ein neuer König im Constanzerbisthum mächtig wird, andiesen soll man sich dann um Bestätigung des Bundes wenden. 11. Keine der vier Städte soll einen Herrnannehmen, außer mit gemeinem Rath und des Mehrtheils Willen. (St. Urbans Abend.)

Stadtarchiv St. Gallen. Abgedruckt bei vaick äs p-ws imx. xudl. Lünig, Reichsarchiv p. sp. I. g.Usrt2, mon. IsM II. p. 488. Kopp, Urkundenbuch II. Nr. 141. Vgl. Kopp, Gesch. IX. S. 237. Wart-mann, im Archiv für schweiz. Geschichte, Band XVI. S. 6. Bischer, Reg. 1516.

In die Zeit dieses Bundes fällt auch der im Geschichtsfreund VIII. S. 258 und Kopp, Gesch. IX.Beilagen, S. 343 ä, abgedruckte datumlose Brief von Konstanz an Amman und Landleute von Schmilz, womites diese auffordert, Zürich um dessen Forderungen Minne oder Recht nicht weiter zu versagen. (Archiv Schwyz.)Kopp, a, a. O. bestimmt dessen Datum zwischen 1312, 25. Mai und 24. April 1313.

109.

4515, S. October. Diesscnhofen. Zürich nimmt die Herzoge Friedrich und Leopold von Oesterreich und ihreBrüder zu Herren und Schirmern, bis ein römischer König erwählt und zu Aachen gekrönt ist; die Herzogeschirmen in allen ihren Herrschaften und Ivo sie können, der Zürcher Leib und Gut; alle Rechte und Freiheitender Stadt und des Gotteshauses Zürich bleiben ungekiänlt; die Bogtei der Stadt und dazugehörige Rechteund Güter berühren die Herzoge nicht, die Zürcher sind weder zu der Herzoge bisher gehabten offenen Kriegen,noch gegen des Reiches Städte zur Hülfe verpflichtetsi tun cz danne gerne". (Freitag nach St. Michael.)

Staatsarchiv Zürich. Abgedruckt Kopp, Urkundenbuch II. S. 200. Angeführt in Kopp, Urkunden-buch I. S. 119, 120.

Gemäß ihres Bundes mit Zürich treten gegen bestimmte Jahresstcuer an die Herzoge auch die StädteCoustanz, St Gallen und Schaffhausen in denselben Schirm Oesterreichs. Kopp, Gesch. Buch X. S. 13 undUrkunde Herzog Leopolds zu Diessenhofen, 30. November 1314. Kopp, Urkb. II. S. 292.

110.

4515, s. November. Die Grafen von Khburg beschwören das Burgrecht zu Bern und versichern dasselbe miteinem lldel von 100 Pfund nach Vorschrift des Vertrages vom 21. Mai 1311. S. o. Reg. 106.

Soloth. Wochenblatt 1827. S. 464, 466.

111.

4e»t>j, 1Z April. Burkard Senn, Ritter, Burger zu Freiburg, vergleicht sich mit den Städten Bern und Solo-thurn um den Schaden, den sie ihm durch die Brechung seiner Burgen Münsingen und Balmek zugefügt habenund regulirt seine Beziehungen zu den beiden Städten auf fünf Jahre. (Samstag nach Ostern.)

Soloth. Wochenblatt 1826. S. 12.

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