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Hilm 1380.
t?S
47»!i(>, 21. Juni oder 24. Juli (an sant Jacobs Abend).
Staatsarchiv Bern.
Die Laiidammänner und Landleute van Uli, Schivyz und Nnterivnlden, gemahnt von Zürich und Lucernwegen des Krieges, den diese beiden Städte mit der Herrschaft Oesterreich haben, mahnen auf deren Verlan-gen ihrerseits die Stadt Berit auf den Schaden des Fejudes und verlangen zu wissen, ob sie der Mahnungstatt thun wolle. Zugleich mahnen sie Berit, auf Donstag über acht Tage bevollmächtigte Voten zur Ver-handlung über diese Sache zu ihnen in das Kienholz zu senden.
Urkunde auf Papier mit den ausgedrückten Siegeln der drei Länder, abgedruckt im Schweizerischen
G e schichtsfo rsche r X. 246.
Das Datum lautet einfach „an sant jacobs abent", es wird daher auch der Brief von Kopp in der ersten Aus-gabe dieses Bandes auf den 24. Juli gesetzt. Von Wattenwyl, Geschichte von Bern II. 273 hat nun die Ansichtgeltend zu machen versucht, es müsse in Ucbereinstimmung mit den Thatsachen, daß am 2b. Juli der Waffenstillstandbegann und daß bereits am 25. Juni (s. n.) Zürich die Ansinnen einer auf diese Mahnung dorthin gesendeten bernischenAbordnung beantwortete — das Datum dieses Briefes nicht auf den Vorabend des üaaobns major, sondern auf denVorabend des llaoolms itztpliäi (21. Juni) bezogen werden, was allerdings die bisherige Geschichtsschreibungrücksichtlich der Theilnahme Berns am Sempachor Krieg wesentlich modificiren würde. Allein es stehen dieser Auf-fassung denn doch gewichtige Bedenken gegenüber. Erstlich ist in den Urkunden dieser Zeit unter dem St. Jacobs-tag stets der 25. Juli verstanden, es ist uns kein Beispiel des Gegentheils bekannt. Zweitens ist keineswegs gewiß,daß der unten folgende Brief Zürichs an Bern vom 25. Juni gerade die Folge einer auf diese Mahnung der Wald-stätte abgeordneten bernischen Botschaft war, es kann auch eine erste Mahnung der Waldstätte an Bern dieser voran-gegangen und fruchtlos geblieben sein, worauf die obige Mahnung zu einem Tage im Kienholz nach dem Bunde der dreiLänder mit Bern hindeuten möchte. Drittens war mit dem Eintritt des Waffenstillstands vom 25. Juli die Gefahrfür die Waldstätte noch nicht beseitigt, indem derselbe nur 14 Tage dauerte und am 3. August die Fürsten in Mergent-heim beschlossen, die Sache Oesterreichs zu unterstützen (Weitzsnkerl. 518, Janssen, Regest 61). Immerhin ist vordem 8. Juli, dem Tage des Abzugs Herzog Leopolds von Willisau nach Sempach kein actives Eingreifen Berns in denKrieg gegen Oesterreich bekannt; die Kunde von der Belagerung der Burg Thorberg zunächst der Stadt Bern datirterst vom 29. Juli (Schreiber, Urkundenbuch von Freiburg i. B. ll. 49.)
Wir lassen hierauf noch einige urkundliche Notizen folgen:
1. Die wiederholte Mahnung Zürichs an Bern vom 25. Juni:
„Williger getruwcr dienst vnd stet fruntschaft sij vch von vns mit fliss s all zit vor. Lieben frund vnd getruwellEidgenossen . . Wir haben vwcr j Bottschaft so ir vns vsf dis zit getan hant, wol verstanden . . Nu wissent j ir woldz wir vch etswedik gemant haben mit vnsern offcnn besegelten s briefen, der Bund vnd der Eiden als ir vnd wir z»oenander verbunden sijen s vmb Hilst vsf die Herschaft von Ocsterich . vnd ovch die selben Herschaft vnd ir Heister i anze griffen als unser Buntbrief wisent. Dar zuo hant vns vuser > vnd vwer Eidgnossen die Waldstettt gefeit, dz si vchovch mit iren offcnn besegelten > briefen gemant haben nach dem vnd ir vnd si zuo enander gesworn hant, dz s ir vnsze helff sulent koenen nach der selben vwer Bundbrief sag . . Do haben wir j enkein zwilf an vch, ir sijcnt vns behulsfenvnd ovch vnucrzogenlich . . Vnd daz ir j da mit gnuog tuond der manung . . als die Waltstett s vnd ovch wir vchgemant haben . . des getruwen wir vwern eren wol . wan wir ^ sunderlich zuouersicht zuo vwcr guoten fruntschafthaben . . Vnd dunket vns s daz wir vmb die fach gnuog vil tag haben geleistet Geben am Montag nach sant s Johanstag ze Sungicht, anno . . lxxxvj".
„Von vns dem Burgermeister vnd s dem Rat der Statt Zürich"
Züricher Rathsbuch IV. 17. a.b.
Als darnach die von Lucern, Uri, Schwpz und Unterwalden in Zürich lagen, gingen zu ihnen vier Benannteund baten, mit ihnen in die Häuser zu gehen, der Feinde Gut zu nehmen „in der Stadt vnd davor". Am 7. Juli(vis, äijo .lulij) verurtheilte der Rath jeden der Vier zu 50 Pfund Pfenninge oder Verlust der Hand, wenn einernicht bezahlen könne; zugleich solle» sie Briefe geben, und wenn sie dawider thäte», „dz si dann verzalt lutt sijen,vnd dz man ana urteil die Hoeipter sol abslachen".
Züricher RathSbuch IV., SS. b.