Druckschrift 
1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
Seite
131
Einzelbild herunterladen
 

März 1412.

131

T88.

Aucern. 4 44 2, 7. März (ksria 2^^ Auto msäiain gnaäraxssimava).

Staatsarchiv Lucern: NathSbllch II, ll n.

An diesem Tage sollen die Boten der Eidgenossen dasein: wegen der Knechte Zschndycr, Rudi Jmhof :c.;^egen der Lucern gebührenden Anforderung; und wegen Pfeilen und Büchsen. Neben andern Dingen,vorkommen werden, will Lucern antragen: nicht zu brennen; nur zu gemeiner Eidgenossen Händen ein-zunehmen; wie, wo oder wann man den Zeug haben wolle; zu gebieten, daß man Vorgeschriebenes hehle;ullen Kauf abzuwerfen gegen Walliser und Eschenthaler.

S8S.

.Zug. 4442, 20. März (an dem zwenzigisten Tag Weetzen).

Stadtarchiv Zug.

Die von Meyerskappel hattenstür vnd bruch" gelegt auf Gitter, die an Zug gehörten; darüber ge-deihen Amman und Rath dieser Stadt in Streit mit Schultheiß und Rath von Lucern. Sie kamen endlichdnes Schiedgerichtes überein und Bürgermeister Heinrich Meiß von Zürich wurde zum gemeinen Mannbenommen. Dieser setzte Tag nach Einsiedeln, hierauf nach Zug. Als am letztern Orte die von Zug zweiZeugen gestellt, Lucern aber sieben verlangte, da ward von Johannes Graf von Zug, welchen: JohannesKeiler, ebenfalls von Zug folgte, auf seineu Eid ertheilt: Ihn dünke recht, daß die von Zug ihre Sache'uohl bewiesen haben; worauf der Altburgermeister von Zürichdise vrteil gerecht" gab.

Weitere Grenzanstände zwischen Lucern und Zug bei Meyerskappel werden am 30. September gl. I. 1412 (Freitagnach Michaelis) durch eidgenössische Vermittler an Schiedboten aus den unbetheiligten Orten gewiesen. Urkunde imStadtarchiv Zug.

SSV.

444 2, 15. Mai.

Staatsarchiv Zürich: Stadtbuch III. t»I, 1 a, 2 a.

Jtcin hant sich der Bürgermeister, die Rät vnd der Groß Rat die Zweyhundert erkennt von der von^«sel wegen, als die an vnser Herren etwas Einung geworben hant, also dz die fach von den Burgern dienAäten enpfolen ist, vnd was man an st bringet oder wie si die fachen vindent mugen, dz süllent die Rät^ann widerumb für die Bürger bringen, die mugent aber dann die fach für Hand nemen, als si dann dzdunket. -Vetnin xv elis Nu vi nunc» oto. xij"."

Unmittelbar darauf folgt mitItem vff den vorgenannten Tag" das Statut, das im Züricher NathS buch I. S. 3.unter dem Datum des 16. Juli (Samstag nach St. Margaretha gl. I.) enthalten ist. S. u. Absch. 292.

TSt

Badeu. 4442, 28. Mai.

Staatsarchiv Lucern.

Der Burgermeister, die Schultheißeil, die Ammänner, Räthe, Burger, Landleute und alle Leute derStädte und Länder Zürich, Bern, Solothurn, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und das Amt und