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Herrschaft gegenüber Freiburg halten. In entfernten Gegenden jedoch (sxtra, tsrras) mag jeder Theil feinetHerrschaft Hülfe leisten. Die Beschädigungen und Beschwerden aus dem gegenwärtigen Kriege sollen die Zeit desFriedens aus nicht gerächt werden, sondern man soll auf einen Definitiv-Friedcn hinarbeiten und jene Anständenach dein zwischen beiden Städten herkömmlichen Verfahren regulircn. Zwischen Herrn Rudolf von Weißen -bürg und dem Grafen Hartmann von Kyburg, Burger zu Bern und dessen Helfern ist ein besonderer Waffen-stillstand geschlossen und ein besonderes, schiedgerichtlichcs Verfahren festgesetzt, das den gegenwärtigen Vertragnur insofern beschlägt, daß wenn der eine oder andere Theil den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht gehor-sam wird, die mit ihm verbündete Stadt demselben gegen seinen Gegner und seine Stadt nicht Hülfe leistensollen. (Lallatllo proxüno post kostnnr Hsntsoostos.)
Staatsarchiv Bern. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Zssrlscisr. Ilrlc. II, x. 463. Ho. 906. Rs-ousil üiz Vridourg I. 175. üo. 64. Solothurner Wochenblatt 1330. S. 421. Vgl. Kopp, Geschichte,VI. Buch, S. 252. b^rol, Uox. 2263.
71.
17. August. Arau. Die Bürger von Basel und die Bürger von Lucern hatten ihre Streitigkeiten, dererwegen beide Theile eine Anzahl Burger der andern Stadt gefangen hielten, an vier Schiedieute gesetzt; vonBasel waren es Conrad zur Kinden und Johann von Arguel, von Lucern Nögger von Littau und Rudolf vonSchauensee, Obleute waren Ulrich von Balm und Heinrich von Wangen. Die letztern entschieden nun dahin,daß alle Ansprachen und Streitigkeiten, welche dem Schiedgericht vorgelegt worden waren, aufgehoben undbeidseitig abgethan sein und beide Theile in gutem Frieden gegen einander stehen sollen. Die Gefangenensollen gegen Urfehde freigegeben werden. Die Bürger von Basel sollen Lucern bis 8. September einen Briefgeben, worin sie erklären, daß sie denjenigen, welcher diesem Spruch nicht nachkommt, nicht mehr als ihrenBurger anerkennen bis er den Schaden, den er damit thut, abgelegt hat, daß sie vielmehr zu dessen Leib undGut greifen sollen. Verweigern sie diesen Brief, so verfallen sie in 50 Mark Silbers Buße; die Bürgen, diesie darum gegeben haben, haften dafür; die Obleute haben eintretenden Falls sie daran zu mahnen. Wirddagegen der Brief gegeben, so sind die Bürgen zu beiden Seiten geledigt. (Sonntag nach Unser Frauen Tagze mittem Ougsten.)
Staatsarchiv Lucern. Abgedruckt bei Kopp, Urkundenbuch II. Nr. 104. — Vgl. Kopp, Geschichte,VIII. Buch, S. 241.
Basel kommt diesem Entscheid nach durch zwei Briese vom 26. August (Zistag nach sant Vartolomeu^ >»("des Zwcilfbotten). Staasarchiv Lucern, abgedruckt bei Kopp, Urkundenbuch II. Nr. 105 a. und d. Dazugehört auch der Brief vom 2. Mai 1299. (Samstag nach vsgender Osterwuchen.) Staatsarchiv Lucer»,abgedruckt bei Kopp, a. a. O. Nr. 109.
72.
(für 13V0), 14. Januar. Otto Graf von Straßberg, des römischen Königs Albrecht Pfleger in Burgund,erklärt, daß er seine Zwistigkciten mit der Stadt Freiburg mit dem Rothe der Grafen Rudolf von NeuenbürgsNpdau und Heinrich von Buchegg insoweit beigelegt habe, als ein Waffenstillstand verabredet sei bis Osteelnächsthin und von da an bis vierzehn Tage nach erfolgter Aufkündung. Inzwischen haben die Freiburger desReiches Schirm und sichern Wandel. (Ladato proximo post tostunr doati Ililurli, anno annuntiutiovie6oininic:ö 1300.)
Archiv Freiburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Ussusil üs b'ribourA II. p. 2. Xo. 66,