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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Mai 1417.

ist, von sinen entwerten ligenden gittern gefallen were" eidlichbehept" ulld gleicherinaßen für seine übrigefahrende Habe den Betrag von 2000 Wallisergulden aufrecht gestellt habe. Daher wird gesprochen:Dasder von Naron vnscr Vrteil genug getan vnd die Zwelff tnsent Guldin Walliscr Wernng mit dem Rechtbehept hat."

<1. Da Bischof und Capitel von Sitten behaupteten, ihre Ansprachen an die Stadt Bern seien geistlich/hingegen Bern und Gitschart von Raron darauf bestanden, es seien dieselben weltlich, so nahmen die Bote»der vier Orte zwei geistliche Richter, den Abt Gottfried von Riiti und Conrad Elpe, Amtmann des Hofeszu Constanz, zu sich und gaben den Spruch: die Zuspräche seien weltlichen Ursprungs und von weltliche»Sachen entstanden.

Drei Spruchbnefe mit je acht anhängenden Siegeln, ää. Zürich 1419 an dem sibenzehenden Tag des ManodeS Meyen.

Zürich. 4/419, 18. Mai.

Staatsarchiv Bern.

Fortsetzung der schiedgerichtlichen Verhandlungen zwischen Bern und Wallis. Die Boten des vorige»Tages.

^4. Bern klagt: 1. Daß die Walliser in Friedenszeiten im Laude Hasle verschiedene BefestigungsarbeitenWerinen, Warnungen, Tröllinen :c. von Stein ohne ihre Erlaubnis; gemacht hätten, und setzen dieses »isFrevel zu dem Rechten. Die Walliser entgegnen, es seien diese Arbeiten zum Unterhalt und zur Sichernddes Grimselwegs gemacht worden, auf welchem bis zum Spital diefürunge" stets ihnen zugestanden se»Die Schiedrichter weisen die daherige Klage Berns ab. 2. Die Walliser hätten einen Priester, welcher eine»Kelch gestohlen und aus ihrem Lande gefloheil war, in Thun aufgehoben und hingeführt, Bern llochwegen Eingriff in seine hohen Gerichte, wird aber mit der Klage gegen das Land Wallis ab- und an d»Thäter gemiesen. 3. Die Walliser hätten einen bcrnischeu Angehörigen in Wallis ermordet und den Leichi»»"dessen Verwandten nur gegen Bezahlung herausgegeben. Die Walliser erklären, derselbe habe zur BesatzungSeoil gehört, seine Tödtung sei in offenem Kriege geschehen. Die Schiedrichter legen Bern den Beweis »»?'4. Bern klagt, die Walliser haben in Guttannen wider Verbot Salz entführt, letztere entgegnen, die Saä»gehe nicht ihr gemeines Land an, sie ,volleil die Schuldigen zum Rechte halten. Spruch: Wallis soll d»Schuldigen anhalten, bis 25. Juli <St. Jacobstag) das entführte Salz oder dessen Werth beim Gerichte dc>Ortes, Ivo sie es genommen, hinter Recht zu legen. Tann soll auch der Brief beigebracht werden, in welche'die Walliser erklärt haben solleil, daß dieses Salz in Guttanneil sicher sein solle. 5. Bern klagt, die Wallichhaben ihm in dem Frieden, den die Eidgenossen gemacht, Rosse weggenommen. Die Walliser antworte»'Dieses sei nicht in dem Frieden geschehen, sondern nachdem die Frutinger und Siebenthalcr ihnen Vieh gera»^hätten. Die Schiedrichter legen Bern den Beweis auf.

41. Bern klagt, Wallis habe sein Anerbieteil, wegen Gitschart von Naron vor gleiches Recht zu komM^zurückgewiesen. Bern und sein Bürger Naron haben zuerst Recht geboten vor geistliche und weltliche Hertt"/Städte und Länder, dann vor zwei des Raths von Zürich, zwei des Raths von Schwyz, auf einen Genie»»"aus dem Rath zu Lucern mit gleiche»: Znsatz. Alles haben die Walliser allsgeschlagen, wodurch Bern I"genöthigt gefunden habe, zu offenem Krieg zu schreiten; als Ersatz für in diesen: Krieg erwachsenen Koch"