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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Juni 1410.

«78.

Altdorf. 12. Juni (vsf den zwölften Tag des manch im Brachst).

Thallade Nrsrr».

Ewiges Laildrecht zwischen dem Landammann mtd den Landleuten von Uri und dem Ammann und denThalleuten von Ursern: 1. Die Thallente zu Ursern schwören, des Landes Uri Ehre und Nutzen zu fördern,dessen Schaden zu wenden und dessen Geboten gehorsam zu sein in allen den Stücken, die in diesem Briefgeschrieben stehen. 2. Die von Ursern bleiben bei ihren Gerichten und bei des Thales Recht und Her-kommen; sie besetzen und entsetzen die Nichter in ihrem Thale, doch wenn sie dieses je nicht in dem Maßethäten, daß die von Uri dünkte, daß des Thales und des Landes Uri Nutzen und Ehre gefördert sei, somögen die von Uri einen Nichter nach Ursern setzen, nach des Landes Uri Recht, der Richter sei dann zuUri oder zu Ursern gesessen. 3. Wenn die von Uri mit ihrem Panner oder ihrer Macht irgendwohinziehen, so sollen die von Ursern, sobald sie es vernehmen oder dazu entboten werden, ihnen nachziehe»und ihnen mit Leib und Gut in eigenen Kosten helfen. 4. Um Straßenbauten und anderes, was dievon Ursern betrifft, mag Uri sie nach Billigkeit oder nach gegenseitigem Uebereinkommen anlegeil. 5. Ursernbehält sich seine Alpen und sein Gemeinwerk ausschließlich vor. 0. Ursern reservirt die Dienste, die es demGotteshaus Tisentis von Recht oder Gewohnheit wegen zu thun schuldig ist, doch dem Landrccht mit Uriunschädlich. 7. Einer von Ursern, der in das Land Uri zöge und da hanshäblich sein wollte, mag wohlda Lnndmann sein, soll aber weder Eigen kaufen, noch an des Landes Uri Alpen und Gemeinwerken Thcilhaben, es sei denn die Landleute von Uri gönnen es ihm aus freien Stücken. Ebenso gilt umgekehrtdasselbe, wenn einer von Uri nach Ursern zöge. 8. Uri behält sich bei diesem Landrecht alle seine Freiheitenund guten Gewohnheiten vor und nimmt sich aller Kriege, die Ursern vor diesem Landrecht allfällig gehabthätte, von Rechtswegen nicht an. 9. Wenn die Gemeinde von Uri oder der Mehrthcil derselben die vonUrsern des Landrechtes und des Eides entlassen will, so steht es ihnen frei; in diesem Fall tritt das Ver-hültniß wieder ein, das vor dem Abschluß dieses Landrcchts bestund. 10. Zu welcher Zeit dcn Ammannund die Landleute zu Uri je dünkt, daß die Thalleute von Ursern dieses Landrecht mit Eiden erneuern solleil,sollen sie zwei Voten in der Thalleute Kosten nach Urscrn senden; diesen sollen die Thallente unverzüglichschwöreil.

Abgedruckt im Geschick) IS freund VIII., p. 187 f.

T7S.

Lucern. 4^10, 3. September ssori^ 4w xost Versno).

Staatsarchiv Lucern: Rathsbuch II. 44 d.

Der Stöße und Mißhellungen wegen, die sich auf der Kirchweihe zu Alpnach zwischen denen vonNidwalden und denen von Obwalden erhoben haben, erkennen der Eidgenossen Boten, man soll derhalbenzu Recht kommen; jeder aber, dem etwas zu Leid geschehen ist, soll da Recht nehmen, wo derjenige, derihn verletzt hat, seßhaft ist.