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In Vollziehung dieser Ncbereinkuuft setzten dann am 17. Deccmbcr (Mittwoch vor St. Thomas Dult) desgleichen Jahres zu Dießenhofen die geordneten Schicdrichtcr den Schaden Zürichs auf 200 Mark Silber fest,welche ihnen Oesterreich in Zahlungen von je 50 Mark alljährlich ans St. Martins Dult bis zur Erfüllung derSumme zu bezahlen habe. Staatsarchiv Zürich. Abgedruckt bei Tschudi I. 251.
93.
1509, 10. September. Mailand. Der Rath der Neunzig der Stadt Mailand auf Befehl des Richters undPodestatvertrcters und des Vertreters des oupitza-wrw zwxnki versammelt, ernennt drei Burger. OttolinusCanevisius. Gerardus Pasqualis und Philippus de Caitate. um über Alles, was Mailand aus Anlaß der indiesem Jahre zu Luccrn zurückgehaltenen mailändischen Waarcnballen von der Stadt Lucern fordern könnte,
Vergleich ^hlwßcm^ Abdruckt Kopp. Urkundenbuch II. Nr. 130. Note I>.
94.
1509 <?9 September Mailand Guido de Torre. Herr zu Mailand, erklärt, daß er gegen die Burger von Lucern'und andere Angehörige der Herzoge Friedrich und Leopold von Oesterreich, aus Anlaß zurückgehaltene.rHandelsguts keine Klagen erheben oder weiter geltend machen werde; sollte Jemand sie deßhalb beschädigen,so versucht er Ersatz und erlaubt im nicht erfolgenden Fall die Selbsthülfe. - Eine gleiche Erklärung geben
auch die Amtleute der Kaufmannszunft zu Mailand. (St Michaelstag.)
Stadtarchiv Lueeru. Abgedruckt bei Kopp, Urkundenbuch II. Nr. 130. Noten °. et.
95.
1509 15 Oetober Luccrn Ottolinus Canevisius als Bote und Vollmachtträger des Podestaten. Nichters.Stadthauptmanns und Raths, sowie der Kaufleutc von Mailand spricht die von Lueern und andere An-gehörige der Herzoge von Oesterreich von allen Ansprachen und Forderungen wegen zurückgehaltener mai-
90.
1509 30 November Ursern Sühne der Thalleutc von Ursern mit den Bürgern von Lueern, auch mit den'Herzogen von Oesterreich und ihren Leuten, besonders denen von Brugg, wegen der Gefangennahme einiger Thal-leute und wegen allen daraus erwachsenen Forderungen des ThaleS und Einzelner. Dazu verheißen sie denLucernern soweit das Gericht von Ursern geht vor Jedermann und auswendig desselben vor den ThalleutenSchirm und Sicherheit. Auch einem rechten Schuldner oder Bürgen darf nur in seiner Herberge sein Gut mitGerichtsurtheil geheftet werden, der Leib soll frei bleiben. Der Schaden, welcher in Uebcrtrctung dieses Ver-kommnisses einem Lucerner im Gericht Urscrn zugefügt würde, soll von den Thalleuten ersetzt werden. Auchwollen dic Urscrcr an Uri werben, daß es innert Jahresfrist, nachdem es mit Lucern um die „Azunge" gerichtetsein wird, sich durch offnen Brief verpflichte, daß es diesem helfen wolle gegen Ursern. falls letzteres diese
Rickituna bräckw, (An St. Andres Tag )
Staatsarchiv Lucern. Abgedruckt bei Kopp. Urkundenbuch I. Nr. 00., GeschichtSfr. XXV. S. 315.
Vgl. Kopp, Gesch. Buch IX. S. 100.
97.
»309. 17 December. Freiburq gestattet Bern (noch vor Ablauf der ersten bis 24. Juni 1311 dauernden Ver-bindung). die Gräsin Elisabeth, ihre Söhne die Grafen Hartmann und Eberhard von Kgburg. und die