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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Mai 1419.

Schultheiß, Rath und Burger zu Bern mit ihrem Burger Gitschart von Rarou und gemeine La»stlcute von Wallis hatten lange Zeit Stöße, Mißhelluug und Krieg mit einander. Darüber sind sie. zu Rechtgekommen auf die genannteil acht Boten von Zürich) Schivyz, Zug und GlaruS -und haben gelobt, ihre«»Spruche nachzukommen. Diese auf Weisung ihrer Obern habeil die Sache übernommen und die Parteienangehört :c. Gitschart von Raren klagt um liegends Gut: die von Wallis haben ihn, sein Weib u»^seine Kinder alles seines Gutes, Vestineu, Häuser, Acker, Matten, Herrschaften, Zinsen, Steuern, Zehnte»/Fälle, Twiuge, Bünne u. s. iv., die er in Geiver gehabt, widerrechtlich eutwert, ungeachtet er vor den Pap»/das Coucil von Coustanz, den römischen König und darnach vor gemeine Eidgenossen Recht geboten habe'Er verlangt nach geistlicheil und weltlichen Rechteil vor Allem, daß die von Wallis ihndesselben sci»^Giites des ersteril wieder beivereu sollen". Die von Wallis antworteten, daß sie mit Gott, Ehren U»bRecht gethau habeil was sie thaten; es sei wahr, daß sie einige Besten zerbrocheil, sie getraue» aber i"Adaß sie ihm darum zu antworten hätten. Der Spruch der Schiedrichter lautet:Da die genannten vo»Wallis den obgenanten Gitschart von Raren ane recht entwert haben vnd dz si In vorab sines ligenbe»glltes, so er dann genossen vnd in gewer ingehept hat, alz verr vnd dz vorhanden ist, wider bewereu fülle»/was sin aber nicht vorhandeil ist, das dann darumb jetwedcrm teil alles sin recht söl sin behalteil." ^fahrendes Gilt klagt der von Naron: Die Walliser haben all sein fahrendes Gilt zu Leukerbad, Lenk, im Einstig'thal und anderwärts in dem Laude, es sei Korn, Wein, Vieh, Baarschaft, Hausrath, Bücher, Waffen,wohl iin Werth von 14,000 Walliser Gulden, ihm ohne alles Recht entrissen; sodann klagt er um die Zi»!^Früchte und Gefälle von den ihm entwerten liegenden Gütern seit der Zeit als er deren entwert worden,ex auf 10,000 Walliser Gulden schätzt und verlangt, daß die Walliser ihn wieder in Besitz dieser fahrend^Güter setzeil sollen. Die Walliser antworten: Gitschart sei ihr geborener Landniann, sie haben ihn zurmit dem Bischof zum Landvogt gemacht, er sei aber so wenig als seine Vorfahreil es gewesen, ihr gebor»^'Herr, er habe mehr als einmal geschworen, des Bischofs, des Stifts und der Landleute Nutzen und Ehre Z"fördern und ihren Schaden zu wenden; diese Eide habe er vielfach überfahren mit ungerechtem Gericht »istTödtung von Leuten ohne Gericht und Nrtheil, indem er vom König das weltliche Gericht für sichseine Erben habe erwerben wollen, indem er Kriege über das Land gebracht lind das Bisthum zu LclP'gemacht habe, das doch nie Lehen, sondern von dem heiligen König Carl einem Bischof ewiglich besi»^sei, vielen Leuten ohne Recht das Ihrige genommen, Raub, Brand, Todschlag gestiftet, an den Landle»»"das gegebene Geleit gebrocheil, Frieden und Richtungen mit ihnen nicht gehalteil habe u. s. w. Sic verlangen, ^erkannt werde, wenn sie diese Behaupruugeu alle oder einige erweisen, Narous Leib und Gut ihnen gef»^sei und sie ihm keinen Ersatz schuldig seien. Der Spruch der Boten lautet: Die von Wallis haben ^Gitschart von Raron seines fahrendeil Glltes ohne Recht entwert und ivas er innert den angegebenen Sum»^'von 14,000 und 10,000 Gl. mit seinem Eide und zwei ehrbaren Männern, die schwören, daß sein Eid ,/l'^'sige vnd nicht mein", beHaben mag, des sollen ihn die Walliserbeweren und bekereu". Ist das geschehtso soll dann jedem Theil sein Recht vorbehalten sein, da sich nicht findet, daß die Walliser dem von Raron, be»^sie ihn cutwert habeil, irgendwo ihre Ansprachen, die sie an ihn zu haben meinen, mit dem Recht gefordert Hab"''

Zwei Urkunden mit anhängenden Siegeln der Schicdrichter,abgedruckt »ach dem Original im Jahrbuch von Glarus Vll. x. Sil Nr. lS0.

Am 3. Februar (Freitag nach Lichtmeß) gaben Andreas, Erzbischof von Colocza, Bisthumsverweser zuund das Capitel daselbst ihren Anlaßbrief auf die acht Schiedrichter der vier Orte. Für geistliche Ansprachen stgeistliche Richter gesetzt werden und wenn die Frage, ob eine Ansprache geistlicher oder weltlicher Natur sei, streitig