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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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(liaronsin) in ihr Burgrecht aufnehmen oder ein Bündniß eingehen ohne die Erlaubnis; der andern. Wenndie eine Stadt die andere bei irgend einer Gelegenheit beschädigte, so soll die beschädigte dieß nicht rächen,sondern ihre Klage vor dem Rath der andern anbringen; könnte sie da nicht Genugthuung erhalten, so sollendie beidseitigen Näthe in Mitte des Weges zusammentreten und allda die Sache mit Recht oder in Güte endgültigentscheiden. Keine der beiden Städte soll der andern Pfänder nehmen, weil daraus leicht Zwietracht entsteht.Wer eine Ansprache in der andern Stadt hat, soll dieselbe daselbst einklagen; wird ihm innert drei Tagen nichtRecht gehalten, so mag er selbes mit zweien seiner Mitbürger vor dem Richter seiner Stadt bezeugen und demnachpfänden. In beiden Städten sollen die Burger beider gleiches Recht genießen, jedoch sollen sie Zoll zahlen undfür verschuldete Bußen den Richter trösten. Wird einer der beiden Städte durch Raub, Brand oder AnderesSchaden gethan, so soll die näher gelegene Stadt sofort sich aufmachen um den Schaden zu rächen, vermag diees nicht, so treten die Städte zusammen und was sie zu ihrer Genugthuung, ihrer Ehre und ihrem Vortheilbeschließen, das soll sofort mit aller Kraft ausgeführt werden. Alle welche den Städten verpflichtet sind und zuihnen gehören und dieses Bündniß noch nicht beschworen haben, sollen dasselbe beschwören. Die Eide sollenalle zehn Jahre erneuert werden. (k?srin ssxta, post Ootavam 8anoti Nartini.)

Urkunde im Staatsarchiv Bern. (Im Freibnrgischon Archiv findet sich nur eine deutsche Ucberschunadieser Urkunde, cid. Freitags nach der Octav Sant Martins 1243.) Abgedruckt Solothurner Wochenblatt1831, Seite 145. Ussusil cliplorn oticus cku Lanton lls Vrilwurg I. Xc>. 7. Assrlsüer, Ilrünnüsn l,p. 372, Ho. 258. Xurloudsn, l'udl. top. I. Ursuvss p. XV. Lantus Iislv. II. p. 3. Auszüglich: IlorslUsA. 1254. Vgl. v. Wattenwyl, Geschichte von Bern I. 53. 54. 69. Kopp, Geschichte, IV. Buch, S. 155bis 157, 208.

5.

j ZM, 8. Juli. Lucern. Vergleich über unbekannte Streitigkeiten zwischen den Burgern von Lucern einerseitsund den Grafen Rudolf dem ältern von Habsburg und Ludivig von Froburg, den Freien Arnold von Rothen-burg, Walter und Marquard von Wohlhusen anderseits, mit Rath und Hülfe der beiden Grafen Hartmannvon Kpburg und Rudolf von Napperswpl. Wer den Vergleich bricht, erhält innert zehn Jahren vor keinemder Contrahenten Hülfe und verfällt dem Bann des Bischofs von Constanz. Arnold von Rothenburg unddessen Sohn Ludwig versprechen überdieß den Burgern auf gleiche Zeit Schirm und Vertretung und gebenihnen auf fünfzehn Jahre Sicherheit zum Verkehr außer der Stadt. (VIII. Iclns llulii).

Urkunde im Staatsarchiv Lucern. Abgedruckt im Geschichtsfreuud I. 195, inhaltlich bei Kopp/Geschichte der eidg. Bünde, Buch III. S. 143 f.

6.

t 2. Juli. Murtcn. Der Schultheiß, der Rath und die Gemeinde von Murten schließen mit der Stadt Frei-burg ein ewiges Bündniß zur Sicherheit des Landes und zu»; gegenseitigen Schutz der Rechte und Güter beiderStädte gegen jeden Angriff (»pro bona paois st stntus totius rsAimtnis nss non pro mutna clsksnsiono etproinotions c;nocl viclsliost rvaruntss alter altsrius cietensionom st gnnscmngns rss sivs bona protsotionisoustoclia tsnsamus, 'Sontra gnsmlidst st gnoslibst nos xorpstno aäiuvantss.») Keine der beiden Städte sollgegen die andere Krieg erheben, ausgenommen im Dienste ihres Herrn, des römischen Kaisers oder Königsund des Grafen von Kchburg. In solchem Falle soll die Stadt, deren Herr gegen die andern Krieg erhebt,vorerst trachten, denselben gütlich abzuwenden; vermag sie es nicht, so mag sie nach vierzigtägiger Absage ihremHerrn helfen. Nach Herstellung des Friedens wird, was man einander genommen, ausgenommen Lebensmittel,gegenseitig innert vierzehn Tagen zurückerstattet. Ansprachen, die ein Angehöriger der einen Stadt in der andernhat, sollen innert drei Tagen mit Recht abgewandelt werden. Die Rechte der einen Stadt genießen auch die