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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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April 1356.

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Zürich. 29. April (Freitag vor S. Philipp und Jacob).

Staatsarchiv Zürich.

Albrecht von Buchheim, Herzog Albrechts von Oesterreich Hauptmann und Landvogt iu Argau, Thurgau,Glarlis, Elsaß, Suudgnu, Breisgnu uud auf dem Schivarzivald, schließt mit Rudolf Brun, Burgermeister,^'»i Roth uud deu Bürgern der Stadt Zürich eiu Büuduiß zu gegenseitiger Hülfe mit ganzer Macht bisnächsten Martiustag (II. November) und von da au aus fünf Juhre innert einem Buudeskreise, dessen Grunzengenau bezeichnet, sich von dem Gebirgskamm zwischen Arlberg, Septimer, Gotthard und dem Nhonethal undGenfersee bis Atorges im Süden, dem Jura und Wasgauergebirg im Westen, einer Linie von Bregenz bis'bothivcil im Osten, bis nach Epinal und an den Schwarzwald im Norden erstrecken. Innert diesem weitenGebiet leistet jeder Theil dem andern in eigenen Kosten die Bnndeshülfe ans eidliche Erkanntniß und Mah-nung des Angegriffenen. Bei jähem Angriff sollen die nächstgelegenen Städte, Besten :c. sofort Hülfe leisten,bei Feldzügen oder Belagerungen finden vorläufige Bcrathungen der beiden Thcile statt. Niemand soll den andernverhaften oder verbieten ausgenommen den rechten Schuldner oderBürgen, niemand den andern um weltliche Sachenvor geistliches Gericht laden, jeder Kläger um Geldschuld den Beklagten vor dem Richter seines Wohnortsklangen, nur im Fall der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung mag einer sein Recht weiter suchen,^orbehalten werden von österreichischer Seite das römische Reich, der Herzog von Lothringen, der Graf vonSrvopen, der Bischof Johannes von Basel, der Graf von Württemberg und die Städte Bern und Solothnrn^9 so lang, als der Herzog von Oesterreich mit diesen Herren und Städten verbündet ist. Bon Seite Zürichswerden vorbehalten das Reich, die Eidgenossen von Luccrn, Uri, Schwpz und Nnterwalden, auch Schaffhansenf>ü die Dauer des Bündnisses mit dieser Stadt. Dieses Büuduiß soll auch dem jüngst geschlossenen Friedenuünchs uüt der Herrschaft Oesterreich keinen Eintrag thnn, gegenthcils soll derselbe gewissenhaft beobachtet werden.>ü'der»iann, der in diesem Bündnis; begriffen ist, soll sein Recht suchen, wo es billig und nach Recht gesucht werdensali, und jedem soll auch am betreffenden Orte Recht gehalten werden. Wenn irgendwo in der Herrschaft Oester-iuch Landen die Gerichte aufgeschlagen wären, so sollen die von Zürich Recht sucheil und nehmen vor dem Land-w'gt und sechs Nöthen oder Amtleuten der Herrschaft und mit ihnen Tag leisten, mit denen niderhalb demHauenstein und Bützberg zu Brugg, mit denen oberhalb des Hauensteins und Bützbergs zu Dietikon. Wolltebmand dem Recht ungehorsam sein, so sollen beide Theile einander gegen solche helfen. 'Beide Theile.'Muten sich ihre Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten vor; insbesondere verpflichtet sich der LandvogtManien seines Herrn, eintretenden Falls behülflich zu sein, daß Burgermeister, Rath lind Zünfte vonUllrich bei ihrer Gewalt, ihren Rechten und Gesetzen bleiben, wie sie selbe in dieses Bündnis; gebracht haben.Herzog Albrecht von Oesterreich ratifizirt dieses Bündniß durch Urkunde ckä. Wien am AuffahrtsabendG- Juni) 135g.

Abgedruckt Tschudi, I. 442446, angeführt Schweizerisches Museum, I. S. 2V2.

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