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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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April 1404.

T4S

Zürich. 23. April (an Saat Jörgentag).

Staatsarchiv Zürich.

In Beisein der Voten von Bern Johannes von Mulern und Peter Nieder, Solothurn Jacob D»öl>und Lucern Rudolf von Root, vermitteln und befrieden Johannes Ströli, Bürger zu Ulm, Walther Paulus,Bürgermeister von Biberach, Heinrich Meist und Jacob Glenter von Zürich, von ihren Städten dazu P-ordnet und von den Parteien als Schiedrichter angenommen, die Kriege und Steitigkeiten zwischen de»Reichsstädten um den Bodensee, Constanz, Ueberlingen, Ravensburg, Lindau, St. Gallen, Wangen, Buchhor»und den Städten im Allgau, Memmingen, Kempten, Jsnp und Leutkirch einerseits, den Landleuten von Ap-penzell und den dazu gehörigen Thälern, sowie den Landleuten von Schwyz, welche den Appenzellem ihresLandrechts wegen im Kriege beholfen waren, anderseits. Die Parteien versprechen für sich und alle ihreHelfer und Diener, die Reichsstädte insonderheit auch für die Stadt Wpl im Thurgau, die mit Const»»5verburgrechtet war, Allein statt zu thun, was die Schiedrichter erkennen, l. Da der gegenseitige Schade»nicht ersetzt werden könnte, so soll jede Partei den ihrigen an sich selbst tragen. 2. Unbeschätzte Gesänge»'werden beiderseits freigegeben. 3. Jedermann soll wieder zu seinen Gütern kommen, seien dieselben Enge»,Erbe oder Lehen, der Besitzstand vor dem Kriege wird diesfalls hergestellt. 4. Gichtige Geldschulden solle"bis St. Maxtinstag nächsthiu bezahlt werden; seither soll niemand den andern darum schädigen. Bei »»'gichtigen Schulden soll der Kläger den Angesprochenen vor dem Nichter seines Wohnorts suchen; im F'Ader Rechtsverweigerung mag er sein Recht suchen, wo es ihm füglich ist. K. Der freie Zug mit Leib »»"Gut von einem Theil zum andern wird gewährleistet, doch soll der Ziehende dein Herrn, unter den er zieht,dienen und gehorsam sein, wie dessen übrige Hintersassen. 0. Wenn einer ab seinein Lehen gezogen ist u»des nicht wieder beziehen will, so mag der Lehenherr, ungehindert von ihm, dasselbe neu besetzen. 7. Ke>»Theil soll die Feinde des andern aufenthalten oder ihnen Vorschub leisten. 8. Der Abt von St. Galle»,dessen Gotteshaus und ihre Helfer und Diener, mit Ausnahme derer von Wyl, sind in dieser Vereü»barung gänzlich ausgelassen; die Städte sollen weder gemeinlich noch sonderlich dem Abt und dem Gottes-Haus in diesem Kriege beholfen oder berathen sein. 0. Wenn über diesen Spruch und Frieden zwischen de»Betheiligten Mistverständnisse entstünden, so soll desthalb nicht Krieg erhoben, sondern den Rüthen der Stäb»Ulm, Viberach und Zürich davon Kenntnist gegeben werden, damit innert Monatsfrist die vier Schiedrichb»wieder nach Zürich beschieden werden, um nach Anhörung der Parteien über den Streit endgültig zu entscheide»-Abgehende unter den Schiedleuten sollen durch den Rath ihrer Stadt ersetzt werden. Es siegeln die vier Schi'^'Achter und die Städte Constanz, Neberlingen und St. Gallen im Namen der beiden Städtebünde um de»See und im Allgau.

Pergamentene Urkunde nnt sieben anhängenden Siegeln, abgedruckt Tschudi I. 618. Zellweg er, App. Urkunden, Nr.

TSV.

Bözliugeu. «. Juli.

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Landamman und Landleute von Nri mit Voten von Obwalden halten Gericht über Hans Schndicüvormals Nichter in Livinen, wegen der Verwaltung seines Amtes.