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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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oommissa) als Burger annehmen. Neue Zusätze: Wenn der Schirmherr Berns, Graf Philipp von Savoycn mitTod abgeht, oder Anna die Tochter weiland Graf Hartmanns des Jüngern von Kpburg, und die Schirmherr-schaft des Grafen Rudolf von Habsburg (über Freiburg) ausgeht, so soll keine der beiden Städte ohne Zustim-mung der andern einen neuen Schirmherrn annehmen; Bern behält jedoch das Reich, Freiburg seine Herrschaftvor. Die Stadt, welche einen Schirmherrn hat, soll die, welche keinen hätte, vertheidigen, doch keine der anderngegen ihren Herrn beizustehen verpflichtet sein. Wenn eine Stadt die andere bei der Hülfeleistung schädigt, ausge-nommen an Hühnern und Heu, so sollen, nachdem der Schaden ermittelt ist, Schultheiß und Rath der Stadt,welche den Schaden gcthan, nach Verfluß von vierzehn Tagen in der andern Einlager halten, bis der Schadenersetzt ist. Wenn jemand aus der einen Stadt wegen Vergehen verbannt wird, soll die andere, sofern es ihramtlich zur Kenntnis; gebracht ist, demselben nicht Aufenthalt bei sich gestatten. Wenn ein Bürger der einenStadt einem Auswärtigen Hülfe leisten will, soll er zuvor sein Burgrecht aufgeben, mit Weib und Kind ausder Stadt ziehen und so lange die Fehde dauert, nicht zurückkehren. Ist der Ausgezogene nicht Burger, sondernGast, so haftet er mit seinem Gut oder in dessen Ermanglung mit seinem Leib für allen Schaden. (Voriu 5^ postclominionm (Inns iinoäo^oniti).

Archiv e Bern und Freiburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Solothurner Wochenblatt 1831,Seite 325. Sssrtsäor, DrV. II. x. 55. «o. 558. Rsousil äixlomatigns äs VridonrA I. 10S. 5so. 29.Walther, Geschichte des Berner Stadtrechts I. Beilage, Seite 53. Vergleiche Kopp, Geschichte, IV. Buch,Seite 169172. 291. Vorst, UsA. 1760.

22.

4274, 18. April. Bern erklärt an Freiburg, daß sein Schirmbündniß nur für die Lebenszeit Herzog Philipps an-daure. (Samstag nach dem Sonntag tZuasimockogsniti.)

Archiv Freiburg (oollsotion äo 1503, toi. 7). Abgedruckt bei Ze erleb er, Codex II, S. 57, Nr. 559»nach Rsousit äixloinatigus äs Vribourg; I. S. 104, Nr. 23. Wurstemberger, Peter von Savopen, Cod.Nr. 302. Vergleiche Vorst, ItsA. 1761.

23.

4274i, 8. Januar. Colmar. König Rudolf bestätigt die Reichsunmittclbarkeit Uris. (VI. läns llannari, Inä. 2,kksgni anno 1.)

24.

427^, 3. August. Bern. Conrad und Burkard die Sennen von Münsingen werden durch das Ansehen desrömischen Königs mit den Burgern von Bern gesühnt.

Abgedruckt Solothurner Wochenblatt 1826. S. 346. Vgl. Kopp, Geschichte, IV. Buch, Seite 996.

25.

4273, 16. Juni. Der Ammann und die Gemeinde des Thales Hasli und der Schultheiß, die Räthe und die Bürgervon Bern Urkunden, daß sie geschworen haben, ihre'Rechte und Besitzungen gegenseitig zu schützen wie bisherso auch in Zukunft und daß sie auf erfolgte Mahnung einander mit Rath und That beistehen wollen gege"Jedermann, vorbehalten das Reich und dessen Oberhaupt. Kein Angehöriger des einen Theils soll einen desandern Theils pfänden, ausgenommen um geständige Schuld und Bürgschaft. (Dominion xost lostum Lamnubs Hostoli.)

Staatsarchiv Bern. Lateinische Urkunde. Abgedruckt bei Asertsäsr, VrV. II. x. 153. dlo. 6 'Solothurner Wochenblatt 1327. S. 425. Vgl. Vorst, Rex. igzi. Kopp, Geschichte, IV. Buch, S. 89d-