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Februar 1350.
78.
Einsiedel«. 1ZZ0, 8. Februar (mn uechsteu Montag nach St. Agathentag).
Archiv Schwyz.
Thüring von Attinghausen, Abt von Disentis, entscheidet zttfolge Conipromisses der Parteien alle Stöße,Mißhellungen und Ansprachen, welche zwischen dein Gotteshause Einsiedeln und gemeinen Landleuten vonSchwyz bis zu diesem Tage aufgelaufen und schwebend waren. 1. Bezüglich der im Streit gelegenen Güterwird eilte Grenzmarch aufgestellt lind genau beschrieben, herwärts welcher Alles mit vollem Recht an Einsiedelnund jenseits welcher Alles ebenso an Schwyz gehört. 2. Wenn von den Landleuten von Schwyz oder denWaldleuten von Einsiedeln außer ihren Grenzen geholzet, geweidet oder gefrevelt, und der Obrigkeit derThäter solches angezeigt würde, so soll diese die Frevler innert vierzehn Tagen nach der Forderung des beschädigtenTheils anweisen, Ersatz zu leisten, es wäre denn daß der Beklagte sich eidlich der Klage entschlüge und nichtmit zwei ehrbaren Männern überwiesen würde. Wenn etiler, der geständig oder überwiesen ist, nicht innertacht Tagen Entschädigung leistet, so soll er aus dem Lande fahreil und nicht zurückkehren, bis er bezahlt hat.3. Boten, die von Schwyz nach Einsiedel» und von Einsiedel» nach Schwyz reiten, um irgend eine Anfor-derung und Klage zu stellen, sollen von beiden Thülen Frieden, Schirm und Geleit habeil. 4. Weil» dieLandlente von Schwyz diesen Spruch nicht hielten, so soll Einsiedel» wieder in allen Rechteil und Ansprachenstehen, die es vor diesem Spruch hatte, und sollen die von Schwyz des Spruchs nicht weiter genießen, alsdaß sie von ihren alteil Bännen ledig sein sollen. Diesen Spruch zu halten gelobeil mit ihren SiegelnAbt und Capitel von Einsiedel» und Landalnman und Landleute von Schwyz, mit den letztern auch Uri undUnterwalden „wann mich wir vnsre erbare botschaft darzu .sandtent, die bi diser Richtung wareud". — Unterden Zeugen erscheinen neben Boten von Uri und Unterwalden auch solche von Zürich, Lncern und Zugnebst dein Abt von Pfäfers, dem Meister des Johanniterordens in Deutschland und dem Comthnr des deutschenOrdens zu Tannenfels. —
Abgedruckt Tschudi, I. 331—383. Vergleiche ?. Gall Morel!, Negesten von Einsiedel» Nr. 34i.
Unter gleichem Datum geloben Abt Heinrich und das Capitel von Cinsiedeln, bei den Marchuntergangen nachobigem Brief zu erscheinen, falls sie dazu aufgefordert werden. Urkunde im Archiv Schwyz.
In einen, zweiten Brief von gleichem Datum Urkunden Abt Heinrich und das Capitel, nachdem sie wegen deslang andauernden Marchstreites mit Schwyz eine „liepliche" Richtung angenommen, haben sie die Landleute von allenBännen, die sie an dem Gotteshaus verschuldet, ledig gelassen und versprechen, sofern sie dessen bedürfen, ihnen zugleichem Zweck Bittbricfe an Papst, Bischöfe und Fürsten zu geben. Auch die von Uri und Unterwalden seien vonden Bännen losgesprochen. Urkunde im Archiv Schwyz, abgedruckt bei Tschudi, I. 383.
1350, 16. Februar. Lioustavtio XIIII. 1!al. btartii, lud. 3. Bischof Ulrich von Constanz befreit das Land Schwyzund seinen Amman Conrad ab Jberg vom Jnterdicte. Archiv Schwyz, in deutscher Uebersetzung bei Tschudi, I.384 mit dem unrichtigen Datum 14. Februar. Vgl. Negesten von Ein siedeln, Nr. 34S—345. —
7S.
45M>, 24. Juli.
Archiv Schwyz.
Johannes von Allinghausen, Landammann und die Landleute zu Uri und Conrad ab Jberg, Landammannund die Landleute von Schwyz legen Streitigkeiten, welche zwischen beiden Ländern über die Grenzen, Wälder