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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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I.

N e g e st e n.

1.

«25!, 26. Mai. Hagenau. Der römische König Heinrich VII. löst Uri aus dem Besitz der Grafen von Habsburg.

(VII. Xal. .lunii, Inä. 4^).

Abgedruckt bei Wartmann, die königlichen Freibriefe für Uri. Schwpz und Unterwalden, i.n Archiv fürschweiz. Geschichte XIII. 1,3. und an den daselbst angeführten Orten. DaS Original der Urkunde ist nicht mehr

vorhanden. Ueber die erhaltenen Abschriften s. Wartinann a. a. O. 113. ^ , m

Von alteren Urkunden ist hier nur zu erwähnen der durch den Pfalzgrafen Otto von Burgund als Vogtder Glarner zwischen den Leuten der Thäler Uri und Glarus gemachte Vergleich wegen streitigen Landmarchen,11S6, 30, August (III. Xal. Soxtomd.) Lateinische Urkunde mit anhängendem Siegel des Pfalzgrafen, im

Archiv Uri.

2.

«259, s. cl. Bündnis; zwischen den Städten Frciburg und Avenches.

Eine Urkunde darüber fehlt, ist aber erwähnt in der Erneuerung dieses Bündnisfts vom 11 November 1270,siehe unten Regest 20. Vergleiche Uoauell äi^wa rguo ^or^ I. 5° 27. p. 102. st. Lorol. Uo-8uw8o. X°. 1212. Kopp. Geschichte der eidgenössischen Bunde. Buch IV. S. Ivo.

3.

«24«, Deeember. Faänza. Kaiser Friedrich II. mmmt das Land Schwpz an 5as Reich. (Non8o vooemdri,Inä. XIV.)

Abgedruckt nach der Originalurkunde des Archivs Schmilz bei Wartmann im Archiv XIII. 118.

4.

«245 20 November Murten Die Burger von Bern und von Freiburg erneuern ihren beschwornen Bund(tdrn.am snranwnti, ond gua oontdäorati orank, sunt ob soso äosiäorant in porpotnnin). So lange diebeiden Städte bestehen, sind sie einander zur Vertheidigung ihrer Siechte und rechten Besitzungen gegen alleStörer und Angreifer verpflichtet, wobei sie niemanden ausnehmen als ihre Herren. Wenn einer der Herren

gegen dieStadt des andern Streitigkeiten bekäme, soll die betreffende Stadt bei ihrem Eide Allesanwenden, damit

die Streitigkeit in Güte geschlichtet werde; ist ihre Bemühung vergeblich, so mag sie ihrem Herrn helfen, dochsoll sie dieses vierzehn Tage vor jeder Feindseligkeit der andern Stadt verkünden. Wenn der Friede wiederhcraeitellt ist sollen die beiden Städte innert vierzehn Tagen zusammentreten und die. welche die andere beschädigthast soll ihr das Genommeue zurückgeben oder den Schaden vergüten. Keine der beiden Städte soll einen Herrn