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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Mai 1419. 217

u»d Schaden fordert es 100,000 Gulden. Die Schiedrichter sprechen: Bern und dessen Angehörigeals sie^ den obgcnannten von Wallis griffen haben," haben dieses mit Ehren gcthan und was Schultheiß und">>er Rath zn Bern beschwören, das sie von dieses Kriegs wegen an Gut, nicht an Leuten, Schaden gehabt,us haben die Landleute von Wallis ihnen zu ersetzen.

^ Gitschart von Raron, Anton Grischo und Hans von Wolhusen in ihrem und im Namen aller derer,welche im Kriege von den Walliseru des Ihrigen eutwcrt worden sind, klagen auf Wiedereinsetzung in ihre^uter und auf Schadenersatz. Bern stellt gleiche Klage für einen seiner Angehörigen. Wallis bestreitet^ Legitimation der Kläger und verlangt Vorlage ihrer Nollmachten. Spruch: Die Kläger sollen diejenigenU'wien, für welche sie klagen, und deren Vollmacht und Erklärung, daß sie den Aulaßbrieseu genugthuubeibringen

vg ^ Knechte, welche Diener und Söldner Gitscharts von Narou waren, klagen, daß sie von Leuten

sei" friedbrüchiger Weise seien augefallen und beraubt worden, daß an ihnen weder Friede noch Täding^ gehalten worden. Fülizand, ebenfalls Söldner Narons, klagt, er sei, da er als Bote des letztern nach"'Uurbillon gegangen, von den Wallisern ausgeplündert worden. Spruch: Die Knechte haben für ihre Klagen^ Beweis durch Kundschaften beizubringen.

Bier Urkunden mit je acht anhängenden Siegeln,, Zürich Iiis an dem achtzchendcn tag des ManodeS Weyen,

44S.

Aürilch. 4^49, 29. Mm (an dem zwenzigisten Tag des Manodes Weyen).

StaatSavckiv Bern.

Fortsetzung der schiedsgerichtlichen Verhandlungen zwischen Bern und Wallis. Die Boten der vorigen Tage.

Die Schiedrichter in Sachen Berns und Rarons gegen die Walliser Urkunden, sie haben mit Zuziehungfreier geistliche ZNänner, des Abts von Nüti und des Conrad Elpe, Amtmanns des Hofs zu Constanz, auf^ Anlaß mit Mehrheit erkannt, daß die Ansprachen des Bischofs und Capitels von Sitten an die von Berngliche Natur seien und vor den weltlichen Richter, d. h. vor das vertragsgemäße Schiedgericht gchiKen').

Entscheid haben sie dem Ulrich Walker, Ammann zu Luccru, und andern Boten der Eidgenossen, diechnm waren, mitgetheilt, damit sie mit dem Bischof und Capitel von Sitten reden, daß diese nun ihre .itlagen^ dem Schiedgericht anzubringen haben und dieses bereit sei, selbe au die Hand zu nahmen. Am 10. Mai haben^ ouch dm Stadtschreiber von Zürich, Johanns Nell, an den Bischof gesendet, um ihm die gleiche Eröffnung^ üiachm. Die Berner und Naron erwarteten das Recht. Nell brachte vom Bischof die Antwort, er wolledg" Bischof und die Procuratoren des Capitels :c.

^ der Stadt Zürich geritten,haut fürer Recht an vns nicht erfordert; daruff auch die egenanten von^tschart von Raron, Jro burgcr, für vns komeu siut, Hand vns gebctten, diser vorgeschribnen fachen,^ ii des Ziechten also vor vns erwartet vnd das erfordert Hand, Vrkund vnd brief Inen zc geben." DiesemBehren ward entsprochen.

Pergamentene Urkunde mit acht anhängenden Siegeln,

') Vergleiche oben Abschied 447. o.

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