Hecember 141 st.
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Lucer n. 4646, 30. December (kori-c 4^ xo8t n^iviwten äommi).
Staatsarchiv Luccr»! RathSbuch III. IS. u.
Boten: Zürich, Haguauer und Suter: Uri, Snbel und Siliuen; Obwalden, Amman Wirz,Ewalden, Zelger; Zug, Seiler; Glarus, EM.
. ^ !» Heimbringen den Antrag (Lucerns) der Gefangeneil wegen; wer inner acht Tagen sich erklärt,die Atzung gntzusprcchen, denen ivolle man ihren Theil heimsenden; erfolgt die Erklärung nicht, so null^Ulern mit den Gefangeneu tediugeu, die Atzung nehmen, und sie laufen lassen. Dieses ist den EidgenossenWjagt. I» Ailbringen derer von Zürich des Zinses megen, der auf Jacobi (25. Juli) verfallen mar; oderwollen uns mahnen; e. Tag auf Donstag früh nach dem zwölften Tag (7. Januar 1417) zu Luceru,einander wissen zu lassen, wer ziehen wolle.
Zu o. Die Eidgenossen baten Zürich abermals, daß jegliche Stadt und jegliches Land mit 15l) Mannen die Reise gen^schenthal ziehe. Da gaben die von Zürich am 26. December (ipsa. Nie sanoti Ltöxüani xrotliornartiris anno voinini^vevvxvij) ihren Boten die Weisung, auf dem Tage zu Lucern zu erklären: Wenn alle Eidgenossen, welche dieSache angehe, ziehen wollen, so wollen auch sie ihnen zu Willen mitziehen mit anderthalbhundert Mannen „wie vbel"ns dz ze diesen ziten kummt". Zugleich sollen ihre Boten an die Eidgenossen bringen, daß ihnen wohl gefiele, wennwan gemeinsam die von Schwyz bäte, mit zu ziehen; doch Mindern und Mehren vorbehalten. Züricher Stadt-buch III, 47, a.
Eine fernere Verhandlung zu diesem Tage hat das angeführte Lucerne r Rathsbuch III. auf Blatt 1ö. 1>: „DerEidgenossen Kotten, alz nechst hievor stat, hant vns gebetten für si zesiglen die brief dem Herrn von Meilan, dem Rus-chun, der xort terra, den von Wallis vnd Bomatt; an (ohne) die von Zug, wir, Ure und Vnterwalden." Wollte aber eineStadt oder ein Land nicht ziehen, so meinen sie es auch nicht zu thun.
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4647, 24. Januar.
Archiv Schwyz.
Graf Friedrich vou Toggeuburg macht mit Ammauu uud Laudleuteu von Schwyz eiu zehnjährigesWibrecht vou Datum dieses Briefes an, für sich uud alle seine Städte, Schlösser, Gebiete uud Leute, gegen-bürtige und zukünftige, die ihnen immer offen uud gewärtig sein sollen, wie ihm selbst. Schwyz leistet^ Hülfe in eigenen Kosten, dagegen sorgt er dafür, daß die Schwyzer um ihr Geld Kauf erhalten. Bei^'wmiscmien Kriegszügcn, wo die vou Schwyz mit ihrem Panner dabei wären, soll Alles was au Städten,äussern, Gebieten gewonnen würde, denen von Schwyz ausschließlich zufallen; wenn das Landyanner vonsxj dabei ist, so bleibt Alles das dem Grafen, doch hat er damit denen von Schwyz gewärtig zu
Gefangene kommen dem Theil zu, der sie sängt, doch darf Graf Friedrich die seinigen nur mit Rath^ schwyzer auf Urfehde entlassen. — Niemand soll den andern verHeften oder verbieten, es sei denn den»>a q" Schuldner oder Bürgen, Niemand den andern um weltliche Sache vor geistliches Gericht laden, jedersy" ^chiN'achen den andern suchen wo er sitzt uud hingehört, nur bei Rechtsverweigerung ist es gestattet, das^^t „fürbaß" zn suchen. — Graf Friedrich mag seinen Freunden, Herreu und Gesellen dienen, doch nie gegen^ von Schwyz und ihre Eidgenossen. Auch soll solcher Dienst seine Hülfsverpflichtung bei Mahnung der^wMr beeinträchtigen, auch nehmen sie sich keiner aus solchem Dienst ihm erwachsenden Folgen an.
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