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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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Octobcr 1291.

3.

4291, 16. Oetober (an saut Gallen Tage).

Staatsarchiv Zürich.

Die Lcmdammämmr ii»d Landleute von Uri und von Schwyz schließen mit dein Nathc und den Bürgernvon Zürich ein Bündnis; bis zum 29. December 1294. Beilage 2.

Dieses erst von Kopp, Urkundenbuch I. Seite 37 richtig datirtc Bündnis; steht bei Tschudi, Chronik I. 118 Uund allen nach ihm unter der von späterer Hand im Originalbriefe ausnünzig" infünzig" in sehr erkennbarer Weise(vergleiche das Facsimile in Band VI. des GeschichtSfreundcs) veränderten Jahrzahl 1251. Siehe darüber Kopp, Ur-kundenbuch I. Seite 39, Kopp, Geschichte der eidgenössischen Bünde, Band III. 1. Seite 6.

Die ältere Ansicht, welche die Jahrzahl 1SS1 annimmt, hat noch heute ihre Vertheidigcr. Sic will im Pergamentnur eine Veränderung vonvünzig" infünzig" finden und stützt sich vorzüglich auf den versuchten Beweis, daß diein der Urkunde genannten Personen theilwciss im Jahre 1291 nicht mehr gelebt haben sollen. Es existirt darüber eineeinläßliche, bislang handschriftliche Abhandlung von Hauptmann Carl Leonhard Müller in Altdorf.

A.

Coustanz. 4ZW, 3. Juni.

Wartmanl» in: Archiv der schweiz. geschichtforschenden Gesellschaft, Xill. S. 141, 142, III, 145, IIK, 147, 15l).

Durch sieben Urkunden von gleichem Datum bestätigt König Heinrich VII. den Ländern Uri, Schmyzund Unterwalden, jedem Lande einzeln, die ihm von früheren römischen Königen und Kaisern gegebenen Frei-heitsbriefe und ertheilt allen dreien, ebenfalls jedem einzeln, die Befreiung von auswärtigen Gerichten, daskönigliche Hofgericht allein ausgenommen.

Die Archive, in welchen die erhaltenen Originalbriefe liegen, sowie die Saimnlungen, in welchen sie bereitsabgedruckt sind, finden sich bei Wartmann a. a. O. angegeben.

Diese Freiheitsbriefe Heinrichs VII. an die drei Länder werden im Gegensatz zu den frühcrn königlichen Freihcits-briefen an Uri und Schwyz hier im Texte dieser Abschiedcsammlung erwähnt, weil ihre gleichzeitige Ausstellung offenbarein gemeinsames Gesuch der drei Länder, einen Collectivschritt bei der Reichsgewalt voraussetzen, während diefrühern Briefe für Uri und Schwpz eine solche Voraussetzung keineswegs rechtfertigen. Unterwaldens beide Thälerwaren vor 1297 noch nicht zu einem gemeinsamen Lande vereinigt, erst 1301 wird ein Landamman von Unterwaldengenannt. Kopp, Urkundenbuch I. Seite 6670, Kopp, Geschichte der eidgenössischen Bünde, Band II. Seite 210 ff.Wartmann a. a. O. Seite 113. Unterwalden hatte auch im Jahre 1309 keine ältern Freiheitsbriefe vorzulegen wiedie beiden andern Länder, sondern erhielt erst durch Heinrich VII. unter der Form einer Bestätigung die Gleichheit derreichsrechtlichen Stellung mit Uri und Schwyz.

Die frühern königlichen Freiheitsbriefe von Uri und Schwyz finden sich im Anfang unter den Negesten derJahre 1231. 1210. 1274. 1297 angeführt.

Ucber das Verhältniß König Heinrichs VII. zu den Waldstätten vergleiche übrigens die Urkunde vom 15. Juni(xviz. KU. üuuii) 1311 bei Kopp, Urkundenbuch II. Nr. 136, wodurch derselbe dem Eberhard von Bürgeln und deinGrafen Friedrich von Toggenburg auftrug, die dem Hause Oesterreich von Grafschaft, Erbschaft, Kauf :c. wegen inden Waldstätten zugestandenen Rechts zu ermitteln und wiederherzustellen, sowie das Schreiben König Johanns vonBöhmen als Reichsvcrwesers in Deutschland auf eure Mahnung der Herzoge von Oesterreich an dieses Geschäft, abgedrucktbei Kopp, Geschichtsblättcr I. Seite 175, vergleiche Kopp, Geschichte IV. 2, Seite 251.