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zurichten. Graf Rudolf verpflichtet sich, innert fünfzehn Tagen (inki-g. guinäsnam), nachdem er von Berndarum gemahnt werde, sein Burgrecht zu Freiburg aufzusagen und nach Ablauf derselben fünfzehn Tage denBernern gegen Freiburg Hülfe zu leisten. (Lriäis Xul. Na.rt.ii, anno inonrnationis Zmninios 1307.)
Staatsarchiv Bern. Lateinschcs Vidimus. Abgedruckt Natils, inouum. I. x. 230. Iso. 312. Xur-laubou, ladt. topoZ. prauvss, x. 123. Vgl. Kopp, Gesch., VIII. Buch, S. 395.
82.
7. April. Laupen. Bern erklart, daß es mit seinen Bundesgenossen von Frciburg über alle Todtschläge,Gefangennahmen, Verwundungen, Brand, Raub und andere Gewaltthaten, welche den Seinen von den Frei-burgern oder ihren Helfern angcthan worden seien, bis zum Datum dieses Briefes gänzlich verrichtet sei undverspricht deßhalb niemals eine weitere Forderung an Freiburg zu stellen, vielmehr alle Zwietracht für aus-gelöscht und zu festem Frieden gebracht anzusehen. (In IsNo Ramis puluweum.)
Archive Bern und Frciburg. Abgedruckt Solothuruer Wochenblatt 1827. S. 230. Hooueiläo 1'ridouvK II. x. 29. Xo. 76. Vgl. Kopp, Gesch., Buch VIII. S. 335, 396. von Wattenivpl I. 207, hatden 8. April.
83.
18. Mai. Hasle. Der Ammann und die Gemeinde dos Haslithals erneuern ihr altes Bündnis; mit Bern,unter Anerkennung eidlicher Hülfsverpflichtung mit ganzer Macht und in eignen Kosten, wenn sie dazugemahnt werden. Das Bündniß soll fortan von zehn zu zehn Jahren mit Eiden erneuert werden. (Lndutonnts nsoonsionis.)
Staatsarchiv Bern. Abgedr. Solothuruer Wochenblatt 1829. S. 537.
84.
5. Juni. Freiburg gestattet Bern, den edcln Mann Johannes von Ninggcnbcrg in sein Burgrccht aus-zunehmen. (?sriu tortia, xost ?entöoc>stes.)
Staatsarchiv Bern. Abgedr. Solothurncr Wochenblatt 1831. S. 555.
85.
^It, 30. September. Solothurn. Die Städte Bern und Solothurn erneuern ihr altes ewiges Bündnis;.I. Gegenseitige Hülfe gegen Jedermann, ausgenommen allein das heilige römische Reich, auf Mahnung zumSchutz der Rechte, Freiheiten, Besitzungen sc. beider Städte. 2. Niemand soll den andern vor geistlichesGericht laden, außer um Ehe und offenen Wucher. 3. Ausschluß der Pfändung, ausgenommen gegen dengeständigen Schuldner und Bürgen! Gerichtsstand des Wohnorts des Schuldners für streitige Ansprachen.4. Wenn eine der beiden Städte die andere beschädigte, soll rcstituirt werden, wech restituirt werden kann, derSchadensersatz für das übrige soll durch ein Schiedgcricht ermittelt werden, wobei jeder Theil zwei Zugesetztegibt, die Schultheißen beider Städte aber Gemeinlcute sind. 5. In diesem ewigen Bunde sind alle beidsei-tigen Burger und Angehörigen inbegriffen. 6. Von zehn zu zehn Jahren soll das Bündniß feierlich er-neuert werden. (OrnZtino douti Nicllmolis.)
Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Solothuruer Wochenblatt 1817. S. 360. Vgl. Kopp, Geschichte,Buch IX. Seite 14.
86.
29. October. Lucern. Der Schultheiß, der Rath und die Gcm«indc von Lucern Urkunden, daß sie mit denbürgern von Zürich versöhnt seien um die Gefangennahme dreier Burger von Luccrn, und daß sie deßhalb dieZürcher weder an Leib noch an Gut beschweren werden. (Zistag vor Allerheiligen.)
Staatsarchiv Zürich. Abgedr. bei Kopp, Urkb. II. Nr. 120. Vgl. Kopp, Gesch., IX. Buch, S. 12.