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73.
4. April. Elisabeth, Gräfin von Kyburg, Hartnmnn und Eberhard, Söhne Graf Hartmanns scl. vonKyburg, Herrn zu Vurgdorf, Ulrich vom Thor, Pfleger und Schirmcr der Herrschaft, und die Schultheißen,Räthe und Gemeinden von Burgdorf und Thun machen ein Bündniß mit der Stadt und den Burgern vonBern bis St. Johannestag nächfthin und von da an auf zehn Jahre, ihnen zu helfen und zu rathen, sie undihr Gut zu schirmen gegen Jedermann mit allen Dienern der Herrschaft. Die gleiche Verpflichtung übernimmtauch Bern mit allen seinen Burgern, beiderseits nach Mahnung. Bei Streitigkeiten zwischen beiderseitigenAngehörigen soll der Kläger zuerst an den Herrn dessen, gegen den er sich zu beschweren hat, gelangen unddieser ihm zum Recht helfen; was aber auf diesem Wege nicht erlangt werden mag, das soll auf Tagenverglichen oder entschieden werden, wie es zwischen beiden Parteien gewöhnlich ist; gegen solche, die diesemStück ungehorsam sein wollten, helfen sich die beiden Thcile gegenseitig. Nur für die Zeit dieser Verbindungund nicht länger, versprechen die Bcrncr Angehörige der Herrschaft Kyburg, die nach Bern in die Stadt kämenund von der Herrschaft Amtmann mit Eid selb dritte als Hcrrschaftsangehörige zurückgefordert würden, ausder Stadt zu verweisen; wenn aber ein solcher Jahr und ^.ag in der Stadt gesessen ist, ohne auf diese Weisezurückgefordert worden zu sein, so mag er zu Bern bleiben laut der Handfeste dieser Stadt. (Dienstag in derOsterwoche.)
Abgedruckt Solothurncr Wochenblatt 18L0. S. 587, Vgl. Kopp, Gesch., Buch VIII. S. 313 und
IX. S. 97, S85. Die Urkunde, nach welcher der Abdruck des Soloth. Wochenblattes gemacht ist, lag früher imStaatsarchiv Bern, wird aber seit 3i)—49 Jahren vermißt.
74.
23. Mai. Bern. Die Städte Bern und Laupcn verbinden sich von nun bis St. Johannes des TäufcrS TagUnd von da an zehn Jahre lang zum Schutz aller ihrer Rechte, Gewohnheiten und Bcsitzthümcr gegen Jedermann,vorbehalten das Reich. Wenn eine der beiden Städte Beschwerden hätte gegen Jemanden, der das Schloß zuRaupen innc hat, so soll die andere ihr helfen diese Beschwerde mit Rath zu beseitigen. Wenn die eine derStädte die andere beschädigte, so soll die verletzte es nicht rächen, sondern der andern ihre Klage vorlegen undwenn ihr nicht genug gethan wird, so sollen die Rothe am gewohnten Orte zusammen kommen und trachtenden Span mit Recht oder Vergleich beizulegen. Niemand soll pfänden, ausgenommen den rechten Schuldner;bestrittene Forderungen kommen vor das Gericht des Wohnortes des Beklagten, (llcria tortla, post kostrunb'ontocostss.)
Staatsarchiv Bern. Abgcdr. Soloth. Wochenbl. 1830. S. 571. Vgl. Kopp, Gesch., VIII.Buch, S.314.
75.
^'2 (für iZyy, ig. März. AgneS, Frau von Jllens und Areonciö, im Namen ihrer selbst und ihres SohncSJohann, Peter, Herr von Grcyerz. ihr Bruder und die ganze Gemeinde von Areonciö machen mit der StadtFreiburg Waffenstillstand bis St. Walburgstag (1. Mai) und vierzehn Tage darnach, (Dio Inno pa-st R°-winisooro.)
Archiv Frciburg. Latein. Ilrk. Abgedr. Iloouoil <1o Iril>. II. p. 14. Um 39. Ikovgl, L3L0.
7«.
6. Mai. Verlängerung dieses Waffenstillstandes bis fünfzehn Tage nach St. Andreastag desselben JahrcS,wit Vorbehalt jedoch Seitens der Frau von Areonciö zc., deS Grafen von Savoycn und seines Baillifs, sobaß sie auf Befehl dieser ihrer Herrschaft nach achttägiger Absage gegen Freiburg streiten dürfen. (Dominica.Post ksstnin Invontionls sancti ornow.)
Archiv Freibnrg. Latein. Ilrk. Abgcdr. Ilocucil äs Vrid. II. x. 1V. Xc>. 70. ?orcl, RvA. L32S,
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