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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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März 1418. 193

^ Nichter nachgehen ^); Jacob Menteller, der Eidgenossen Vogt zu Muri, gibt Rechnung für zwe;Einnahme 226 Pfund neues Geld: davon werden ihm abgerechnet 60 Psund, die er an Wirthenbezahlte er 150 Pfund ans: also bleibt er noch schuldig 16 Pfund. Weitcrc EinnahmeNid ^ die er noch schuldig ist. Futtcrhabcr hat er keinen gerechnet; denn zu Wahlen und zun^^^«wo jedes Haus ein halbes Viertel gibt, hat er nicht mehr als zwei Malter bekommen. Sein>» für drei Jahre, das Jahr zu 6 Gulden, macht 18; dazu nimmt er den Futtcrhabcr, und auch diesind ihm gelassen: also daß er bis zum Mai noch einziehe, was bereits verfallen ist oder bis dahin

1 verfallt, und dann vom dritten Jahre Rechnung ablege. Nach aller Rechnung bleibt er noch 10 Pfund

schuldig; «p, wegen des Todtschlags zu Mainthal wird beschlossen: der Todtschläger soll sich mit^ ^"'uden abfinden, und dann 10 Ducatcn geben; das steht beim Nichter, der volle Gewalt hat, undflohen Gerichtevnser" sein: das ist ihnen gesagt; Z». denen von Maienthal wird an ihrer Steuer»»d geschenkt; »z. wegen des CastellanZ von Locarno, dessen Knecht mit den Eidgenossen seinetwegen redete

^ chucn einige Artikel in Schrift vorlegte, wird geantwortet: er wisse wohl, was Ulrich Walker und"uiann Roth vordem mit ihm geredet haben; ob nun das gehen möge, oder wenn ihm auf solchem Wegwoll^ komme, so solle er oder sein Bruder zu den Eidgenossen kommen,so sint ir sicher". Doch

Toch" ^ Meinung an die ihrigen bringen; wegen des getädteten Pfaffen soll, wofern sich dery/Kläger mit den Freunden abfindet, der Richter Gewalt haben :c.; s>. den Dieb am Galgen soll manhat ^ "üb sein Gut, die 4 Gulden, seinen Freunden lassen; t,. wegen des reichen Diebs, welcher Gut^sell^ Binder, soll der Nichter, wofern das Nechtbuch verlangt, daß das Grit den Kindern werden soll,T . 'huen lassen; findet er es nicht, so hat er Gemalt zutedingen" und zu nehmen :c.; »1. wegen desLg ^ llers zu Davedcr soll es, wofern er sich mit den Freunden verständigt, beim Nichter stehen umh^. ^s^ken z v. Welti Löli gebe er zwei Ducaten; H» den großen Pfaffen und Virellen soll der Nichtergh^''^ffku, den Zins vom Gut nehmen, und ihrengelten" etwas werden lassen, da sie gute Briefe haben;saß Weingarten soll er das Beste thun, als ob es sein Gut wäre,dz zient in"; x Facins wegen

sie ^ Bürgen sagen, daß die Eidgenossen die 500 Gulden haben wollen, und soll sie fordern; wollen5, vor sie kommen; z-. denen von Niviera und Vugnanco wollen sie keine Frist geben; sie sollenP ^ut verkaufen, aber bescheiden gehalten werden; «. die van Taveder sollen die 500 Ducaten, dieZchest! ^>aien schuldig werden, bezahlen; der Nichter soll ihnen und ihren Bürgen hart anliegen; ThomanSivann garten Sohn, und andern, welchen Lorenz bezahlen sollte, einer von Munkelstes,dakeid^ nieman nüt"; ?s?». mit denen von Bomatt und Nöid soll der Richter reden; iff es

Züi ^ Wille, so wollen die Eidgenossen in jener Kosten Boten senden, sie zu vergleiche»; l?l' die von

chllen an den König werben, den Eidgenossen das Lehen zu bestätigen^).

2 S. die sechs Spruchbriefe vom 9. Juli 1404: Zellweger Urkunden zur Geschichte des app. Volkes I.

S. den Tag 19. Mai 1418. unten Absch. 415.

Statt dieses durchstrichencn Satzes gibt das Rathsbuch III. auf Blatt 44 n. 6., was folgt:»nd Eidgenossen Meinung ist, und sie wollen n:d gebieten vestiglich, daß die von Mainthal, von Vcrzasca

von Mcrgoscia zusammen gehören allein den Eidgenossen von Zürich, von Luccrn, von Uri, von Unterwaldcn, vonMi/ GlaruS, und daß sie nun dem Richter zu der Eidgenossen Händen schwören und Gehorsam thun, und das(2g «Carten" versorgen in nachstehender Forin. 1. Johannes Spilmatttcr soll bis nächsten Michaels Tag

eptember 1413) ihr Richter sein; derselbe mag ihnen bis dahin Statthalter setzen, einen zu Mainthal und einen

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