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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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April 1418.

Inen darumb alle Stett vnd alles Laad, dz si von des Kriegs wegen oder ins Inn Hand, dz des Herzogsist gewesen, vnd darzu Lenzburg wentlich bi dein Helgen Rieh vnd Inen lassei?, dz er, noch sin nachkow^dz von Inen nicht nehmen noch lösen solleil." al.Item vmb die Tröstung von des Herzogen weg?"ivnssent Jr ivol, wie dz verlassen ist". « Alle die vongeschriebenen Stacke soll jedermann heimbn»^und zu Rath werden, was darin zu thun sei. Es wird auf Donstag vor Pfingsten (12. Mai) deW'Tag nach Lucern gesetzt. Am Mittwoch Abends soll man an der Herberge seil?. Auf ausgehende Pstnge'woche soll man dein König Antwort geben. Z'. Jeder Bote weiß, was betreffend die Richtung zwischen»König und dem Hern? von Mailand der König geredet hatvnd darum etlichen Eidgnossen Bellenz vor^'hept hat viid dz Im gefellig ist, dz man dz besorg vnd darzu seche, dz man nicht darumb low'U. Lucern erhält den Auftrag, denen von Wallis zu verkündeu, daß sie an? Montag nach den? heiligtPfingsttag (10. Mai) alle ihre Gemeinden bei einander haben sollen zu Brieg oder zu Visp oder Ivo esfüglich ist. Auf denselben Montag sollen alle Eidgenossen ihre Boten in Wallis haben. An? Do»^vor Pfingsten (12. Mai) sollen diese sich.sammeln zu Sarnen und Freitags mit einandervolriten". ^Da Klingelfnß derer von Baden und derer, die sich zu ihnen legen wollen wegen geredet hatwissent Jt ^dz den von Baden das gunnen ist vnd mit was gedingen". i. Die Klage des Herrn Heinmann von MMwegen etwas Gült und Gut wird denen von Lucern empfohlen.

Dieser in Original vorhandene Abschied wird bei Tschndi II. S. VN mit unrichtiger JnhaltSanzeige berührtfehlt gänzlich in der ersten Ausgabe dieses Bandes.

4 KT.

Constünz. l st i i'., I. Mai.

K. K. G. Archiv Wien. Staatsarchiv Bern.

Der römische König Sigmund verpfändet der Stadt Bern auf Wiederlösung um 5000 Gl. die dckHerzog Friedrich von Oesterreich abgenommenen und zu des Reiches Händen gezogenen Städte Zofulll^'Arau und Lenzburg nebst den darum liegenden Aemtern, sowie das Schloß Bruck.

Reichs Registratur Band F., fol. Uli.

Wir Sigmund w. Bekennen vnd tun kunt j offenbar mit disem bricf allen den, die in sehen oderlesen: wann vus vnd dem Riche vnsero vnd desselben Richs liebe getruen Schultheis!, Räte vnd j Bürgere gew^.j,der Statt ze Bern in Vchtland wider Herzog Friedrich von Oesterrich williclich gedienet haben vnd ouch ze dienen a ^willig vnd i bereyte sind vnd nemlich wenn sy vns fünftnsend Ninscher gülden yetzund bereyte gelihen haben. r>nd ,im in vnsern vnd des Nichs nutze gekert sind, do- ^ r>unb begcren nur sy der sicher ze machen vnd haben In da^ ^vnsere vnd des Richs Stette, mit namen Zofingen, Arow vnd Lentzburg das Stettlin j mit sampt den Emptern ^nr^gelegen, so sy yetz innehand vnd besitzen, als' sy dann die von vnsern vnd des Richs wegen von dem vor- j gena" ^Fridrich bracht, gewonnen, Jngenomen vnd dem Niche zugezogen haben, vnd derzu daS Sloß Brucks onch dasclb^gelegen j vmb die yetzgenantcn Fünftnsend Gnldin verpfendet vnd versetzet, verpfendcn vnd versähen In dieRöniischer künglicher macht In ^ craft diß briefs. Also das dieselben von Berne dieselben Stette vnd Glosse vnd ^die Bürge, Besten vnd Dörfscre, die darzu gehör- j en, vnd die die Herschaft von Oesterrich daselbs Jnne hebt vnd h'bracht hat, mit allen vnd yeglichen Iren.Twingen, Bennen j Gerichten, Höchen vnd nidern, Herlikeiten, Rechten, 'Mannschaften vnd Zugehörungen, wie da» die genant sind, nichts j vsgenomen fürbaß mere Innehaben vnd onder nütze, die sy davon vfhcben werden, nutzen, nyeßcn, besetzen vnd j entsetzen mögen, Alslange bis das wirvnsere nachkommen an dem Riche dieselben Stette, Slosse vnd Zugehörun- ^ ge vmb die vorgenant Summe sünft"^