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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Juni 1319.

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3V.

Stausstad. 1319, 26. Juttl (Dienstag nach St. JohanStag zcSungichien).

Staatsarchiv Lnccrii.

Dritte Verlängeriuig des ersteil Waffenstillstandes der Waldstätte mit Oesterreich bis und mit 25. Juli1319. (Beilage L.)

SR.

1319, 3. Itlli (an St. Ulrichs Abend).

Staatsarchiv Luccr». Archiv «bwaldcll.

Zweiter Waffenstillstand der Landleute in den Waldstätten Uri, Schwyz und Unterwalden mit denPflegern und Amtleuten der Herzage van Oesterreich bis und mit 24. Juni 1320; nach diesem Tage mögendie Herzoge oder ihr Pfleger zu Rothenburg und mögen die drei Waldstätte den Frieden absagen, doch sollderselbe nach dem Absagen nach vier Wochen fortdauern. (Beilage 9.)

L. Gegenbrief der Herzoglichen Pfleger und Amtleute, mitbesiegelt voll bell Burgern von Lucern undZug. (S. die Anmerkung zu Beilage 9.)

SS

1319, 9. Juli (Montag nach St. Ulrich).

Staatsarchiv Liiccrii.

Der Ammann und die Laudlcute zu Glarus und zu Wesen geloben den obigen Waffenstillstand zu halten.(Beilage t0)

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1319, 27. August (Montag nach S. Bartholome.)

v. Mohr: Ooäox cli'xloinutjeus II. 258, Nr. 180.

Landammann und Landleute von Uri geben dem Abt von Disentis und dessen Dienern und Gottes-hausleuten für Leib und Gut Frieden zu ihnen, bei ihnen und von ihnen, soweit ihre Gewalt und Land-'uark reicht, nur nicht dem, welcher Todfeindschaft auf sich hat, diesen mag man vor Gericht angreifen.Wird gegen ihn bewiesen, so soll er dennoch Frieden haben vor ihnen, ebenso wenn er seine Unschuld nichtbarthut, nur mag er'sich dann vor seinem Feinde und vor den: Rechte hüten. Kein Urner soll gegen das GotteshausDisentis oder dessen Leute etwas mit Gewalt vornehmen, außer er habe gehörig bewiesen, daß er rechtlosgelassen worden sei und auch dam: nur nach eingeholter Erlaubniß seines Landes. Wer sein Recht nicht vordem Richter sucht, den soll das Land zun: allfälligen Schadenersatz innert vierzehn Tagen anhalten, ist er unge-horsam, so wird er als Friedbrecher behandelt, ohne daß übrigens ein solcher Vorgang den beidseitigen Friedenüberhaupt beeinträchtigen soll. ^

Das Original scheint verloren. Vgl. Kopp, Geschichte, X. Buch, S. ms, si».