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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Städte Burgdorf und Thun in Burgrecht und Bündniß aufzunehmen, nebst dem Herrn Ulrich vom Thor(äs Norta), so lang er der Herrschaft Kyburg Pfleger (Audsrnator) ist. (Usria. guarta ante Ilonas astostoli.)

Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Solothurner Wochenblatt 183t. S. 556. Vgl. Kopp, Gesch.IX. S. 96, 97, 266. v. Wattenwyl, Gesch. von Bern II. 14. (mit irrig übersetztem Datum 19. Deccmber.)

Das Burgrecht selbst datirt erst vom 21. Mai 1311. Siehe unten Neg. 106 und Kopp a. a. O.

S8.

9. Juni. Bern erneuert mit Laupen das am 23. Mai 1301 geschlossene zehujährige Bündniß für dieDauer von elf Jahren in ganz unveränderten Bestimmungen. (Dienstag nach Pfingsten.)

Staatsarchiv Bern. Abgcdr. Soloth. Wochenbl. 1830. S. 972. Ilm». 101. 1>'orol, llox. 2437.S. auch oben Neg. 74.

09.

15. Juni. Freiburg giebt seine Zustimmung zu der Bundeserneuerung zwischen Bern und Laupen, unterder Bedingung, daß auch ihm freistehen soll, mit denen von Laupen Bündniß zu machen, wenn solches sowohlLaupen als Freiburg gefalle. (Orastino Trinitatis)

Staatsarchiv Bern. Abgedr. Soloth.Wochenbl. 1831. S. 556. Vgl. Kopp, Gesch., Buch IX. S. 97.

100.

26. Juli. Die Städte Freiburg und Laupen erneuern auf zwanzig Jahre das beschmorne Bündniß, inwelchem sie bereits gestanden, zu -gegenseitigem Schirm und Verthcidigung ihrer Rechte, Freiheiten und Be-sitzungen mit aller Macht gegen Jedermann, vorbehalten jedoch von Seite derer von Laupen den römischenKönig und diejenigen, denen vom Reiche der Schirm ihrer Stadt anvertraut ist, von Seite Freiburgs dieHerzoge von Oesterreich und die Stadt Bern. Niemand soll den andern pfänden, er sei denn geständigerSchuldner oder Bürge. Bei MißHelligkeiten unter den Städten soll nicht Selbsthülfe, sondern schiedrichtcrlicherAustrag durch beiderseits deputirte Räthe an einer gemeinsamen Dingstatt stattfinden. Niemand soll denandern vor geistliches Gericht oder Landgericht (Molimin Asnorals) laden, ausgenommen um geistliche Sachen,sondern jeder Kläger den Angesprochenen vor dein Richter seines Wohnorts suchen. (Oustino tssti dsaiaäaoobi apostoli.

Archiv Freiburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Rssuoil äs I<'ril>oui-N II. p. 39. dlo. 83. So-lothurner Wochenblatt 1830. S. 572. Vgl. Kopp, Gesch., Buch IX. S. 98. leorol, Kex. 2437.

101.

28. September. Bern gestattet Frciburg, den Ludwig von Savoyen, Herrn der Waadt, in sein Burgrcclstaufzunehmen, doch so, daß es selbst in keinerlei gegenseitiger Hülfsvcrpflichtung mit ihm stehen wolle. (InviZilia dsati Niolmslis.)

Archiv Freiburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Nosusil äs I7riI>ourA II. x. 43. ü». 85. Solo-thurner Wochenblatt 1828. S. 35. Vgl. Kopp, Geschichte, Buch IX. S. 100. Horol, Rsg. 2441.

102.

15. März. Bündniß zwischen den Städten Frciburg und Biel bis St. Johann Baptist und von da an aufzehn Jahre zu gegenseitiger Beschützung der Rechte, Freiheiten, Besitzstünde der beiden Städte, mit ganzerMacht gegen Jedermann, mit Vorbehalt jedoch von Seite Biels seines Herrn des Bischofs von Basel linddessen Capitels, des römischen Reiches, der Stadt Bern und ihrer Bürger, von Seite Freiburgs seiner Herreuder Herzoge von Oesterreich, des römischen Reiches, der Stadt Bern und ihrer Bürger. Streitigkeiten, welchesich während dieser zehn Jahre zwischen beiden Thcilen erheben, sollen niemals vor geistliches Gericht gezogen,sondern von je zwei Nathsdeputirten beider Städte, die in Kerzcrz auf stattgehabte Mahnung zusammentreten,