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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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Juli 1348. 27

Sächseln, Johannes von Zuben, Johannes von Vitcringen, Werner von Rütli, Peter an der Bruggaund Rudolf Nusso; Nidivaldeu, Ulrich von Wolfenschießen Anunan, Johannes an Stein, ArnoldSchwander und Gotfrid Moser.

Diese Einundzwanzig, als Schiedrichter, bestimmen die Landmarchen zwischen Uri und Schwpz.

Die Vertheilung der Boten in Obwaldner nnd Nidwnldncr steht dahin, da der Originalbrief sich bisher noch

nicht gefunden hat. (Handschriftliche Bemerkung in Kopps Nachlaß.)

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.13-49, 3. Januar (am nechsten Samstag nach dem Jngendcn Jar).

Staatsarchiv Bern.

Die Landlente von Unterwalden nehinen die Gemeinde zn Grindelwald, die zu Wilderswil und andere,zu ihnen geschworen haben nnd alle, die sie von Blatten aufwärts bis an die Landmarch von Unterwaldenuu sich genommen, in ihren Schirm, so daß sie ihnen gegen jedermann, der sie über Recht Nöthen wollte,mit Leib nnd Gut helfen sollen, welche Verpflichtung auch denen von Grindelwald u. s. w. gegenüber denUnterwaldncrn obliegt. Jeder Theil hilft dem andern auf Kosten dessen, auf dessen Boden die HülfSinann-schaft steht. Diese Verbindung wird geschlossen bis und so langes unsere gemeinde» mit ir offenen brievemit des landes ingesigel nit widerrufet haut".

Abgedruckt im Geschichtssrcund, XV. 117. Vgl. Regesteu von Jntcrlalcn, Nr. St».

77.

13-49, 28. Jebruar (Samstag vor der alten Vasnacht).

Staatsarchiv Bern.

Die Leute gemeinlich von Grindelwald, Lütschenthal, Wengen, Grenchen, Mülinen, Wilderswyl, Sachsaton,Vöningen, Jseltwald, Habkeren nnd ans Flüh, welche dem Gotteshans Jnterlnken oder Burger» von Bernangehören, Urkunden, daß sie ihre eidlich zusammengeschworene Verbindung, die /den Rechten des Gottes-hauses und derer von Bern zuwider gewesen, aufgegeben und dem Rath von Bern überlassen habeneinbeßernnge ze ordnende vnd ze machenne ober vnser lip vnd guet". Demzufolge machte der Rath von Bernüber sie folgende Ordnung: 1. Die Eide, welche die Genannten zusammengeschworen nnd auch die, welchesie den Waldleuten gcthan, sollen hin und ab sein nnd die Briefe darüber an Bern ausgeliefert werden.4- Sie sollen dem Gotteshaus Jnterlaken nnd ihren andern Herren gehorsam sein als ihrer Herrschaft undffch ohne schriftliche Bewilligung Berits mit niemandem mehr verbünden. 3. Sie sollen von nun an mitdmen voit Bern reisen, so oft sie dazu gemahnt werden. 4. Sie sollen alle Wehren, die sie gegen Berngemacht, abbrechen und da keine mehr machen, dagegen sollen sie gegen Unterwalden Wehren und Lezinenmachen. Alles das sollen sie beschwören und den Eid jewcilen auf den nächsten Sonntag nach St. Walpurgs"Utg vor dem Kloster Jnterlaken erneuern. Wer sich gegen diese Ordnung verfehlt, dessen Leib nnd Gutsoll den Burgern von Bern verfallen sein. Alles das versprachen die Leute von Grindelwald eidlich nndgaben darüber Brief unter den Siegeln Johanns von Ninkenberg und der Stadt Thun.

Abgedruckt im Geschichtsfrcund, XV. IIb, Vgl. Stettlcr, Regesteu von Jnt-rlal-n, Nr. S12. SIS.