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77.
I?62, s. <1. Zehnjähriges Bündniß des Grafen Werner von Homberg, Herrn der alten RappcrSwyl (March undWäggithal), mit Schwyz.
Tschudi I. 229 a.
78.
I?l>2, 13. August. Otto, Graf von Straßberg, königlicher Pfleger in Burgund, erlaubt der Stadt Freiburg u»dallen ihren Helfern, mit Ausnahme des Grafen Rudolf von Neuenbürg, einen Waffenstillstand mit dein Grast»Johann von Arberg und den Seinigen zu machen, von dem verflossenen 10. August (St. Lorenz) an bis dergenannte Graf aus dem Dienste des Königs nach Laupen zurückgekehrt sein wird, und vierzehn Tage nachher-Inzwischen sollen die waltenden Anstände auf einem Tag zu Murten, Wiflisburg oder Peterlingcn vordem Grafen von Straßberg mit Recht entschieden werden. (?sria, ssounän amts L.ssurvptionis dsuts Mr>oVirginis.)
Archiv Freiburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Roonsil äo VridourZ II. p. 18. Ho. 71.
79.
22. Juni. Rudolf, Graf und Herr zu Neuenbürg, für sich und seine Oheime Johannes, Propst, rvidRichard und für seine Brüder und ihre Leute, macht eine fünfzehnjährige Vereinung mit der Stadt V>e ^vorzüglich gegen die Herren und Burger von Cudresin und Stäffis auf den Fall, daß diese bei Streitigkeiten »Biel nicht auf ihn compromittiren wollten und zu gegenseitiger Sicherheit des Handels und Wandels. (?^^tsrtia, ambs ksstuur nackivitackis dsa-ti llolrannis Lnptists.)
Archiv Biel. Lateinische Urkunde. Abgedruckt blatilo nnzn. I. x. 233. Xo. 309. Neues schall-Museum, Jahrgang 1795. S. 001.
80.
ii.'itN», 3. October. Bern. Bern und Viel erneuern ihr Bündnis; auf zehn Jahre, bis 24. Juni 1310. Biel bclststden Bischof von Basel und dessen Kirche, Bern das römische Reich, den römischen König oder Kaiser und d>^verstorbenen Grafen Hartmann von Kyburg junge Söhne, Hartmann und Eberhard, vor. (Idoria, soonnäa Wxima, post kssckum lwacki Niolmslis nrelrunAsli.)
Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Neues schweiz. Museum, Jahrgang 1795, II. S. 599.landsri, 'labt. top. prsnvss 129. "4ronillat III. Xo. 55, nach einer Copie aus dem XVII. JahrhunderArchiv des ehemaligen Bisthums Basel. Vgl. Kopp, Gesch., VIII. Buch, S. 318.
Kl.
4606 (für 1307), 28. Februar. Rudolf, Graf und Herr zu Neuenbürg, nimmt Burgrecht zu Bern und verspu^eidlich, so oft er von Bern mit gewissen Boten gemahnt werde, der Stadt in ihren eigenen Kriegen auf stKosten überall und gegen Jedermann Hülfe zu leisten nach seinen Kräften. Vorbehalten werden Zechau»Chalons, Herr zu Arlap, die Bischöfe von Basel und Lausanne und sein Oheim Herr Walther von R» ^faucon, wenn sie in eigner Sache gegen Bern Krieg führen, wenn sie dagegen als Helfer Anderer gege» ^im Kriege stehen, so hat Graf Rudolf Bern gegen ihnen Hülfe zu leisten, nur ist er nicht verpflichtet, feindlichihr Land zu ziehen. Die Vcrncr stehen gegenüber dem Grafen in gleicher Verpflichtung. Das Burgn'ch^zehn Jahre lang unaufkündbar. Graf Rudolf gibt keine bürgerlichen Abgaben und ist nicht schuldig, je»»»' ^auf Klage gegen ihn vor dem Gerichte der Stadt zu antworten; wenn zwischen den Parteien oder denStreitigkeiten entstehen, so kommt man beidseitig, nach Wahl des Grafen, nach Murten oder nach Walp""^zu gemeinen Tagen, jede Partei erwählt zwei Schiedrichtcr, um die Sachen in Minne oder mit Rechst '