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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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März 1399.

sss.

Einsiedeltt. 4599, 12. März (auf Gregor»).

St>iatSar6,iv Zug.

Voten: Zürich, Johannnes Meyer von Knonau, Bürgermeister; Lncern, Johannes von Moos;Schwyz, Ulrich Knpferschmid.

Diese legen einen lange dauernden Streit zwischen Rudolf von Hospenthal, dem Ammann, den Rathenund Bürgern zu Zug, und Hermann Ryschcr, Landmann zu Uri, um dessen Ansprachen auf die Susi unddas gefert" zu Zug in Güte dahin bei, daß Ryscher der Stadt Zug seine Rechte um 139 Pfund Pfenningeabtritt und darüber eine Verschreibung für diese Summe erhält.

Hermann Ryscher, Landmann zu Uri, nrkundet an S. Michaelsabend (28. September) 13S9, durch die genanntenBoten auf einem gütlichen Tag zu Einsiedeln um feinen Streit mit Zug vertragen und um die 450 Pfund Pfen-ninge gänzlich bezahlt zu fein, in Folge dessen er auf alle feine Ansprachen verzichte. (Urkunde im Stadtarchiv Zugunter dem Siegel Walther Buelers, Landammanns zu Uri.)

ST«

4 599, 7. August (am sibcudcn Tag Ougstcn).

Tschad,: Chronik I. «:I7.

Boten: Zürich, Heinrich Meiß, Bürgermeister; Lucern, Rudolf von Noot; Solothurn, Johannes Obi.Diese Drei, mit Markgraf Rudolf von Höchberg, Herrn zu Nötheln und zu Sufemberg, vergleichen dieStädte Bern und Basel wegen Werner Schilling. Unter dem vorgesetzten Datum verpflichten sich die vonBern zu Haltung des Spruches, der jedoch nicht beigesetzt ist.

TS7.

4-499, 23. Januar (an dem Frltag nechst vor St. Paulus tag als er bekert wart).

Staatsarchiv Bern. Archiv Basel. Großes Weißes Buch, Blatt !l«.

Vündniß der Städte Basel, Bern lind Solothurn bis nächste Lichtmeß (2. Februar) und darnach auf29 Jahre zu gegenseitiger Hülfeleistnng mit ganzer Macht in den Kreiseil zwischen Basel und Bern gegenalle Angriffe auf die Freiheiteil, Rechte und Territorien der verbündeten Städte. Solange der Friede, denBern und Solothnrn mit der Herrschaft Oesterreich haben, währt, soll Basel den zwei Städten wohl getrauen,daß es eines allfülligen Angriffs von dieser Seite durch ihre Vermittlung überhobeil werde. Ebenso, solangedas Bündnis; Basels mit Oesterreich währt, sollen Bern und Solothurn wohl getrauen, daß Basel sie einesAngriffs von Seite Oesterreichs überheben werde. Gehen Frieden lind Bündniß mit Oesterreich aus, so trittdirecte Hülfsverpflichtung auch gegen Oesterreich ein. In Streitigkeiten zwischen Angehörigen der drei Städtehat jeder dem Beklagten vor das Gencht seiner Stadt zu folgen. Basel behält vor das Römische Reich,