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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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112.

45»«, 16. Juni. Burkard senn, der ältere, Ritter, nimmt Burgrecht mit Udel zu Solothurn. Jenseits des Lew-bcrgs ist Solothurn ihm zu keiner Hülfe verbunden, ebenso wenig, wenn er im Lande ohne Rath undSolothurns einen Krieg anfängt. Wenn zwischen ihm und den Seinen einerseits, Solothurn anderleiStreit entstünde, so soll er, wenn der Stoff ihn angeht, den Obmann im alten Rath zu Solothurn neh>»eginge der Stoß Solothurn an, so hat dieses den Obmann im Rath zu Bern zu nehmen. Zu diesem setzen dadie Parteien Schiedlcute. Wenn Solothurn Krieg hat, darf Senn das Burgrecht nicht aufgeben, sondernhelfen bis der Krieg berichtet ist. Ginge der Krieg seinen Bruder Johann, Bischof von Basel an, so daß das! 'nicht Helfer wäre, so soll Solothurn ihn nicht mahnen, wohl aber, wenn der Bischof nur in eines Andern W> -Helfer wäre. Kommt Buchegg einst in Vurkard Senns Hand, so soll er damit, wie mit seinem andern G» >Solothurn als Burger beholfen und berathcn sein. (An dein achten Tag vor St. Joh. Baptist.)

Soloth. Wochenblatt 1815. S. 44.

113.

4517, 18. Januar. Sieben Fürsten und Herren, worunter die Bischöfe von Straßburg und Basel und HerZ^I

Leopold von Oesterreich und zwölf Städte, worunter Basel und Nheinfelden, verbinden sich zu einemfrieden und Hülfeleistung an König Friedrich in seinem Kriege um das Reich.

Lichnowskp, Gesch. III. S. VXXV1I. 1«. Vgl. Kopp, Gesch. X. Buch, S. 207, 20S.

114.

4547, im August. Freiburg gestattet Bern, den Comthur des Hauses Sumiswald in sein Vurgrecht aufzunch »n>Staatsarchiv Bern. Abgebe. Soloth. Wochenblatt 1831, S. 558. Kopp, Gesch. X. S.

115. ^

454«, 27. Februar. Gümminen (apuck tlonta.iuina.iu.) Die Städte Bern, Solothurn, Freiburg, Murtcn ^

Biel machen im Interesse des gemeinen Friedensund der Sicherheit des Landes einen neuen .

Pfingsten und von da an auf die fünf nächstfolgenden Jahre zu gegenseitigem Schutz innert folgendenvon der Stadt Milden bis zu den waggenden Stauden (rwgns all rulniin ckiotnin tluzotonioo IVaZeiw ^und nach der Richtung des Gebirgs von dem Schlosse Valsburg aufwärts zum Schlosse Castel aufSeite und vom Schlosse Bipp aufwärts zum Schlosse Grandson auf der andern Seite. Wenn innett ^Grenzen Bewaffnete mit unbekannten Zwecken auftreten, so steht eS jeder der verbündeten Städte zu,anzuhalten, bis ihr Geschäft bekannt gegeben ist. Wird es als ein den Städten oder dem Lande sähterkannt, so hat die Stadt, welche die Betreffenden angehalten hat, über sie zu richten. Wer innert ^Grenzen Todschlag, Gefangennahme, Verwundung, Brand oder Raub vornimmt, ist von der uächstt^'b^^Stadt zu verfolgen. Ebenso werden Begünstiger solcher Misscthäter, welche dieselben der reguirircnden ^nicht ausliefern, noch eine von der Mehrheit der Voten der Städte festzusetzende Buße entrichten wolle"^^wie die Missethäter selbst angesehen und sollen durch gemeinsame Waffenerhebung bezwungen werden.einer der Städte, welche ohne Erlaubniß ihrer Herren mit Auswärtigen Krieg anfingen, sollen von heinicht unterstützt, sondern gemeinsam zur Strafe und zu Schadensersatz verhalten werden. Freiburg ^diesem Bündniß den Grafen Ludwig von Savoyen, Herrn der Waadt, Bern den Grafen ci"^

Kpburg, Landgrafen in Burgund, vor. beide nach Inhalt bestehender Briefe. Wenn irgend ein Herr o ,Stadt mit einer der verbündeten Städte Krieg hätte, so sind die übrigen in dieser VerbindungStädte derselben nicht nach diesem neuen Bündniß, sondern nach Inhalt des alten zwischen de» ^