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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Juni I3QK.

456k, 9. INN? (am nächsten Donstag nach der Ausfahrt).

Archiv Schwyz.

DieNichter und Lantlüt" voi? Uri und Schwyz machen auf fünf Jahre und weiter bis auf Absagenciu Uebereinkommen bezüglich ihrer Alpen und Gemeinmarken: 1) Alle dießsalls bis zu diesem Tage ent-standenen Stesse und Mißhellungen sollen abgethan sein. 2) Wer sein oder anders Vieh über die Markzeichenoder die in den gegenseitig einander gegebenen Briefen festgesetzten Gränzen hinaustreibt, mag von denen,deren Landmarch übertrieben oder überfahren ist, gepfändet werden; dh? Pfänder soll man in den nächstenStaffel treiben nach Laut des gegenseitig gegebenen Landmarchbriefes. Will derjenige, dessen Vieh alsogepfändet ist, dasselbedannan trösten in des Nichters haut, von des Lantmarch gepfendet ist", so mag er esthnn in den nächsten acht Tagen; thäte er es nicht, so mag der, so gepfändet hat, die Pfänder behaltenmit der Nechtnng, die der »('genannte Brief meist. 3) Wer demjenigen, der also pfändet, das Pfandwehrt, gibt 10 Pfund Pfennige zur Einung. 4) Behauptet der Gepfändete, er sei an einem Orte gepfändet,wo es nicht geschehen sollte, so kann der, welcher gepfändet hat, vor seinem Richter seine Unschuld darthnn,so lange nicht durch zwei Zeugen das Gegentheil erwiesen ist. 5) Wäre einer so arm, daß er das Einungs-geld nicht geben könnte, so soll ihn? vom Gericht das Land verboten werden, in den? er seßhaft ist, undniemand soll ihn da enthalten, bei eigner Einungssälligkeit und Verhannnng im Unzahlbarkeitsfalle. 6) Urigestattet den Schwpzern überdie schöne kulme" zu Alp zi? fahren und ab Alp niederdur den But vndüber Verenswand". Ueberhaupt möge bei der Ans- und Abfahrt jeder Theil durch des andern Landfahren, doch möglichst unschädlich. Wer zur Unzeit abfährt, soll ans Verlangen des Pfändungsbcrechtigtenschwören, daß er nicht anders fahren möge. 7) Beide Theile sollen einander helfen, Marchzeichen allenthalben,wo es nöthig ist, aufzurichten.

Pergamentene Urkunde mit anhängenden Siegeln voll Uri und Schwyz.

108.

1. Juli (ze tilgendem Höwmcmot).

Tschudi: Chronik I. IN!.

Kaiser Carl IV. gebietet den Eidgenossen, Zug und Glarus aus ihren Bünden zu entlassen undden Herzog voi? Oesterreich daran nicht ferner zu irren, ansonst er die Reichsstände gegen sie aufmahnenwerde.

Nach Königshofens Chronik, I. Jahrbuch von KiaruS, III. Nr. 70, S. WS.Die Urkunde besitzen wir nicht. Vergleiche oben die Anmerkung zum Regensburgersrieden, Abschied 104 unddie dort citirte Abhandlung von G. v. Wpß.