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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Wiedererstattung geschehen kann, so soll der Schadensersatz auf gemeinen Tagen zu Bollingen, Münsingen,Niedertetingen je nach Beschaffenheit des Falls durch vier Schicdleute bestimmt werden. Gemeine Leute, wenndie vier sich gleich theiltcn, sind Herr Ulrich vom Thor und der Schultheiß zu Bern. Würden diese nichteinig, so soll Ulrich Nich, Schultheiß von Solothurn, gemeiner Mann sein. Will dieser nicht, so sollen diebeiden Gcmeinmänner und die vier Schicdleute innert acht Tagen sich nach Solothurn verfügen und da Ein-lager halten bis sie einen gemeinen Mann gefunden haben. Schon vor dem Schultheiß zu Bern mit Schied-sleuten anhängige Sachen mag derselbe mit Minne oder Recht binnen Monatsfrist ausrichten. Wenn eineSache Herrn Ulrich vom Thor für sich angeht, so soll er dafür an seiner Statt einen andern Obmannstellen. DaS Vurgrecht soll während der fünf Jahre nicht aufgegeben werden; will es nachher aufgekündetwerden, so soll es mit einem Termin von einem ganzen Jahr geschehen, während dessen alle diese Bestimmungennoch in Kraft bleiben. Die Grafen Hartmann und Eberhard werden verpflichtet, sobald sie vierzehn Jahre altgeworden, dieses Vurgrecht zu beschwören und einen Udel zu kaufen bis auf 100 Pfund. Die Burger vonVurgdorf und Thun schwören und siegeln mit der Gräfin und Herrn Ulrich vom Thor für die minderjährigenGrafen. (Morndeß nach Unscrs Herrn Auffahrt.)

Staatsarchiv Bern. Abgcdruckt Soloth. Wochenblatt 1826. S. 692. Vgl. Kopp, Gesch., Buch IX-S. 286. v. Wattcnwyl, Gesch. von Bern II. S. 16.

107.

1. Juni. Mailand. Nicolaus de VonsegnioribuS, des römischen Kaisers Heinrich Rath und Statthalterzu Mailand und der Rath und die Gemeinde der Stadt Mailand senden den Rugerius Vincimarus alsihren Boten nach Lucern, um die dort seit langer Zeit gefangen gehaltenen Mailänder Bürger Thomas undPeter de Dugniano durch freundliche Unterhandlung zu ledigen und beglaubigen den Voten bei Luccrn. (vwpriwo äunii, ohne Jahresdatum.)

Stadtarchiv Lucern. Auszüglich abgcdr. bei Kopp, Urkundenbuch II. S, 192. Anm. a. Vgl. ebendaS. 64 und die Urkunde Nr. 139. Hier nimmt Kopp das Jahr 1312 an. In der Geschichte, Buch IX. S. 269.Anm. 4, dagegen entscheidet er sich für das Jahrcsdatum 1311.

108.

24. Mai. Constanz. Bünduiß der Städte Constanz, Zürich, St. Gallen und Schaffhauscn auf Geheiß desrömischen Königs Heinrich, bis nächsten St. Johannes des Täufers Tag und von da an auf vier Jahre,gegenseitiger Hülfe gegen alle unrechte Gewalt. 1. Wenn einLandmann" einer der vier Städte Gewalt oderUnfug thut, so soll dieselbe vorerst von ihm Recht fordern, verweigert er dasselbe, so sollen es auf Vorlegender einen Stadt die drei andern von ihm fordern und ihm anbieten. Verweigert er es wieder, so sind danndie drei Städte der vierten zur Hülfe verbunden. 2. Bei Httlfsbegchren in größerm Maße sollen drei Bürgeraus jeder Stadt zusammentreten und bei ihrem Eide erkennen, was zu geschehen hat. 3. Was eine Stadt in Minneausrichten kann, das soll sie thun, kann sie nichts ausrichten, so soll sie es den drei andern vorlegen, dann sinddiese, wie absteht, zur Hülfe verpflichtet. 4. Wenn der Bischof von Constanz in eigener Sache oder von seinesGotteshauses wegen mit den drei Städten Zürich, St. Gallen und Schaffhausen streitig würde, so sind die vonConstanz verpflichtet freundlich zu Mitteln; führt dieses nicht zum Ziel, so sollen sie in der Sache weder dci"Bischof noch den Städten helfen. Wollte dagegen der Bischof jemandes Helfer sein gegen die drei Städte, snist Constanz ihnen zur Hülfe verpflichtet. Kommen der Bischof und die Stadt Constanz unter sich in Streit, snsind die drei Städte der Stadt Constanz zu nichts verpflichtet, außer was sie gern thun und zu freundlicherVermittlung. 6. Ebendasselbe gilt bezüglich der Stadt St. Gallen und des Abts von St. Gallen. 6. Wenneine der vier Städte Jemandem diente oder einen Ausburger annähme ohne Rath und Willen der drei andern,