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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Januar 1ii7.

Die Friedebriefe, die Schwyz mit Oesterreich hat oder macht, ist auch der Graf zu halten verpflichtet. Koiw»^er mit jemanden in Streit, der Recht bietet ans Schwyz, so hat er selbes anzunehmen. Wenn SchwhZmit Oesterreich zu Krieg kommt, so sollen die Lente von Sargaus,. Walenstatt, Ridberg, Windet, Wese»,Gaster und Ambden, die des Grafen Pfand von Oesterreich sind, stille sitzen. Der Graf behält sich weitereVerbindungen vor, doch immer mit Vorbehalt dieses Landrechts, das allen andern vorgehen soll. EbensoFreiheit von den Steuern und Bräuchen derer von Schwyz. In allem behält er zudem vor den römische»König, das römische Reich und seilt Vurgrecht mit Zürich, das vor diesem Landrecht abgeschlossen ist.

Abgedruckt Tschudi II., t>8. Wegelin, Negesten von Pfäfers Nr. 412.

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A ll eer ll. Itl 7, 9. Januar (Saddnto anto Iiilurii).

Staatsarchiv Lucern: Rnthsbuch III. ti. Itt. u.

Boten: Zürich, Felix Maneß; Uri, Tönie Gerung; Obwalden, Ammann Nütli, Nidwalde»,Ammann Zelger; Zug, Müliswant; Glarus, Ekel.

!» Der Gefangenelt wegen, mit welchen geredet ist; ßs. Tönie Gerung bringt vor, daß der Castell»»von Lucarns gern der Eidgenossen Freund wäre, und zwei Boten zu ihm gesandt habe; e. den eidgenössische»Boten wird der Beschluß von Räthen und Hunderten von Lucern eröffnet, daß sie bei der früher gegebene»Antwort verbleiben wollen; «> die Boten, ohne Lncern, beschließen,.den Zug (ins Escheitthal) aufzuschiebe»/bis Lorenz mit Volk in das Land kommt, und ihnen Francisch hievon Kenntniß gibt; bis dahin soll diesersich ritterlich halten; den Boten, ohne Zürich, wird von Lucern erklärt: ivas sie Francischen geantwortetoder befohleil haben, dessen sei ihre Stadt zufrieden; wollen sie aber gen Eschenthal ziehen und ihn e»^schütten, so werden sie thun, wie andere Eidgenossen thun; gehe aber das Land verloren, so meinen sie nichtmehr dahin zu ziehen; 4'. Uri und Unterivalden ob und nid dem Wald wollen Andresen zer Geiß die Koste»für Speisung der Gefangenen geben, wofern diese nicht bezahlen können; Andreas zer Geiß wird ersucht,die Gefangenen noch fünfzehn Tage zu behalten, sonst werde man sie in härtere Bande legen oder theile»-

Die von Zürich trugen am 7. Januar (koria gutnta anta Ililarij) ihrem Boten aus, vorerst auf dem Tage Z»Lucern zu erklären: ihnen gefiele wohl, wenn man der Reise mit Ehre überhoben würde, weil in die Länge zu besorgtsei, daß man keinen Nutzen davon habe; sollte jedoch der Bote merken, daß man ziehen wolle, so soll er antworte»als wir auch vor geantwurt hant" (s. o. 30. Dec. 1416). Zugleich soll er mit Uri, Unterivalden und Lucern rede»,daß sie desto mehr Volk nehmen, da die Reise ihnen besser gelegen sei als Zürich; überdies) sollen sie bedenken, daß st^und Zürich Kosten haben hinein und unterivegs, dawir" gegenwärtig weder Säumer noch Kost mituns" führs»können, da sie sich nicht darauf eingerichtet haben. Zugleich solle der Bote sagen: ihnen gefiele wohl, daß man d»von Schwyz auch bäte, die Reise mit ihnen zu ziehen, dafür würde man ihnen, wenn sie es begehrten, den achts»Theil an dem Land Eschenthal lassen. Sollen der Eidgenossen Boten auf demselben Tage an den Boten von Zür^tbringen, mehr als 150 Mann zu senden, oder anderes, so soll er antworten, er habe hierum nicht Gewalt, wolle ^aber gern heimbringen. Sollte die Meinung Lucerns, daß Jedermann seinen Theil an der Zehrung der Gesanges»bezahlen solle, auf demselben Tage zur Sprache kommen, so soll der Bote antworten, er habe hierum keinen Auftragwolle es aber gern heimbringen, und ihnen eine Antwort verschaffen auf den Tag, den die Botenvormals"nachstkünstigen S. Hilarien Tag (13. Januar) gen Lucern gesetzt haben, wofern er gehalten werde. Züricher Stadt'buch III. 47 ll.