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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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December 1398.

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TT8

Sinns. 139», 2. Dceembcr.

Staatsarchiv Luccr».

Boten: Lucern: Rudolf von Noot, Schultheiß, Bnrkard Egerder und Andreas Haas; Uri, HeiniHofer, Walther Fromme und Heini Sisiker; Schwpz, Gilg von Engiberg, Werner Sep und JohannesMecker; Unterwalden ob dem Kermvald, Heinrich von Zuben und Rudolf unter der Fluh.

Es waren Stöße und Missehelle aufgestanden unter den Landleuten von Unterwalden nid dein Kern-wald, und hatten lange Zeit gewährt; die Eidgenossen mahnten siedicke" mit Briefen, und letztlich durchdie genannten Boten von Mund med mit Briefeilvf den sunnentag der Hill ist" (1. December)an derA ze stans", ihnen unbedingt zu getrauen. Sie thaten es. Nun ließen die Voten in allen Kirchen zuUnterwalden verkünden: wer an den' andern zu sprechen habe der vier Stücke wegeil, nämlich umDiebstahl, Meineid, Beweisung des Meineids und Friedbrechen, woher die Zerwürfnissezuo guoter masse"herrührten; alle die solleil vor die Boteil kommen geil StanSvf den Mentag der nechsthin ist" (2. De-cember). Es kamen in das Haus Weltis am Allel, Merki Kirsiter mit noch eilf Landleuten an einemTheile, am andern drei Brüder zu Wissenbach und ebenso drei Winkelriede. Merki Kirsiter, auf Anfrage,wollte seinemwiderteile" nicht Friedeil geben, denn die Hundert zu Stans hättenvor Zitcn" überJeniii, Claus und Welti Winkelried Briefe gegeben als über Diebe, und dazu siegeschezet" limhundert Gulden. Die Winkelriede erwiedern: sie seien damals, als die Briefe über sie gegeben werden sollten,uu die Thür gekommen, wo die Hundert saßen, mit der Bitte verhört zu werden; aber die Hundert habendie Verantwortung nicht zugelassen. Dieses beweisen die Drei mit siebenerben, mannen"; zugleich zeigensie, daß später an einer versammelten Gemeinde zu llnterwalden der Mehrtheil de» gegebenen Briefhintcllcnt vnd vernutetcnt". Andere Klagen nm die übrigen drei Stücke brachteil beide Theile gegen einandervor, aber nach dem Dafürhalten der Botenals unredlich vnd vnfrundlich", daß sie zur Minne oder zum Rechtunbedingt ermächtigt sein wollten. Als die Theile es gethan, spracheil die Boten: I) der Brief gegen dieWinkelriede sei auch ihrerseits entkräftet; 2) wegen der drei übrigen Stücke sollze stans vnd in dem dritteildoselbs" niemand mehr einem andern solche Rede zulegen; 3) wer es nicht hält, verfällt der Stadt Lucernund den drei Ländern um 300 gute Gulden; 4) hat einer das Geld nicht, so muß er drei Jahre über denBrünig, und darf nicht wieder heim ohne Urlaub des Mehrtheils der obgcnannten Eidgenossen; 3) wer einensolchen hauset oder hoset, ihm zu essen oder trinkeil gibt, ist in gleicher Schuld; k) die sieben Männer sollenwegen ihrer Aussage unangefochten bleibe», und wer sie angreift, verfällt in die angegebene Strafe. Die Ver-tiefung dieses Sühncsprnches erfolgte am 9. December (seounäa xost Moolai).

Lueeru. 1399, l. März.

Staatsarchiv Luccr» i RathSbnch I. ISO It,

Es sol nieman me den drin Waltstettcn noch den von Zuge mit dinges geben ze konffende, dz si sichhar antivurtent vnd hie dar vmb leistent. Wer dz darüber tete, der ist der Statt genallen den zehendenphenning voil der koufmanschaft one gcnade. ^etnm prima ckis Naroii.

Des sint die rete vnd die hundert vberein komen."