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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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194 März 141s.

zu Verzasca. Der letztere Nichter soll ihnen richten um das, was sie an einander zu sprechen haben oder ein Thal a»das andere, wegen Geldschuld; begehrte aber ein Gast Gericht von denen von Verzasca oder Mergoscia, so solle» "ihm zu Mainthal, wohin es der Nichter gebietet. Recht halten. 2. Die drei Thäler sollen von nun an, ebenso für ^Versessene, mit einander alljährlich auf Weihnacht 200 Gulden Steuer geben. Von den versessenen 400 Gulden l»'die Jahre 1416 und 1417 sind ihnen 100 Gl. geschenkt; die übrigen 300 Gl. sollen sie auf künftigen Mai bezahl'Vom Jahre 1413 an sollen sie jährlich und ewiglich auf Weihnacht 200 Gl. geben nach Markzahl, wie sie von »3^her gekommen scicd und wiedie alt kart wist", welche die von Mainthal den Eidgenossen gegeben haben. 3. D»von Mainthal zu den Eidgenossen, dagegen Verzasca und Mergoscia von denselben gefallen waren, so ist »»» ^Eidgenossen Wille: was Kosten, Brauch und Schaden unter ihnen zu beiden Seiten bis auf diesen Tag aufgcla»»ist, das sollen sie zu beiden Seiten an ihnen selber haben und kein Theil dem andern darum etwas auflegen. 4. »künftige Steuern und Bräuche sollen sie sich bescheiden mit einander halten. Was die von Mainthal denenVerzasca und Mergoscia auslegen, das der Eidgenossen wegen ausliefe, das sollen sie billig einander tragen he>st^wollten jedoch erstere etwas ungewöhnliches auflegen, so mögen die beiden letztern vor die Eidgenossen kommen. 6) 'ist der Eidgenossen Meinung: die großen Bußen, die zu Mainthal, zu Verzasca und zu Mergoscia fallen, es sei "Todtschlag, Diebstahl und um andere große Frevelcrimenalia", die wollen die Eidgenossen haben. 6. Die Eidgen»»^behalten sich selber vor: sollten sie jemals gut finden, etwas zu mindern oder zu mehren, so mögen sie es thun, 'sie dann finden, daß es den Ländern zu Nutzen und Ehre und den Eidgenossen füglich sei. 7. Will einer seine S»von 25 Pfund vor den Nichter zu Mainthal ziehen, welchen die Eidgenossen dahin setzen, so mag er es wohl thun,welchem Theile der Thäler es sei, die der Nichter besetzt. 8. Da die von Verzasca und von Mergoscia zu denen »Livinen geschworen hatten, so wollen die Eidgenossen und gebieten ihnen bei ihren Eide», jenen nicht mehr gehcnß"zu sein.

') Der König hatte auch an Zürich gelangen lassen, er wolle ihnen Kpburg für eigen zn kaufen geben;hatte 10,400 Gulden geboten, und die Zweihundert beschlossen am 1. März (prima Um Nartij), bei demgebott ?bleiben. Am Maiabend (30. April) kam der König selber nach Zürich, und redete mit den Boten der Stadt wegsKyburgs. Auf dieses beschließen Rath und Zweihundert: wolle der König ihnen Beste, Amt und Grafschaft Kybw'b seigen und darum Briefe geben, so daß die von Zürich Beste und Grafschaft von der Gräfin von Kyburg, ebenso »Pfänder, an wen sie versetzt sein mögen,wenn uns das fueglichcn ist", lösen und dann zu eigen haben möge», ^wollen sie dem Könige 2000 Gulden geben, doch vorbehalten Mindern und Mehren. Züricher Stadtbuch III.

415».

Lucern. 1. April (an Frltag nach dem Ostcrtag).

Staatsarchiv Lueern: NathSbuch III. 42 I»., 4'.i a.

Voten: Zürich, Heinrich Meiss, Nndolf Hagnauer; Lucern, Dierikon, von Moos, beide Hart>»^von Stans, Hans Schcrer, Ulrich von Heratingen; Uri, Amman Roth, Amman Bneler; Obwald^Amman Nütli, Nidwalden, Arnold am Stein; Zug, Graf; Glarus, Ulrich am Bnel, Jost Schießt». Johannes Spilmatter, Nichter zu Escheuthal, legt, wie ihm geboten war, von 1417 bis dalTag Rechnung ab: I. n) Erste ins Einzelne gehende Einnahme, 274 Ducaten; daran haben dieWallis keinen Theil, weil es vorher verfallen war; l>) zweite ins Einzelne gehende Einnahme, 412ten; davon bekommt Wallis den siebeuten Theil, sowie von den 40 Ducaten, welche Antoni OttinSwau de la donn vorher allsbezahlt hat; e) dritte ins Einzelne gehende und den Eidgenossen ausbeza) ,Einnahme, 019 Ducatcn an die 8000. Gesammteinnahme, 1605 Ducaten. II. Allsgabe, die ebenl^ins Einzelne geht, 172 Ducaten; daran sollen die von Wallis auch ihren Theil geben. III. Dennassen hat Spilmatter ausbezahlt: a) durch Uebersendung, 100 Schilt und 100 Ducaten; b) durchFönn, 112 Ducaten; o) selbst auf heutigen Tag, 302 Ducaten'). IV. Nach aller Rechnung, da